Im Jahr 2019 entzog die Europäische Zentralbank (EZB) auf Basis eines Beschlussentwurfes der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) der Anglo Austrian AAB Bank die Lizenz. Die Entscheidung war richtig, sagt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG). Das teilt das Gericht in einer Aussendung mit. Die frühere Meinl Bank, die sich seit Beginn gegen den Lizenzentzug wehrt, kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen gegen das Urteil berufen.

Die EZB habe mit ihrer Feststellung, dass die AAB Bank schwerwiegend gegen die nationalen Anti-Geldwäsche- und Anti-Terrorismusfinanzierungbestimmungen verstoßen habe, "keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen", stellte das EuG nun fest. Mit der Auffassung, dass die AAB Bank seit Jahren wiederholt gegen die Vorschriften verstieß, weil sie etwa nicht über ein angemessenes Verfahren für das Risikomanagement zur Verhinderung der Geldwäsche verfügte, hatten sich die EU-Aufseher damals klar positioniert.

Keine Verjährung – Lizenzentzug auch bei Besserung
In seiner Begründung hob das EuG die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hervor. "Dass es sich um lange zurückliegende oder um behobene Verstöße handeln sollte, spielt hierbei keine Rolle", heißt es. Es gebe im nationalen Recht keine Verjährungsfristen für den Lizenzentzug. Ebenso wenig sehe das Gesetz vor, dass ein Verstoß noch bestehen muss, damit ein Entzug der Betriebserlaubnis möglich ist. Außerdem seien im vorliegenden Fall die Verstöße ohnehin "erst wenige Jahre vor dem Erlass" festgestellt worden, betonte das Gericht. Die FMA hat bereits seit 2010 zahlreiche Anordnungen und Sanktionen gegen die AAB Bank erlassen.

Die AAB Bank hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Verstöße behoben worden seien und folglich ein Entzug der Zulassung nicht gerechtfertigt sei – keine gültige Argumentation aus Sicht der EU-Richter. Denn folgte man dieser Ansicht, stünde die Sicherheit des europäischen Bankensystems in Frage, weil Kreditinstitute, die schwerwiegende Verstöße begehen, unbehelligt weiterarbeiten könnten, solange die Behörden ihnen nicht wieder neue Vergehen nachweisen.

Unternehmensführung in der Kritik
Auch was die Unternehmensführung und -kontrolle betrifft, bestätigte das EU-Gericht die EZB-Sicht: Die AAB Bank habe nicht über die vorgeschriebenen Regelungen verfügt. Außerdem betont das Gericht, dass der Bank rund um den Lizenzentzug ausreichend Gehör geschenkt wurde: So wurde zwischenzeitlich der Vollzug des Lizenzentzugs ausgesetzt, weil die Bank einen Antrag auf Rechtsschutz stellte.

Es ist laut den Angaben das erste Mal, dass sich das EuG zum Zulassungsentzug einer Bank wegen schwerwiegender Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsverstöße und wegen Verletzung der Regeln für die Unternehmensführung von Kreditinstituten äußert. (eml)