Das Investitionsangebot der Tiroler Kitzventure GmbH offenbart nicht nur ein Zuständigkeitswirrwarr zwischen Aufsichtsbehörde und Ministe­rien, sondern zeigt auch die Schwächen des 2015 eingeführten "Alternativfinanzierungsgesetzes" (AltFG) auf. An der Grundidee des vom Wirtschaftsministerium initiierten Gesetzes gibt es nichts auszusetzen. Es ist erfreulich, dass die Politik Unternehmensgründer fördern möchte, das ist ebenso sinnvoll wie notwendig. Es wäre dabei aber wünschenswert, wenn man von Anfang an ein Reglement entwickelt hätte, das nicht nach dem ersten Problemfall – und der ist nun da – reformiert werden muss.

Bereits Anfang des Jahres geriet Kitzventure in die Kritik. Mit der Aussicht auf jährliche Zinsen von 9,5 Prozent wollte die Gesellschaft mittels eines Nachrangdarlehens Kapital einsammeln. Das AltFG erlaubt dies auch grundsätzlich. Bei genauerer Betrachtung des Produkts stellte sich heraus, dass Endanleger hier in einen "Blindpool" einzahlen sollten, der eher an einen Private-Equity-Fonds als an ein klassisches Crowdinvestment, bei dem der Unternehmensgegenstand bekannt ist, erinnert.

Nicht zuletzt wegen der plakativen Werbung von Kitzventure wurde auch die Finanzmarktaufsicht (FMA) befragt, wie sie zum Angebot dieses Unternehmens stehe. Diese musste zugeben, dass sie für Kitzventure nicht zuständig sei, da es sich nicht um einen Alternativen Investmentfonds (AIF) handelt. Nur Produkte, die unter das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz fallen, werden von der FMA genau beobachtet. Sie unterliegen sehr strengen Zulassungsvorschriften und sind für Privatinvestoren vielfach sogar tabu. Wesentlich einfacher gestaltet sich die Sache für Initiatoren, wenn sie ihr Angebot als Crowdinvestment deklarieren, denn deren Regulierung ist wesentlich milder. Damit steigt naturgemäß auch die Gefahr, dass mithilfe dieses Gesetzes andere, strengere Bestimmungen umgangen werden.

Im Fall Kitzventure sah sich die FMA letztlich genötigt, das Unternehmen wegen irreführender Werbung sowie des Fehlens eines Prospekthinweises zu einer Strafe von 69.000 Euro zu verurteilen, zudem wurde Anzeige wegen Betrugs- und Untreueverdachts erstattet. Was dabei herauskommt, ist derzeit noch offen, es gilt daher die Unschuldsvermutung. Das Wirtschaftsministerium erklärt zu dem Fall auf Anfrage: "Das Thema betrifft das Crowdfunding-Gesetz gar nicht, das sind Themen des Kapitalmarktgesetzes – dazu müssten Sie sich an das Finanzministerium wenden." Und beim BMF erklärt man lediglich, dass der Schutz der Privatanleger in beiden Gesetzen Aufgabe der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden sei – für das AltFG die Bezirksverwaltungsbehörde und für das AIFMG die FMA.

Vorläufiges Fazit: Schade, dass man mit guter Absicht ein unglücklich formuliertes Gesetz verabschiedet hat, bei dem die FMA zum Beobachter degradiert wird und wo die Zuständigkeiten nicht eindeutig klar sind. Für alle streng regulierten Marktteilnehmer ist dies jedenfalls nicht akzeptabel.