Die Sorgfaltspflichten von Wertpapierunternehmen und deren Vermittlern (VGV und WPV) erfordern im Rahmen der Geldwäscheprävention die Feststellung der Identität des Kunden mittels persönlicher Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG). Es stellt sich die Frage, wie diese Verpflichtung in der aktuellen Praxis, in der persönlicher Kontakt nicht erlaubt ist, erfüllt werden kann. Der Fachverband der Finanzdienstleister hat in einer Aussendung Möglichkeiten aufgezeigt, wie Vermittler die Sorgfaltspflichten trotz der Corona-Maßnahmen bewältigen können.

Das Gesetz nenne in § 6 Abs. 4 FM-GwG Sicherungsmaßnahmen, die die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ersetzen können, schreibt der Fachverband. Für Wertpapierunternehmen erscheine die in § 6 Abs. 4 Z 4 FM-GwG geregelte Möglichkeit praktikabel. Hier wird die erste Zahlung über ein im Namen des Kunden bei einem österreichischen Kreditinstitut geführtes Konto und nach Vorlage von Kundendokumenten in Kopie bzw. einer schriftlichen Bestätigung des Kreditinstituts über die erfolgte Identitätsprüfung des Kunden abgewickelt. Eine weitere Möglichkeit biete die Online-Identifikation des Kunden gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 FM-GwG, die in der FMA-Online-Identifikationsverordnung näher geregelt ist.
 
Der Fachverband sei in Gesprächen mit der FMA, um sich für weitere Erleichterungen der Online-Identifikation einzusetzen, heißt es. (eml)


Service: Online-Identifikationsverordnung