Fonds, die sich im Namen einen nachhaltigen Anstrich geben, müssen tatsächlich einen Mindestgehalt von 80 Prozent an solchen Investments bieten. Das verlangen die Namensleitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Ab 21. November 2024 gelten die Vorgaben für neue Fonds. Bestehende Produkte haben bis 21. Mai 2025 Zeit, eine Änderung vorzunehmen. 

In Österreich wird die Finanzmarktaufsicht (FMA) die ESMA-Leitlinien mit 21. November 2024 in ihre Verwaltungspraxis übernehmen, wie die Behörde nun mitteilt. Die europäischen Aufseher müssen der ESMA bis 21. Oktober mitteilen, ob sie bereits jetzt mitziehen oder dies zu einem späteren Zeitpunkt tun. Für Österreich heißt das, dass die Aufsicht bei neuen Fonds die Anforderungen bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens als verbindliche Kriterien überprüft.

200 Fonds betroffen – die meisten werden Änderungen machen müssen
In Österreich betreffen die neuen Namensleitlinien unmittelbar über 200 Fonds mit mehr als 40 Milliarden Euro an verwaltetem Vermögen, wie es bei der FMA heißt. Man gehe davon aus, dass der Großteil des Marktes Änderungen an den Bedingungen vornehmen muss, sagte ein Sprecher zur Redaktion. Ob und in welchem Maß es zu einer Umbenennung bestehender Produkte kommt, werde sich erst in den kommenden Monaten zeigen. Die Aufsicht halte zu dem Thema Informationsveranstaltungen für die Finanzindustrie ab. 

Künftig gilt: Werden ESG-Begriffe (ökologisch, sozial, Unternehmensführung) verwendet, müssen mindestens 80 Prozent des verwalteten Vermögens dieses Ziel auch erfüllen. Umgekehrt sehen die Leitlinien auch Ausschlusskriterien vor: Je nach ESG-bezogenem Begriff im Fondsnamen sind Investitionen in Unternehmen aus gewissen Sektoren ausgeschlossen: Kohle, Erdöl, Gas und emissionsintensive Stromerzeugung (hier gelten jeweils spezifische Schwellen der Unternehmenseinnahmen in den Bereichen), umstrittene Waffen, Tabak sowie Firmen, die konkrete Prinzipien einer guten Unternehmensführung (Good Governance) nicht befolgen, wie die FMA mitteilt.

Momentan fehlen europaweite Schwellenwerte selbst in den Nachhaltigkeitskategorien der EU: So können etwa Fonds, die nach EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) unter den Artikel 9 ("dunkelgrüne Produkte") fallen, nur ein verschwindendes Maß an tatsächlich grünen Investments beinhalten. (eml)