Seit einigen Tagen läuft die Antragsfrist für das Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmen (Jahresumsatz zwischen 10.000 und 400.000 Euro). Die Redaktion berichtete. Kein Recht auf das Pauschale haben allgemein Unternehmen aus dem Finanz- und Versicherungswesen. Jedoch sind gewerbliche Vermögensberater, Versicherungsmakler und Versicherungsagenten anspruchsberechtigt, betonen deren Berufsverbände nun.

Der Fachverband der Finanzdienstleister verweist darauf, dass die Ausnahme in Verhandlungen gemeinsam mit der Sparte Information und Consulting, zu der neben den Vermögensberatern auch die Versicherungsmakler gehören, erzielt wurde. Auch die Versicherungsagenten seien anspruchsberechtigt, sagte deren Fachverbandsobmann Horst Grandits gegenüber der Redaktion. Dies entspreche dem Verhandlungsergebnis, das bereits für den Energiekostenzuschuss Ende des Vorjahres erzielt wurde.

Einfache Zuteilung
Im Unterschied zum Energiekostenzuschuss sind für das Pauschale, das sich gezielt an Kleinunternehmen richtet, keine umfassenden Berechnungen nötig. Abwicklungsstelle ist auch nicht das aws, sondern die FFG. Eingänge werden automatisiert geprüft, es sind Förderbeträge zwischen 110 und 2.475 Euro zu erwarten. Die Antragsfrist für das Pauschale (rückwirkend für das Jahr 2022) läuft bis 30. November. Es dürfen nicht für denselben Zeitraum Energiekostenzuschuss und -pauschale beantragt werden. Eine Beantragung des Pauschales ist nur persönlich über das Unternehmensserviceportal USP möglich, nicht über den Steuerberater. (eml)


Service: https://www.energiekostenpauschale.at/ (externer Link)