Größere Unternehmen müssen bereits über Hinweisgeberkanäle verfügen. Am 17. Dezember läuft nun auch die Frist für kleinere Betriebe ab – in der Finanzbranche sind alle Arbeitgeber unter 250 Mitarbeitern mit Ausnahme von Einzelunternehmen betroffen. Bis dahin müssen damit viele Vermögensberater, Wertpapiervermittler, Wertpapierunternehmen und Versicherungsmakler oder -agenten sowie andere gewerbliche Finanzbetriebe interne Whistleblowing-Systeme einrichten, über die Hinweisgeber vertraulich Verstöße melden können.

Die Vorgaben stammen aus dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG), mit dem in Österreich die EU-Whistleblowing-Richtline umgesetzt wurde. Ob ein schriftliches oder mündliches System eingerichtet wird oder eine Kombination aus beiden, können die Unternehmen laut Wirtschaftskammer selbst entscheiden. Maßnahmen können von einem Briefkasten über ein E-Mail-Postfach und eine Telefonhotline bis zum elaborierten IT-System oder einen Ombudsmann gehen.

Vertraulichkeit, aber Anonymität nicht Pflicht
Voraussetzung ist, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird. Die Identität der Hinweisgeber ist zu schützen, was bei Einrichtungen wie einem Briefkasten Fragen aufwerfen dürfte. In begrenzten Fällen kann die Identität eines Hinweisgebers offengelegt werden. Zu erwarten ist, dass Tippgeber eher bei komplett anonymen Kanälen Vertrauen schöpfen werden. Anonyme Meldungen können, müssen aber nicht zugelassen werden. Ein Hinweisgebersystem kann auch auf Externe, etwa einen Rechtsanwalt, übertragen werden.

Hannes Dolzer, Obmann der Finanzdienstleister in der Wirtschaftskammer, sagte gegenüber der Redaktion, dass man an den Rückmeldungen eine rege Umsetzungstätigkeit der Betriebe merke. Der Fachverband könne auf Wunsch mit Informationen zu externen Dienstleistern weiterhelfen.

Hinweisgeber
Hinweisgeber nach dem Gesetz (§ 2 HSchG) sind Personen, die aus einer aktuellen oder früheren beruflichen Verbindung zu einem Unternehmen Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben. Gemeint sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch überlassene Arbeitskräfte, Bewerber, Praktikanten, Selbständige oder Aufsichts- und Leitungsorgane.

Die Einrichtung einer Meldeplattform ist zwar verpflichtend, bei Nichteinrichtung sind jedoch keine direkten Sanktionen vorgesehen. Allerdings gibt es Geldstrafen für den Fall, dass eine Person im Zusammenhang mit der Hinweisgebung behindert wird.

Finanzsektor mit strengeren Regeln
Größere Betriebe müssen schon seit 25. August Meldekanäle haben. Grundsätzlich gilt für Unternehmen und den öffentlichen Sektor die Pflicht, eine Whistleblowing-Plattform einzurichten, eigentlich erst ab 50 Arbeitnehmern. Auf den Finanzsektor treffen aber verschärfte Regelungen zu. Wer der IDD oder der Geldwäsche-Richtlinie unterliegt, muss das HSchG auch unter dem Schwellenwert von 50 Arbeitnehmern beachten (mit Ausnahme der EPU). (eml)


Service:
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (externer Link)
Informationen zum HSchG der Wirtschaftskammer (externer Link)