Schrittweise tasten sich alle Beteiligten an die Frage heran: "Wie grün sind meine Finanzprodukte eigentlich?" Seit 10. März 2021 muss die EU-Offenlegungsverordnung (Disclosure-VO/SFDR) weitgehend angewandt werden, die genau darauf eine Antwort verlangt. FONDS professionell hat in einem Artikel, der in voller Länge in der aktuellen Printausgabe erscheint, erhoben, wie weit die Fondsgesellschaften des Landes mit der Einstufung schon sind.

Die Verordnung teilt Investmentfonds und alle anderen Anlagevehikel in drei Kategorien ein: erstens alle Produkte, sobald sie mit einem ökologischen oder sozialen Aspekt werben (Artikel 8 der Offenlegungsverordnung). Für sie hat sich der Begriff "hellgrün" eingebürgert. Zweitens Produkte, die ein Nachhaltigkeitsziel anstreben, etwa eine CO2-Reduktion (Artikel 9 / "dunkelgrün"). Das soll Greenwashing vorbeugen, denn die Anbieter müssen schlüssig darlegen, wie sie die beworbenen Merkmale erreichen. Als dritte Kategorie bleiben alle sonstigen (konventionellen) Produkte über.

Verhalten der Konkurrenz unter Beobachtung
Doch welcher Fonds fällt in welche Gruppe? Dass diese Einstufung nicht leicht ist, zeigen die Anmerkungen, die FONDS professionell im Rahmen einer Erhebung bekam. Kern diverser Statements: Man wird sich wohl unter Beobachtung des Mitbewerbs an die Erfordernisse herantasten.

Zum Beispiel betont ein Experte von 3 Banken-Generali Investment, man sei bei der Einstufung "sehr konservativ" vorgegangen, während bei der Konkurrenz andere Maßstäbe zu beobachten seien. "Wir werden unsere Fondspalette weiterhin auf eine mögliche Klassifizierung in Artikel 8 und Artikel 9 prüfen und dementsprechend in den nächsten Monaten noch Anpassungen vornehmen."

Gesetzgeber säumig
Dass regulatorische Neuerungen Unsicherheit hervorrufen, ist üblich. Allerdings werden die Marktteilnehmer in diesem Fall teils auch allein gelassen: Zum Beispiel gibt es noch immer keine offiziell zuständige Behörde, bei der man im Zweifel rückfragen könnte. Zwar gilt die SFDR als Verordnung unmittelbar, eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich. Jedoch muss der Gesetzgeber eine Aufsicht benennen, die über deren Einhaltung wacht. Die Beamten im Finanzministerium haben bereits vor Monaten einen Gesetzentwurf ausgearbeitet. Darin ist die FMA als Aufseherin definiert. Der Entwurf kommt aber auf politischer Ebene nicht weiter. Seit Monaten heißt es aus dem BMF, der Entwurf gehe "demnächst" in Begutachtung.

Noch immer ist es nicht einfach solche Produkte zu identifizieren: Nur beim Datenanbieter Mountain-View hieß es gegenüber der Redaktion, die Auswertung nach Artikel 8 und 9 sei bereits möglich, andere gaben keine oder keine positive Rückmeldung. (eml)

 

Der gesamte Artikel erscheint in der aktuellen Printausgabe 2/2021 von FONDS professionell und er ist im E-Magazin abrufbar.