FONDS professionell Österreich, Ausgabe 1/2025
Herkunfts nachweis Vermögensberater, die ihre Kunden auch in Sachen Krypto- währungen zur Seite stehen, sollten einige Dinge beachten, damit ihre Kunden nicht ins Visier der Behörden geraten. Ein Überblick. D as Interesse an Kryptowährungen wächst trotz der aktuellen Kurskaprio- len weltweit. Und auch Österreich will da- bei mitmischen und sich als „Standort für digitale Finanzinnovationen“etablieren. Ein dichtes Regelwerk stellt aber einige Hür- den auf. Gerade mit den geldwäscherecht- lichen Neuerungen gehen einige Änderun- gen einher, die auch Kryptoberater vor neue – und durchaus unerwartete – Her- ausforderungen stellen. Das neue Jahr hat einige neue europäische Regelungen mit sich gebracht. So trat am 30.12.2024 die Geldtransferverordnung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wurden auch die meisten Bestimmungen der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) an- wendbar. Letztere beinhaltet einige wesent- liche Änderungen für Berater, über die be- reits ausführlich in diesemMagazin berich- tet wurde.Doch nicht nur dort lauert neue Arbeit für Berater, sondern auch in den neuen Geldwäschepräventionsmaßnahmen. Die Geldtransferverordnung ist dabei nur ein Teil eines umfangreichen Maßnahmen- pakets der EU, das drei weitere Rechtsakte umfasst und die Geldwäscheprävention in Europa von Grund auf neu regeln soll. Kernstück ist die Verordnung zur Bekämp- fung von Geldwäsche und Terrorismus- nanzierung (GW-VO). Sowohl die GW-VO als auch die Geldtransfer-VO zielen in ihrem Anwendungsbereich unmittelbar auf Kryptodienstleister ab und verschärfen die Anforderungen zum Teil schon ab die- sem Jahr erheblich. Hintergrund dieser gesetzgeberischen Aktivitäten war unter anderem der Wunsch, die Maßnahmen zur Bekämp- fung der Geldwäscherei und Terrorismus- nanzierung auch im Kryptomarkt zu erweitern. Der zunehmende Einsatz von Kryptowerten als alternatives Zahlungsmit- tel hat letztlich aus der Sicht des Gesetzge- bers ein Erfassen von Kryptowerten unter der Geldwäscheregulierung unumgänglich gemacht. Gerade die Geschwindigkeit, mit der Transaktionen mit digitalen Währun- gen möglich ist, soll es Geldwäschern ermöglichen, entsprechende Praktiken zu entwickeln. Zwar ermöglicht die Block- chaintechnologie grundsätzlich ein jeder- zeitiges Rückverfolgen von Transaktionen. Gleichzeitig bestehen aber Möglichkeiten, den Aufwand der Rückverfolgung für Strafverfolgungsbehörden enorm aufwen- dig zu machen. So wird etwa beim Chain- Hopping zwischen verschiedenen Krypto- währungen gewechselt, um die Rückver- folgbarkeit zu erschweren, und bei Mixing Services werden die Transaktionen ver- schiedener Nutzer vermischt, wodurch die Herkunft verschleiert werden kann. Geldtransferverordnung Gerade bei den zuvor erwähnten Umge- hungskonstruktionen soll die nun erlassene Geldtransferverordnung ansetzen, die direk- te Rückschlüsse auf die Identität der Anle- ger ermöglichen soll („Travel Rule“). Ur- sprünglich für Banküberweisungen ent- wickelt, verp ichtet sie von nun an Krypto- plattformen dazu, die Identität sowohl der Absender als auch der Empfänger zu erhe- ben. Einen großen Unterschied für Öster- reich bringt dies nicht, da die FMA die „Travel Rule“ im Rahmen ihrer Praxis bereits für anwendbar erklärt hat. Damit Das Interesse an Kryptowerten als alternatives Zahlungsmittel nimmt in Europa stetig zu. Dies führt auch zu einer strengeren Regulierung und schärferen Geldwäsche- bestimmungen. STEUER & RECHT Kryptowährungen 254 fondsprofessionell.at 1/2025 FOTO: © YVONNE BOGDANSKI | STOCK.ADOBE.COM | MIT KI GENERIERT
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