Vor kurzem verdonnerte die Finanzmarktaufsicht (FMA) das Tiroler Unternehmen Kitzventure wegen irreführender Werbung sowie fehlendem Prospekthinweis zu einer saftigen Geldstrafe. Nun bestätigt auch das Landesgericht Innsbruck, dass die Werbung des Unternehmens irreführend ist. 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte vor dem LG Innnsbruck gegen Klauseln in den Vertragsbedingungen sowie gegen die Werbung. In dieser wurde vor allem der Zinssatz in Höhe von 9,75 Prozent p.a. hervorgehoben. Der VKI stellte gemeinsam mit der Klage auch einen Antrag auf einstweilige Verfügung, wonach es Kitzventure ab sofort verboten werde, solche Werbungen zu schalten, weil sie nach Ansicht des VKI irreführend sind. 

Werbung richtet sich eindeutig auch an Kleinstanleger
Das Landesgericht Innsbruck gab dem Antrag des VKI auf einstweilige Verfügung statt, da sich die Werbung eindeutig auch an Kleinstanleger richtet. "Das ergibt sich schon daraus, dass die Anlagemöglichkeit ausdrücklich schon für Zahlungen ab 250 Euro angeboten wird", so das Gericht. Die Werbung ist laut der Verfügung daher aus dem Blickwinkel des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers zu prüfen.

Dabei kommt das Gericht zu Schluss, dass die Werbung blickfangartig vor allem die Zinsen, die Berechenbarkeit und die Überschaubarkeit des Angebots herausstellt. Laut Kapitalmarktprospekt kann es aber sein, dass die Zinsen und das Kapital gar nicht zurückgezahlt werden können. So führt das Gericht weiter aus: "Dem ist gegenüberzustellen, dass es sein kann – wie es sich auch aus dem eigenen Kapitalmarktprospekt ergibt – dass bei der gegenständlichen Veranlagung Zinsen und Kapital innerhalb der drei Jahre gar nicht oder nur teilweise gezahlt werden können, weil sie nur aus dem frei verfügbaren Jahresüberschuss oder aus dem frei verfügbaren Vermögen der Emittentin sowie nach Befriedigung sämtlicher vorrangiger Gläubiger zu leisten sind; weiters, dass die Erklärung der Emittentin, dass eben derartige Ausschlussgründe vorliegen, für den Anleger weder vorhersehbar noch nachvollziehbar ist. Daraus folgt aber, dass ein Investment – wie das gegenständliche – gerade nicht berechenbar und planbar ist, vor allem, was die Risiken betrifft."

Hinweis auf "überschaubare Laufzeit" ist auch irreführend
Auch der mehrfache Hinweis von Kitzventure in der Werbung auf die überschaubare weil nur dreijährige Laufzeit ist laut Landesgericht Innsbruck irreführend. Aus dem Prospekt ergibt sich nämlich, dass nur Anleger, die über einen Investitionshorizont von mindestens drei Jahren und ausreichend finanziellen Spielraum verfügen und einen Totalverlust verkraften können, diese Investition überlegen sollten. 

Laut Gericht müsste in Anbetracht der in der Werbung besonders hervorgehobenen Vorteile auch diesen Risikohinweisen besonderes Gewicht zukommen, um das Entstehen eines irreführenden Eindrucks zu verhindern.

Die einstweilige Verfügung ist noch nicht rechtkräftig. Kitzventure kann innerhalb von 14 Tagen ein Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung einbringen. (gp)