Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 schrieb der Gesetzgeber den Banken vor, dass sie Kunden, die plötzlich Schwierigkeiten bei der Kreditrückzahlung bekamen, eine Stundung gewähren müssen. Die meisten Institute verrechneten während des Stundungszeitraumes weiter Sollzinsen. Zu Unrecht, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Zulässigkeit des Gesetzes kürzlich ebenso bestätigt (FONDS professionell ONLINE berichtete).

Auf Basis dieser höchstrichterlichen Entscheidungen hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) nun mit der Bawag eine außergerichtliche Einigung erzielt. Die Bank wird Kunden, die pandemiebedingte Einkommensverluste erlitten haben, zu Unrecht verrechnete Sollzinsen bei Kreditverträgen rückerstatten, heißt es in einer Aussendung des VKI. Es geht dabei um jene Zinsen, die im Stundungszeitraum – vom 1. April 2020 bis zum 31. Jänner 2021 – verrechnet worden waren. Angesprochen sind Kunden der Bawag beziehungsweise der Online-Marke Easybank. Für die Rückerstattung mittels Gutschrift sei die kostenlose Anmeldung unter www.verbraucherrecht.at/bawag23 erforderlich. Eine Teilnahme ist bis 31. Mai 2023 möglich.

Unterlassungsklage
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums eine Unterlassungsklage gegen die Bawag eingebracht und Anfang 2022 die OGH-Entscheidung (Az.: 3 Ob 189/21x) errungen, wonach eine Weiterverrechnung der Sollzinsen im gesetzlichen Stundungszeitraum nicht zulässig ist. (eml)