Was ist los beim Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmer? Während die Berufsverbände in der Finanzvermittlung über "technische" Probleme bei der Forderungsanmeldung berichten, gibt es nach Recherche der Redaktion tieferliegende Schwierigkeiten: Es ist momentan Rechtsmeinung der zuständigen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und des Wirtschaftsministeriums, dass die in weiten Teilen umsatzsteuerbefreiten Unternehmen wie Versicherungsvermittler oder Vermögensberater vielfach doch nicht antragsberechtigt sind – obwohl die Branchenvertreter nach eigener Ansicht genau das ausverhandelt hatten.

Seit 8. August läuft die Antragsfrist (bis 30. November) für die Energiekostenpauschale, mit der die Regierung die stark gestiegenen Energiepreise der Klein- und Kleinstunternehmen abfedern will. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit Umsatz zwischen 10.000 und 400.000 Euro. Eigentlich. Denn Finanzberater oder -vermittler wie Vermögensberater und Versicherungsvermittler, die großteils umsatzsteuerbefreit (unecht) wirtschaften, erhalten eine Ablehnung, wenn sie online den Antrag stellen. Der Grund: Basis für die Förderberechnung ist die Umsatzsteuervoranmeldung, die diese Unternehmen eben aufgrund der vielfach USt-befreiten Erträge oft nicht haben.

Es handle sich um ein "technisches Problem", das gelöst werde, hatte es von den gesetzlichen Berufsvertretungen in der Wirtschaftskammer (WKO) geheißen. Denn diese hat nach eigenen Angaben ausverhandelt, dass die Finanzvermittler förderberechtigt sein sollen (die Redaktion berichtete).

Rechtssicht: Ohne USt-Meldung kein Antrag
Doch mittlerweile betonen auch dort Involvierte, dass es an der Rechtssicht der FFG liegt. Diese bestätigt, man müsse sich bei Zu- und Absagen "exakt an die Richtlinie" für die Energiekostenpauschale halten, und dort heißt es: Unternehmen, deren Umsatz im Kalenderjahr 2022 einen Betrag von 35.000 Euro übersteigt und die keine Umsatzsteuervoranmeldung (etwa aufgrund einer unechten Umsatzsteuerbefreiung) vorweisen können, "sind nicht förderungsfähig". Wovon ein großer Teil der oben genannten Berufsgruppen betroffen ist. Aus der WKO ist zu erfahren, dass die Steuerabteilung mit dem Wirtschaftsministerium verhandelt. Ein Sprecher der FFG teilt der Redaktion hingegen mit: "Eine Änderung der Richtlinien des Wirtschaftsministeriums ist nicht vorgesehen."

Die Konsequenz in einem Beispiel: Ein Versicherungsmakler, dessen Umsätze weitgehend (unecht) befreit sind, wäre bereits ab 36.000 Euro nicht mehr förderungsfähig, während ein mehr als zehn Mal so großer Dienstleister einer anderen Branche mit Umsatzsteuervoranmeldung und einem Umsatz von 399.000 Euro noch förderwürdig wäre, wie die FFG bestätigt. Ähnliches gilt für Vermögensberater mit einem hohen Anteil an befreiten Einnahmen.

"Keine Gerechtigkeit"
Von Gerechtigkeit könne keine Rede sein, sagte ein Beteiligter aus dem WKO-Umfeld. Ein Versicherungsmakler, der eine Abfuhr erhalten hat, betonte gegenüber der Redaktion, er sei ebenso verärgert wie Kollegen, mit denen er im Kontakt stehe. Es gehe nicht nur um die "paar Hundert Euro", sondern auch darum, dass man wieder einmal administrativen Aufwand habe, der ins Leere läuft.

Selbst wenn eine Lösung gefunden wird und eine Förderung für die bis jetzt ausgeschlossenen Vermittler möglich wird, ergibt sich aus heutiger Sicht noch eine Komplikation für all jene, die bereits einen Antrag gestellt haben und abgewiesen wurden: Nach einer Absage ist man gemäß aktuellem Stand von einem neuen Antrag ausgeschlossen. Ausnahme: Der Antrag wurde abgelehnt, weil der angegebene Umsatz nicht mit den Zahlen aus der USt-Voranmeldung übereinstimmt, wie es bei der FFG heißt. Ob abgelehnte Antragsteller eine neue Chance erhalten sollen, wenn es zu einer Lösung kommt, steht für die Branchenvertreter in Frage. Eine Anfrage der Redaktion beim Wirtschaftsministerium wurde bis Redaktionsschluss nicht beantwortet. Von einem Antrag kann daher momentan nur abgeraten werden. (eml)