Die Bawag hat sich mit der Arbeiterkammer (AK) auf eine Entschädigung für Kunden geeinigt, die gemäß einem OGH-Urteil zu viel Gebühren bezahlt haben. Das berichtet die AK in einer Aussendung.

Die AK hatte in zwei Klagen 80 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und in Vertragsformblättern beanstandet. Der OGH gab den Beanstandungen "in weiten Teilen" Recht, wie es heißt. Nach Verhandlungen zwischen Bank und Konsumentenschützern sollen nun Rückerstattungen fließen. Die Bawag zahle ab Juli 2018 zu unrecht verlangte Entgelte auf Antrag zurück. Dazu komme noch ein Pauschalbetrag von 50 Euro. Diesen erhalten Kunden, denen ein Entgelt zu Unrecht verrechnet wurde und die im Zeitraum zwischen Juli 2018 und April 2022 über mindestens sechs Monate ein Girokonto bei der Bank führten.

Intransparente Gebührenregelungen
Unter anderem stufte der OGH die Verrechnung von diversen Entgelten als unzulässig ein. Etwa die Einzahlungen am Automaten auf Fremdkonto: Die Bawag verlangte "2,50 Euro zzgl. Münzzählentgelt". Die Formulierung gab keine Auskunft, wie viel eine Einzahlung letztlich kostet. Solche Unklarheiten sind nicht gesetzeskonform, die Klausel daher rechtswidrig.

Auch die Verrechnung von zwei Euro für einen neuen Karten-PIN war unzulässig, weil die Klausel nicht nach dem Grund für die PIN-Änderung unterschied. Bei Diebstahl der Karte dürfte die Bank laut Gesetz zum Beispiel kein Entgelt verrechnen. Nicht gesetzeskonform waren außerdem die Formulierungen zu einem "Manipulationsentgelt": Die Bawag verrechnete hier abhängig von der Höhe der Umsätze 0,05 Prozent, wobei unklar blieb, wie das Manipulationsentgelt zu berechnen ist.

"Gewinnmodell Kontoauszug" ist nicht erlaubt
Ebenfalls intransparent ist aus Sicht des Gerichts die Klausel zu den Kosten für einen Kontoauszug auf Papier von 0,48 Euro je Auszug sowie für Auszüge über Kontoauszugsdrucker von 0,39 Euro. Prinzipiell darf eine Bank bei solchen Services Geld für tatsächlich entstandene Kosten verlangen. Ein Gewinnmodell daraus zu machen, ist aber verboten. Aus der Klausel ging nicht hervor, ob es sich um einen bloßen Aufwandersatz handelt oder ob auch eine unzulässige Gewinnmarge verlangt wird.

Eine Rückerstattung gibt es darüber hinaus für eine Löschungsquittung von 130 Euro bei Hypothekarkrediten. Diese Kosten waren Inhalt des zweiten Verfahrens. Der OGH bezeichnete eine Klausel als intransparent, wonach der Kreditnehmer oder Eigentümer "sämtliche mit der Löschung des Pfandrechtes verbundenen Kosten" tragen muss. Aufgrund dieser Klausel verlangte die Bawag von ihren Kunden unter anderem ein Entgelt in Höhe von 130 Euro dafür, dass das Pfandrecht der Bank aus dem Grundbuch gelöscht wird.

Von der Refundierungsaktion potenziell betroffen sind auch Kunden der Marke Easybank. Kunden können ihre Ansprüche über das Internetportal der Bawag (externer Link) geltend machen. Der Refundierungsantrag kann ebenso in der Filiale gestellt werden. Die Entgelte müssen dafür nicht gesucht werden. Es reiche die Angabe der Kontodaten für die Prüfung der Ansprüche. Nach Abschluss der Anspruchsprüfung informiere die Bank binnen vier Wochen schriftlich über das Ergebnis der Rückzahlungsersuchen. (eml)