Der Fachverband der Finanzdienstleister beendet die Ungewissheit im unglücklichen Förderprozess zum Energiekostenpauschale: Entgegen der früheren Annahme sind die gewerblichen Finanzberater und -vermittler nicht anspruchsberechtigt, wie der Fachverband in einer Aussendung mitteilt. Die Branchenvertreter sehen darin eine Ungleichbehandlung, gegen die sie sich juristisch wehren wollen.

"Nach eingehender rechtlicher Beratung hat der Fachverband daher beschlossen, einen Musterprozess zu finanzieren", heißt es. Beauftragt wurden die Wiener Anwälte Martin Pichler (Kanzlei Akela) und Dieter Altenburger (Jarolim). Betrieben, die teilnehmen möchten, wird empfohlen, das Pauschale (trotz vermuteter Zurückweisung) zu beantragen, um ihre Ansprüche später geltend machen zu können. Die automatisierte Ablehnung soll zu Beweiszwecken aufbewahrt werden. Wer eine frühere Ablehnung nicht dokumentieren konnte, dem wird geraten, erneut einen Antrag einzureichen.

Die Frist dafür endet am 30. November. Eine Garantie, auf diesem Weg das Pauschale zu erhalten, gibt es freilich nicht. Prinzipiell stehen beim Energiekostenpauschale Unternehmen mit Jahresumsatz von 10.000 bis 400.000 Euro Förderungen in Höhe zwischen 110 und 2.475 Euro zu. Laut Fachverband könnte der Gerichtsweg mehrere Monate bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen.

Unecht umsatzsteuerbefreite Betriebe ausgeschlossen
Viele gewerbliche Vermögensberater oder Wertpapiervermittler, aber auch gewerbliche Versicherungsvertriebler und andere hatten ab Anmeldestart im Sommer das Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmer beantragt und prompt eine Ablehnung erhalten. Der Grund: Als Basis für die Berechnung werden die Angaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung verlangt. Da die Finanzvermittler jedoch weitgehend unecht umsatzsteuerbefreit sind, verfügen sie darüber oft nicht.

Mit der Problematik wurden viele Antragsteller von ihren Berufsvertretern allein gelassen, wie man entnervten Leser-Meldungen gegenüber der Redaktion entnehmen konnte. So beharrte etwa der Fachverband der Versicherungsmakler bei einer Nachfrage der Redaktion Ende August weiter auf der Aussage, es gehe nur um ein "technisches Problem", das gelöst werde. Da hatte allerdings die dafür zuständige Forschungsförderungsgesellschaft FFG schon längst betont, dass aufgrund einer unveränderlichen Richtlinienvorgabe schlicht keine Förderungen an unecht Befreite vergeben werden.

Die Förderrichtlinien besagen, dass Unternehmen mit über 35.000 Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuervoranmeldung (zum Beispiel wegen unechter Umsatzsteuerbefreiung) oder ohne Umsatzsteuerfestsetzung nicht förderungsfähig sind. Die Standesvertreter der gewerblichen Finanzberufe waren anfänglich davon ausgegangen, dass für sie, wie schon beim Energiekostenzuschuss (betrifft auch größere Betriebe), erneut die damals verhandelte Ausnahme gilt.

Hoffnung auf 2024
Laut Fachverband der Finanzdienstleister soll für 2024 ein Energiekostenpauschale II initiiert werden. Hier sollen dann die Unternehmen, deren Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuer unterliegen, als anspruchsberechtigt hineinverhandelt werden. Die dafür notwendigen Mittel sind Gegenstand der laufenden Budgetverhandlungen. Eine fixe Zusage für ein Energiekostenpauschale II gibt es nicht. (eml)