Im "Krypto-Currency-Fieber" und "Initial-Coin-Offering-Hype" der letzten Monate war es medial ruhiger um das Thema "Crowdinvesting" geworden. Nachdem die Goldgräberstimmung rund um Bitcoin und Co. zuletzt jedoch zurückgegangen ist und zahlreiche ICOs abgesagt wurden, rückt das AltFG nun wieder stärker in den Fokus der Investoren. Dieses Gesetz ist seit 1. September 2015 in Kraft und bildet seither den Rechtsrahmen für alternative Finanzierungen für Mittelstandsunternehmen.

Angesichts der vom Wirtschaftsministerium veröffentlichten Zahlen handelt es sich dabei durchaus um eine Erfolgsgeschichte: Wurden im Jahr 2015 insgesamt 11,8 Millionen eingesammelt, waren es 2016 18,2 Millionen und 2017 schon 26,5 Millionen Euro. Das Interesse ist auch weiterhin ungebrochen, konnten im ersten Halbjahr 2018 doch bereits 18,6 Millionen Euro eingesammelt werden. Diese Zahlen waren jedoch kein Grund für den Gesetzgeber, sich zurückzulehnen. Aufgrund der neuen EU-Prospektverordnung, die Mitte 2019 in Kraft treten wird, muss der Gesetzgeber das KMG an die europäischen Vorgaben anpassen. Diesen Anlass nutzte er dazu, auch das AltFG zu novellieren und noch attraktiver zu machen.

Geänderter Anwendungsbereich
Zentrales Anliegen der Novelle ist das Beseitigen von komplexen Abgrenzungsfragen zwischen KMG und AltFG. In der alten Rechtslage gab es im KMG "Veranlagungen" und "Wertpapiere" sowie im AltFG die "alternativen Finanzinstrumente", die sich inhaltlich überschnitten haben. Daher wurde der Begriff der alternativen Finanzinstrumente im AltFG gestrichen und nur mehr auf die Begriffe im KMG verwiesen. Der sachliche Anwendungsbereich des AltFG umfasst somit Finanzierungen durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des KMG, die wegen des Unterschreitens der Wertgrenzen von der Prospektpflicht des KMG ausgenommen sind. Im Ergebnis unterscheiden sich die Anwendungsbereiche von KMG und AltFG nur noch durch ihre Wertgrenzen.

Die im AltFG bisher abschließend aufgezählten "alternativen Finanzinstrumente" verbleiben zwar auch weiterhin in dessen Anwendungsbereich, allerdings nur, solange diese als Wertpapiere oder Veranlagungen einzustufen sind. Beim Crowdinvesting wurde das Kapital bisher zumeist mittels qualifizierter Nachrangdarlehen gesammelt. Dabei handelt es sich nach den Begriffen des novellierten AltFG für gewöhnlich um eine Veranlagung im Sinne des KMG. Ob diese Veranlagung dem AltFG oder dem KMG unterliegt, richtet sich nun ausschließlich nach den Wertgrenzen.

Außerdem wurde der persönliche Anwendungsbereich des AltFG stark ausgeweitet. Bisher galt die Einschränkung, dass KMU nur dann alternative Finanzierungsformen im Sinne des AltFG heran­ziehen dürfen, wenn sie das eingesammelte Kapital unmittelbar für ihr operatives Geschäft verwendeten. Ferner waren Konzessionsträger (wie etwa Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen) von der Emission nach dem AltFG ausgeschlossen. Diese beiden Einschränkungen wurden nun beseitigt. 

Unterhalb der Prospektschwelle des KMG profitieren jetzt somit alle Emittenten vom erleichterten Regime des AltFG, wenn sie Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des KMG begeben. Das gilt insbesondere für konzessionierte Unternehmen. Emittenten können die eingesammelten Finanzmittel jetzt auch flexibler einsetzen, weil sie nicht mehr verpflichtet sind, diese unmittelbar für ihr ­operatives Geschäft zu verwenden. Dadurch soll Crowdinvesting für diese noch interes­santer werden.


Den gesamten Artikel von Mag. Martin Pichler, Rechtsanwaltsanwärter in der auf Kapitalmarktrecht ­spezialisierten Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH, finden Sie in der aktuellen Heftausgabe 3/2018 von FONDS professionell. Angemeldete Mitglieder des FONDS professionell KLUBs können den Artikel auch im E-Magazin lesen.