Ab kommendem Jahr müssen sich alle Kryptowährungsdienstleister in der EU an umfassende und einheitliche Regeln halten. Dann gelten die Vorgaben der MiCA-VO ((EU) 2023/1114). Die Verordnung stellt Anforderungen an das öffentliche Angebot von Kryptowährungen und definiert die Bedingungen für die Zulassung zum Handel.

Wesentlich ist, dass die EU drei Kategorien von Kryptowerten unterscheidet:

  • E-Geld-Token: Kryptowerte, deren Wert durch Bezugnahme auf eine amtliche Währung stabilisiert wird (Electronic Money Token, EMT).
  • Vermögenswertreferenzierte Token: Kryptowerte, deren Wertstabilität durch Bezugnahme auf andere Vermögenswerte oder Vermögenswertkörbe gewahrt werden soll (Asset-Referenced Token, ART).
  • Andere als EMT oder ART.

Wer für die genannten Token eine Zulassung will oder diese zum Handel anbietet, muss der zuständigen Aufsicht ein Whitepaper übermitteln, das die wichtigsten Informationen dazu zusammenfasst. Erhält ein Wert in einem EU-Mitgliedstaat eine Zulassung, gilt diese EU-weit. In einem Register sollen sämtliche Whitepapers der verschiedenen Kryptowerte gesammelt werden und frei einsehbar sein, erklärt der Wiener Rechtsanwalt Peter Wagesreiter (Kanzlei HSP Law).

Insbesondere für Stablecoins, das können E-Geld-Token und vermögenswertreferenzierte Token sein, seien die Anforderungen streng. Sie müssten ein Mindestniveau an Liquidität nachweisen, und die Emittenten müssen ihren Sitz in der EU haben. Zudem haben Kunden das Recht, jederzeit einen Rücktausch zum Nennwert zu verlangen, so Wagesreiter. (eml)