Der Schauplatz in den anhängigen Verfahren gegen Kreditinstitute rund um die Berechnung variabler Zinsen lautet diesmal Zinsobergrenze. Nach dem Handelsgericht in erster Instanz sah nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Wien die Anpassungssymmetrie verletzt und urteilte gegen die Rechtssicht der Banken und damit zugunsten der Kreditkunden.

Wenn Verträge für variabel verzinste Kredite vorsehen, dass es bei sinkenden Marktzinsen eine Zinsuntergrenze gibt, dann muss für den Fall steigender Zinsen auch eine Obergrenze bestehen, sonst widerspricht das dem Gebot der Anpassungssymmetrie, sagt das Gericht.

Der Kreditnehmer würde sonst das Risiko steigender Zinsen in vollem Ausmaß tragen, profitiere aber nur bis zu einem gewissen Punkt von fallenden Zinsen, heißt es beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG geklagt.

In Kreditverträgen mit variablen Zinsen wird meist ein Referenzzinssatz (z.B. Euribor, Libor) mit einem Aufschlag vereinbart. Die Unicredit Bank Austria AG sah in ihren Kreditverträgen vor, dass Kunden als Untergrenze zumindest den festgelegten Aufschlag zum Referenzzinssatz zahlen müssen – also auch, wenn der vereinbarte Referenzzinssatz null oder negativ wird. Das OLG hat in dieser Frage nun zumindest das Fehlen einer Obergrenze moniert. "Zinsklauseln dürfen nicht einseitig zugunsten der Bank ausgestaltet sein“, fasst der VKI den Urteilsspruch zusammen.

Vor Ostern hatte der Oberste Gerichtshof in einer verwandten Frage grundsätzlich zugunsten der Banken entschieden: Sie dürfen die Sollzinsen bei Null einfrieren – also müssen keine Zinsen an Kreditkunden auszahlen (lesen Sie hierzu auch den Kommentar von FONDS professionell-Chefredakteur Georg Pankl "Keine Entwarnung für Banken​"). eml)