Kunden, die ihren Wohnkreditvertrag vorzeitig beenden, haben nach EU-Recht keinen Anspruch darauf, dass ihnen die Bank neben den regelmäßigen (laufzeitabhängigen) Kosten und Zinsen auch die einmaligen, laufzeitunabhängigen Kosten anteilig rückvergütet. Das geht aus einer Antwort des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an den österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) hervor, die am Donnerstag veröffentlicht wurde (C-555/21).

Die Beantwortung hebt sich deutlich von einer Rechtsauslegung des EuGH aus dem Jahr 2019 ab. Damals urteilte das Gericht zum Bereich der Konsumkredite, dass eine Bank "bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten" anteilsmäßig zurückzahlen muss (Rechtssache C‑383/18).

Unterschied zwischen Wohn- und Konsumkrediten
Als Folge des damaligen EuGH-Urteils wurde das österreichische Recht novelliert, das bis dahin nur eine Refundierung der laufzeitabhängigen Kosten vorgesehen hatte, nicht aber der einmaligen Gebühren. Heute besagt das nationale Recht ganz allgemein, dass "die Kosten" verhältnismäßig zurückgezahlt werden müssen – so steht es sowohl im Gesetz für Verbraucherkredite als auch in jenem für Hypothekarkredite. Eine Formulierung, die Interpretationsspielraum offen lässt. Denn während der EuGH bei den Konsumkrediten den nationalen Gerichten im Jahr 2019 sagte, wie sie die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) hinsichtlich der Kostenrückerstattung lesen sollen, war bis jetzt nicht klar, ob die Mitgliedsstaaten die EU-Wohnkreditrichtlinie (2014/17/EU) genauso auslegen sollen. Laut dem heute vorgelegten Urteil lautet die Antwort, nein.

Ihr Urteil begründen die EuGH-Richter damit, dass das Recht auf Kostenreduktion den Zweck habe, dass ein Kreditvertrag an die geänderten Umstände angepasst werden kann, die eben durch die vorzeitige Rückzahlung entstehen. Dieses Recht umfasst somit nicht die Kosten, die unabhängig von der Vertragslaufzeit an die Bank oder Dritte zu zahlen sind und wo die Leistungen bereits vor der vorzeitigen Rückzahlung vollständig erbracht wurden.

Umgehung vermeiden
Allerdings mahnt der EuGH auch, dass die nationalen Gerichte keine Umgehungskonstruktionen der Banken dulden dürfen – etwa, wenn regelmäßige Kosten als einmalig deklariert werden. "Der Kreditgeber muss insoweit nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handelt", heißt es.

Das Urteil des EuGH bestätigt damit die Sicht der Unicredit Bank Austria, die in der Sache gegen den Verein für Konsumenteninformation (VKI) bis vor den OGH prozessierte. VKI-Rechtsexpertin Beate Gelbmann bedauerte die Entscheidung – insbesondere, dass hier nicht bei der Art der Kosten unterschieden wurde.

VKI moniert Gebühren an Bank
Zwar sei klar, dass Hypothekarkredite bei den Gebühren anders zu betrachten seien, weil es die üblichen Kosten an Dritte gibt – etwa an den Notar oder für die Grundbucheintragung, so Gelbmann gegenüber der Redaktion. "Dass aber Kosten, die an den Kreditgeber selbst zu zahlen sind, wie Kreditbearbeitungsgebühren oder Manipulationsgebühren, anders als bei einem Konsumkredit nicht anteilig zurückzuerstatten sind, ist nicht verständlich", so die Chefin der Abteilung Klagen. (eml)