FONDS professionell Österreich, Ausgabe 1/2025
Schranken abbau Einfach ist oft schwierig. Das merken Unternehmen beim Barriere- freiheitsgesetz (BaFG). Bis 28. Juni müssen viele Schranken abgebaut sein. Der Aufwand ist hoch, die Pflichten schwammig. S eit 2019 gibt es die EU-Barrierefrei- heitsrichtlinie. Erst Mitte 2023 hat Österreich mit dem BaFG die Umsetzung gescha t. Dieses schreibt Unternehmen ab zehn Mitarbeitern und zwei Millionen Euro Umsatz vor, dass sie ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen sowie die dafür wesentlichen Informationen so ge- stalten müssen, dass Konsumenten mit kör- perlichen oder kognitiven Beeinträchtigun- gen die Angebote möglichst leicht nutzen können. Ein Friseur mit Internet-Termin- buchung muss die Regeln genauso umset- zen wie ein Onlineshop. Kunden-Apps und Bankomaten müssen ebenso digital barrierefrei sein wie e-Books, die Text-to- Speech beherrschen müssen. Wie umfangreich man vorgehen muss, ist nicht exakt geregelt. Jedenfalls fordert das Gesetz, dass es immer mehrere senso- rische Varianten für Informationen oder die Bedienung gibt: vorlesbare Websites, untertitelte Video- oder Audioelemente, große Schrift, hohe Kontraste, auslesbare Bilder oder Gra ken, Formulare, durch die man mit der Tastatur navigieren kann, etc. Für Bank- und Finanzdienstleistungen gel- ten zudem Sprachnormen: Informationen müssen auch in einer vereinfachten Form (EU-B2 / mittleres Niveau) verfasst werden. Zwar hatten die meisten Banken das BaFG rasch nach der Verö entlichung 2023 am Schirm, doch der Zeitrahmen sei sportlich; operativ seien die Institute sehr gefordert, sagt Karin Gonnermann, Senior Manager, Risk & Regulation bei PwC. Auch weil der Geltungsbereich teilweise schwammig formuliert sei. Klar ist aus Sicht von PwC, dass der Wertpapierbereich BaFG- t sein muss. Der Emissionsprospekt ist etwa ein zur Dienst- leistung gehörendes Produkt. Denkbar sei auch, dass Kosteninformationen auf Sprachniveau B2 zur Verfügung stehen müssen.Hingegen fallen reine Werbeunter- lagen (ohne Informationsgehalt für die Dienstleistung) oder ein Vertrag selbst nicht in die Kategorie Information und müssen daher nicht umgestaltet werden, erklärt Gonnermann. Fragen gibt es oft zur gesetzlichen Übergangsfrist bis 2030. Diese gilt laut PwC für laufende Verträge (müs- sen innert fünf Jahren angepasst werden), nicht aber nicht für bestehende Produkte. Ein Fonds müsste also ab Ende Juni barrie- refrei vermittelt werden. Eine weitere Unsi- cherheit, von der die Redaktion hörte: Wie weit sind Anbieter ohne direkten Endkun- denkontakt betro en? Man denke an gro- ße Pools oder IT-Dienstleister, die Antrags- strecken für die Kundenberatung anbieten. Zu entscheiden ist das immer im Einzelfall. Doch: Ein B2B-Anbieter könne sich nicht einfach herausnehmen, wenn seine Soft- ware bis zum Endkunden durchgereicht wird, sagt Gonnermann. „Wer sich da nicht anpasst, kann schnell sein Geschäftsmodell gefährden“, so die Expertin. » Wer sich nicht anpasst, kann schnell sein Geschäftsmodell gefährden. « Karin Gonnermann, PwC Ab 28. Juni müssen Österreichs Unternehmen digital barrierefrei sein. Das gilt auch für den Finanzbereich. Hier sind sogar besondere Regeln einzuhalten. Wenig Input bekommen Unternehmen von der Behörde. STEUER & RECHT BaFG 252 fondsprofessionell.at 1/2025 FOTO: © ANNASTILLS | STOCK.ADOBE.COM
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