Zahlreiche Unternehmen haben in den vergangenen Wochen ihre Netzwerke genutzt und Geldspenden für Flüchtlinge aus der Ukraine gesammelt, Güterlieferungen in das Land gebracht oder Hilfstransporte an humanitäre Organisationen vor Ort veranlasst. Solche Geld- oder Sachhilfen können laut Einkommensteuergesetz als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das Einkommensteuergesetz erlaubt die volle Absetzung, wenn solche Hilfen im Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen stehen und für das Unternehmen werbewirksam sind, erklären Experten der Unternehmensberatung BDO in einer Aussendung.

Keine Obergrenze
Das Finanzamt stufe diese Ausgaben als abzugsfähigen Werbeaufwand ein. Eine betragliche Obergrenze gibt es nicht (im Unterschied zu allgemeinen Spenden an begünstigte Organisationen). Man muss allerdings bei diesen Katastrophenhilfen die Werbewirksamkeit nachweisen. Als Nachweis eignen sich mediale Berichterstattung, Aussendungen an Kunden oder Spendenhinweise auf der Unternehmenshomepage.

Was die Empfänger solcher Leistungen betrifft, gibt es einen weiten Spielraum. Diese müssen entweder direkt von der ursächlichen Katastrophe betroffen sein oder in diesem Zusammenhang helfen. Laut den BDO-Experten kommen damit Hilfsorganisationen genauso in Frage wie Gemeinden, eigene Arbeitnehmer oder auch andere Familien beziehungsweise Einzelpersonen.

Spenden an begünstigte Organisationen
Von solchen Katastrophenhilfen unterscheiden sich steuerlich die "Spenden zur Verfolgung bestimmter begünstigter Zwecke an begünstigte Einrichtungen". Gemeint sind jene mildtätigen Empfänger, an die man laut Gesetz in Österreich generell steuerbegünstigt spenden kann (begünstigte Empfänger auf der Liste des Finanzministeriums). Solche Geld- und Sachzuwendungen können Unternehmen als Betriebsausgaben bis zur Höhe von maximal zehn Prozent ihres Gewinns absetzen. Eine Werbewirksamkeit muss hier nicht nachgewiesen werden. Unternehmen müssen solche Zuwendungen bei der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben angeben, damit es zur Berücksichtigung kommt.

Privatpersonen können Spenden an begünstigte Organisationen im Ausmaß von zehn Prozent ihrer Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen. Im Unterschied zu Unternehmen seien bei Privatpersonen "üblicherweise" ausschließlich Geldspenden (nicht aber Sachspenden) begünstigt, heißt es bei BDO. Private müssen ihre Spenden nicht extra für in der Arbeitnehmerveranlagung anführen. Die Zuwendungen werden – wie sonst auch üblich – elektronisch an das Finanzamt übermittelt und automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt.

Umsatzsteuerbefreiung von Hilfslieferungen
Bei unternehmerischen Hilfsgüterlieferungen ins Ausland kann auch die Umsatzsteuer (USt) eine Rolle spielen. Eine Befreiung gibt es, wenn der Bestimmungsort in einem Staat liegt, der in der Verordnung des BMF für Hilfsgüterlieferungen explizit genannt wird (Link zur Verordnung). Die Ukraine fällt darunter. Die widmungsgemäße Verbringung muss nachgewiesen und die Lieferung dem Finanzamt im Vorhinein angezeigt werden. Geht die Spende nicht direkt sondern über eine inländische karitative Organisation ins Ausland, gilt die Übergabe an eine solche Organisation als "widmungsgemäße Verbringung".

Ist die Lieferung entgeltlich, wird sie nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und darüber hinaus gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. (eml)


Liste spendenbegünstigter Empfänger – Finanzamt