Krytowährungen wie Bitcoin, Ether oder Litecoin müssen sich seit Anbeginn den Vorwurf gefallen lassen, Basis für die Finanzierung dunkler Machenschaften zu sein. Einen ersten Schritt dagegen unternimmt nun die Novellierung der vierten Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015).

Tauschbörsen für virtuelle Währungen sowie die Anbieter elektronischer Geldbörsen ("Wallets") werden den Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinie unterworfen. Das haben Europäische Kommission, Europäisches Parlament und Europäischer Rat im Trilog zur Novellierung der Richtlinie beschlossen, berichtet Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA.

Die Regelungen im Detail
Demnach fallen Tauschbörsen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie den Umtausch virtueller Währungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel anbieten. Der Tausch unterschiedlicher virtueller Währungen untereinander ist hiervon jedoch nicht erfasst. 

"Wallet Provider", die die jeweiligen kryptografischen Schlüssel ("Private Keys") der Inhaber von virtuellen Währungen verwalten, fallen auf jeden Fall unter die Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinie. Darüber hinaus sind solche Anbieter künftig verpflichtet, sich registrieren zu lassen.

Zudem werde es in der Novelle erstmals eine gesetzliche Definition dafür geben, was als virtuelle Währung gilt, schreibt die FMA in einer Pressemitteilung. Damit würden "klare Kriterien zur rechtlichen Abgrenzung" in einem EU-Rechtsakt geliefert.

Sorgfaltspflicht freut Aufsicht
Die FMA begrüßt den Schritt, mit dem erstmals auch virtuelle Währungen in die Regelungen zum Kampf gegen die Geldwäsche einbezogen werden, "ausdrücklich". "Das ist ein wichtiger Schritt, damit künftig auch diese Online-Dienstleister ihre Kunden gleich wie die Finanzhäuser gemäß der üblichen Sorgfaltspflichten identifizieren, prüfen und die Transaktionen laufend überwachen müssen", so die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller.

Die Maßnahme wird auch von Kryptowährungsexperten und Marktteilnehmern gutgeheißen. So hatten Mitglieder aus dem Unternehmer-Netzwerk Bitcoin-Austria gegenüber FONDS professionell ONLINE wiederholt eine Einbeziehung von Kryptowährungen in die Geldwäscherichtlinie befürwortet.

Nach Abschluss des europäischen parlamentarischen Prozesses sei eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten ab In-Kraft-Treten der Abänderungs-Richtlinie vorgesehen, erklärt die FMA. (eml)