FONDS professionell Österreich, Ausgabe 1/2025

wurde also nur die bereits bestehende Ver- waltungspraxis umgesetzt und etwas mehr ausdetailliert, auch wenn die Vorgaben nunmehr durch den Verordnungscharakter klarer als durch die bisherige Verwaltungs- praxis geregelt sind.Nichtsdestotrotz scha t die Geldtransfer-VO auf Unionsebene ein- heitliche Anforderungen, die sowohl für Auslands- als auch für Inlandstransfers gelten. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Ein zusätzliches Erfordernis kommt je- doch bei selbst gehosteten Wallets hinzu, da bei diesen nach Einschätzung des Uni- onsgesetzgebers ein besonders hohes Risi- ko für Geldwäsche und Terrorismus nan- zierung besteht. Sofern der Betrag, der an eine oder von einer selbst gehosteten Wal- let erfolgt, 1.000 Euro übersteigt, müssen Kryptodienstleister überprüfen, ob der Nut- zer auch Eigentümer der Wallet ist. Für Kunden mühsam – und einiges an Beratungsbedarf erfordern – wird der durch die Geldtransfer-VO verp ichtende „Mittelherkunftsnachweis“. Dieser soll dazu dienen, die legalen Ursprünge von Geldern bei Transaktionen nachzuweisen und da- durch Geldwäsche zu verhindern. Anleger müssen demnach sowohl die Herkunft der Gelder (beispielsweise durch Vorlage von Gehaltsnachweisen, Kontoauszügen oder Verträgen) als auch die anschließende Bewegung der Kryptowerte (=vergangene Transaktionen) nachvollziehbar o enlegen. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Anleger vor allem bei Transaktio- nen, die vor längerer Zeit über mehrere Wallets oder Kryptobörsen abgewickelt wurden. Schwierig ist auch der Nachweis von Transaktionen über Kryptoplattfor- men, die inzwischen ihren Betrieb einge- stellt haben. Aber nicht nur dort – gerade auch bei selbst geminten Krypto-Assets. Das Ausweichen auf ausländische Kryp- tobörsen mit laxeren Geldwäschekontrol- len soll auch keine nachhaltige Lösung sein. Spätestens wenn die in Kryptowäh- rungen getauschten Euro von der ausländi- schen Kryptobörse auf ein inländisches Bankkonto überwiesen werden sollen, ver- langt die eigene Bank in solch einem Fall einen Nachweis über die Herkunft der Gelder. Damit bleibt eine Überprüfung letztlich unumgänglich. Weitere Verschärfungen durch die GW-VO Ab dem 10. Juli 2027 tritt weiters die GW-VO in Kraft und bringt für Berater und Kunden von Kryptodienstleistern spürbare Änderungen. Die GW-VO weitet den Anwendungsbereich der Geldwäsche- vorschriften erheblich aus, sodass künftig sämtliche Kryptowerte im Sinne der MiCAR – und durch die Aufnahme der Kryptodienstleister in den Kreis der Ver- p ichteten indirekt auch die Kunden von Kryptodienstleistern – erfasst werden. Für Kryptodienstleister, einschließlich der Beratung zu Kryptowerten, bedeutet das eine Reihe neuer Verp ichtungen, wie um- fangreiche Sorgfalts-, Melde- und Über- wachungsp ichten. Vieles davon ist freilich etablierten Teilnehmern am Finanzmarkt bereits bekannt. Zusätzlich zu den „übli- chen“ geldwäscherechtlichen Verp ichtun- gen gelten spezi sche verstärkte Sorgfalts- maßnahmen gegenüber Anbietern von Kryptowertedienstleistungen bei grenz- überschreitenden Korrespondenzbankbe- ziehungen. So müssen die Kryptodienst- leister u.a. feststellen, ob die Respondenz- einrichtung zugelassen oder eingetragen ist, die Geldwäschekontrollen dieser Einrich- tung bewerten etc. Das wird einen erheb- lichen administrativen Aufwand verursa- chen, besonders für kleinere Kryptoberater oder „Ein-Mann-Betriebe“. Für Kunden bedeutet diese Erweiterung durch die GW-VO konkret, dass sämtliche Kryptodienstleister – also u.a. Verwahrer und Verwalter von Kryptowerten, Betreiber von Handelsplattformen sowie Berater und Transferdienstleister – den neuen Vorschrif- ten unterliegen. Das bedeutet strengere Identitätsprüfungen und umfassendere Nachweise zur Herkunft der Gelder auf Kundenseite. Darüber hinaus dürfen Kryp- todienstleister, um Möglichkeiten der Ver- schleierung weiter einzuschränken, keine anonymen Kryptowertekonten oder sons- tige Konten führen, die es in anderer Weise ermöglichen, den Inhaber des betre enden Kundenkontos zu anonymisieren oder Transaktionen zu anonymisieren oder in hohemMaß zu verschleiern. Durch zusätz- liche Richtlinien soll noch erläutert wer- den, wie das in der Praxis umgesetzt wer- den soll. Diese Änderungen sind Teil eines EU-weiten Trends hin zu mehr Transpa- renz und weniger Anonymität, der sich be- reits in anderen Bereichen wie der Abschaf- fung anonymer Sparbücher widerspiegelt. Fazit Die Zeiten der Anonymität im Krypto- bereich neigen sich dem Ende zu – Trans- parenz ist nicht nur ein Trend, sondern die unausweichliche Zukunft in Europa. Für Kunden und Berater heißt das: mehr Do- kumentation, mehr Kontrolle, aber auch mehr Transparenz. Wer sich nicht anpasst, hat bald ein Problem – der Trend geht klar Richtung gläserne Kryptowelt. Berater und Kunden sollten sich jedenfalls jetzt schon auf diese neuen Anforderungen vorberei- ten, um den administrativen Aufwand und die regulatorischen Hürden erfolgreich zu meistern. Die Autoren: Dr. Raphael Toman LL.M. (NYU) ist Partner, Mag. Melike Okulmus ist Konzipientin in der auf Finanzmarktrecht spezialisierten Kanzlei BRANDL TALOS. FP Dr. Raphael Toman, BRANDL TALOS Rechtsanwälte Mag. Melike Okulmus, BRANDL TALOS Rechtsanwälte STEUER & RECHT Kryptowährungen 256 fondsprofessionell.at 1/2025 FOTO: © LUKAS PELZ I PRIMEPHOTO I BRANDL TALOS, UWE STRASSER I BRANDL TALOS

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