Von diesen Anbietern sollten Investoren und Finanzprofis besser die Finger lassen: Laut der heimischen Aufsichtsbehörde FMA dürfen Matching Blue Consulting, Profit Trade, SingleBell und Xtrader-FX GPay hierzulande keine Finanzdiensleistungen erbringen. Matching Blue Consulting aus Spanien wirbt auf seiner Webseite "goldenmarkets.com" mit Trading-Diensten. "Profit Trade" von GPS Marketing respektive Global Top Marketing sei in Bulgarien beziehunsgweise auf den Marshallinseln ansässig und behauptet von sich selbst, zu den "weltführenden CFD-Experten" zu gehören.

Auch Kryptowährungen wieder im Spiel
SingleBell aus Kingstown betreibt die Webseite "hybridreserve.com" und will ebenfalls zu den besten CFD-Experten gehören. Die engländische Xtrader-FX GPay schließt den Kreis der unseriösen Anbietern. Das Unternehmen behauptet von sich selbst, eine innovative Kryptowährungs-Plattform zu sein.

Laut der heimischen Finanzaufsicht sind diese Firmen aber nicht dazu berechtigt, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Matching Blue Consulting, Profit Trade und Xtrader-FX GPay ist demnach der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (Paragraf 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

SingleBell darf seinerseits keinen Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß Paragraf 1 Abs. 1 Z 7 lit c BWG betreiben.

Zahl dubioser Anbieter nach wie vor hoch
Die FMA hat im abgelaufenen Jahr mit 62 Warnungen so viele Investorenwarnungen ausgegeben wie noch nie zuvor. Die Warnungenmeldungen vor dubiosen Anbietern hatten damit sogar das Spitzenjahr 2011, damals sprach die Behörde 51 Investorenwarnungen aus, übertroffen. Im laufenden Jahr hat die Aufsicht bereits 21 Investorenwarnungen (siehe Tabelle unten) herausgegeben.

Die FMA kann gemäß den Rechtsvorschriften die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Finanzgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. (cf)