FONDS professionell Österreich, Ausgabe 1/2024

Wenn die Aufsicht klingelt „Hausdurchsuchungen“ durch die Aufsichtsbehörden FMA und OeNB – was ist dabei erlaubt und was nicht? Ein aktuelles Erkennt- nis des Verwaltungsgerichtshofs sorgt für etwas mehr Klarheit. W enn Aufsichtsbehörden aus heite- rem Himmel vorstellig werden und Einschau in Akten und Zutritt zu ver- sperrten Geschäftsräumlichkeiten verlan- gen, sorgt das meist für große Aufregung und Verunsicherung unter den anwesen- den Mitarbeitern. Doch welche Mittel dür- fen die Behörden bei der Ausübung dieser Rechte anwenden? Dürfen sie sich die er- forderlichen Informationen gar mit Zwang verschaffen? Ein Erkenntnis des Verwal- tungsgerichtshofs (VwGH; Ro 2021/02/ 0011) bringt nun etwas Licht in die Sache und stellt klar, dass auch den Behörden bei der Ausübung ihrer Auskunfts- und Infor- mationsrechte Schranken gesetzt sind. Aufsichtsbehörden haben dafür zu sor- gen, dass die beaufsichtigten Unternehmen ihre gesetzlichen Vorgaben beachten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden ihnen in unterschiedlichen Gesetzen Informa- tions-, Eingriffs- und Einschaumöglichkei- ten eingeräumt (vgl. etwa § 70 BWG, § 90 WAG 2018 oder § 31 FM-GwG). Auf die- ser Grundlage sind die Behörden berech- tigt, bei den beaufsichtigten Unternehmen meist ohne einen besonderen Anlass vor- stellig zu werden und Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu nehmen. Bei den betroffenen Unterneh- men sorgen Vor-Ort-Prüfungen meist für erheblichen Unmut – vor allem wenn sie unangekündigt erfolgen. Besonders für die anwesenden Mitarbeiter ist oftmals nicht klar, welchen Aufforderungen der Behörde sie Folge leisten müssen beziehungsweise dürfen und welche unmittelbaren Konse- quenzen sie treffen können, wenn sie den Anordnungen nicht nachkommen. Aktuelles Urteil Genau mit dieser Frage setzte sich der VwGH in der Entscheidung Ro 2021/02/ 0011 auseinander. Im Anlassfall betraten Organe der FMA unangekündigt die Ge- schäftsräumlichkeiten einer Bank. Sie ver- langten dabei von der zuständigen Mitar- beiterin – die Vorstände der Bank und ein Rechtsanwalt waren nicht vor Ort und auch nicht erreichbar – Zugang zu den Räumlichkeiten der internen Revisionen. Die Aufforderung zum Aufsperren der Räumlichkeiten wurde von den Organen der FMA – so steht es ausdrücklich in der Entscheidung – „höflich und nicht unter Androhung physischer Zwangsmaßnah- men“ ausgesprochen. Sie haben der anwe- senden Bankmitarbeiterin dabei jedoch deutlich zu verstehen gegeben, dass sie zum jederzeitigen Zutritt in das verschlos- sene Zimmer berechtigt sind. Auch wurde die Mitarbeiterin darüber aufgeklärt, dass sie verpflichtet sei, der FMA die Einschau zu ermöglichen. Obwohl die Mitarbeiterin Bedenken hatte und diese auch mitteilte, kam sie der Aufforderung schließlich nach, woraufhin die Organe der FMA die Revi- sionsräumlichkeiten betraten und Unter- lagen mitnahmen. War dieses Vorgehen der FMA rechtmä- ßig oder hat sie damit ihre Befugnisse über- schritten? Nach dem Standpunkt der be- troffenen Bank war der Fall klar: Die Orga- ne der FMA hätten für die anwesende Mit- arbeiterin eine Drucksituation geschaffen, aufgrund derer ihr Widerstand zum Öff- nen der Räumlichkeiten gebrochen wurde. Dadurch habe die FMA ihre Informations- Unangekündigte „Hausdurchsuchun- gen“ durch die Aufsichtsbehörden FMA und OeNB, geht das überhaupt? Ein aktuelles Urteil des Verwaltungs- gerichtshofs (VwGH) bringt nun etwas Licht in die Sache. STEUER & RECHT Vor-Ort-Prüfungen 264 fondsprofessionell.at 1/2024 FOTO: © TL6781 | STOCK.ADOBE.COM | KI-GENERIERT

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