Gesetzesnovellen sehen in vielen Fällen unspektakulär aus. Doch der Schein trügt, wie das "Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden" zeigt. Mit dieser Novelle wird es künftig für Anleger eine zwölfmonatige Mindesthaltedauer bei offenen Immobilienfonds geben, berichtet FONDS professionell in der aktuellen Ausgabe 4/2020.

Bis Mitte November bestand die Gelegenheit, zum Ministerialentwurf Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machten unter anderem die Industriellenvereinigung, die Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation (AVCO), die Arbeiterkammer OÖ und einige Landesregierungen Gebrauch. Bis die geplanten neuen Regelungen in Kraft treten, dauert es noch. Nach der Begutachtung wurde der Gesetzentwurf an das Finanzministerium zurückverwiesen.

Fix im kommenden Oktober tritt die "Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister" der EU in Kraft. Mit diesem Reglement erhalten Crowdfunding-Plattformen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen europaweit tätig sein können. Die Finanzaufsichtsbehörden in den EU-Mitgliedsländern müssen in den kommenden Monaten die Bedingungen für die Vergabe des "Europäischen Passes" festlegen. (ae)


Details und Hintergründe zu den beiden legislativen Neuerungen erfahren Sie in der  aktuellen FONDS professionell-Ausgabe 4/2020 ab Seite 250.