Von solchen Praktiken gewisser Unternehmen ist unter der Hand öfter zu hören: Ein Berater lädt Kunden zu einem Gespräch – vordergründig wird ein Check teurer Verträge versprochen, zum Beispiel sollen die Kreditkosten unter die Lupe genommen werden. Oder der Berater will über eine Prozessfinanzierung wegen einer angeblich nicht performenden Lebensversicherung informieren. Am Ende erfährt der Kunde, dass ihn die "bösen Banken und Versicherungen" abgezockt hätten. Im "Idealfall" müsse er jetzt seine Lebenspolizze (die ihn gegen die schlimmsten Gefahren absichert) auflösen und das Geld in eine "wirklich sichere und rentierliche Anlage" investieren – am besten in einen Immobilienanteil oder in eine Sonnenstromanlage, oder darf's vielleicht eine Anleihe des Unternehmens sein, für das der Berater tätig ist? An dieser Stelle wird ein Teil der Kunden aufstehen und das Weite suchen. Selten greift hingegen eine Behörde durch.

Nun hat jedoch die Finanzmarktaufsicht (FMA) in zwei Fällen Wind bekommen, weil die Grenzen bei der Produktvermittlung überschritten wurden: Zwei Vermittler hatten, ohne die nötige Erlaubnis zu besitzen, den Kunden die Auflösung von Finanzanlagen (das könnten zum Beispiel Sachanlagen oder Lebensversicherungen sein, die ohne Haftungsdach vertrieben werden dürfen) in Finanzinstrumente (etwa Anleihen, Aktien, Fonds) empfohlen.

"Geschäftspartner" zu 10.000 Euro verurteilt
Gegen eine natürliche Person, die als "Geschäftspartner einer Emittentin" tätig ist, wird eine Strafe von 10.000 Euro (nicht rechtskräftig) gemäß § 94 und § 3 Abs. 2 Z 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) verhängt, heißt es auf der FMA-Homepage. Der Verdacht lautet auf unerlaubte Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente. Finanzinstrumente wie Anleihen sind ausschließlich Vermittlern mit Haftungsdach vorbehalten. Der "Geschäftspartner", der für die Emittentin tätig war, erfüllte dieses Erfordernis offenbar nicht. Er riet laut den Angaben dennoch Kunden, dass sie Finanzanlagen auflösen und das dadurch frei gewordene Geld in Finanzinstrumente seiner Emittentin investieren sollten.

Über eine weitere "Geschäftspartnerin" verhängte die Behörde darüber hinaus ein Verbot zur Anlageberatung. Auch sie hatte nach Sicht der FMA unerlaubte Anlageberatung betrieben. Es wurde ein Untersagungsbescheid nach § 22d Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz iVm § 94 und § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018 ausgestellt. Dieser ist ebenfalls nicht rechtskräftig.

Strafe von bis zu fünf Millionen Euro
Zu den Vorfällen darf die Behörde nichts Weiteres sagen. Dass keine Namen genannt werden, ist nachteilig für die Anleger, die nicht selten mit solchen Vertriebsmethoden konfrontiert sind. Auf Nachfrage heißt es nur, dass das Unternehmen nicht von der österreichischen Aufsicht konzessioniert ist. Die Produkte werden demnach aus dem Ausland heraus vertrieben. Laut dem oben genannten § 94 WAG darf die FMA übrigens bei unberechtigten Wertpapierdienstleistungen eine Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens verhängen. (eml)