FONDS professionell Österreich, Ausgabe 3/2024
Nur wo’s drin ist Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsicht hat Guidelines dazu veröffentlicht, wann Fonds nachhaltigkeitsbezogene Zusätze im Namen tragen dürfen. Die neuen Regeln und ihre Auswirkungen. N ur wo Nutella draufsteht, ist auch Nutella drin.“ Mit dieser Aussage warb der Süßwarenhersteller Ferrero 1979 zum ersten Mal für seine Nussnougat- Creme. Fast hat es den Anschein, als hätte sich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) 45 Jahre später an den alten Werbespruch erinnert. Denn mit ihren imMai 2024 veröffentlich- ten Leitlinien für Namen nachhaltig anle- gender Fonds macht sie klar: Nur wo „ESG“ drin ist, darf künftig auch „ESG“ draufstehen – vereinfacht gesagt. Die ESMA möchte mit ihren Guidelines Anleger vor unbegründeten oder übertrie- benen Nachhaltigkeitsaussagen in Fonds- namen schützen. Asset Managern sollen sie messbare Kriterien liefern, anhand derer sie beurteilen können, ob die Verwendung nachhaltigkeitsbezogener Begriffe in Be- zeichnungen von UCITS- und Spezial- fonds tatsächlich angemessen ist. Die Be- hörde definiert daher im Detail, unter wel- chen Voraussetzungen Sondervermögen künftig das Kürzel „ESG“, das Schlagwort „Impact“oder ähnliche Bezeichnungen im Namen führen dürfen. Für die Anbieter bedeutet dies, dass sie die Anlagen entsprechender Bestandsfonds überprüfen, eventuell umstellen oder aber die Bezeichnungen ändern müssen. Dafür bleibt ihnen nicht viel Zeit. Die ESMA- Guidelines treten am 21. November 2024 in Kraft. Für Fonds, die bereits vor diesem Datum am Markt waren, ist eine Über- gangsfrist von sechs Monaten vorgesehen. Umsetzung empfohlen Die neuen Vorgaben sind zwar nicht ver- pflichtend, die ESMA empfiehlt den natio- nalen Aufsichtsbehörden in der Europäi- schen Union aber, sie umzusetzen. Sollten die Finanzaufseher einzelner EU-Mitglieds- länder der Empfehlung nicht oder nur zum Teil folgen, befürchten Experten am Markt für europäische Nachhaltigkeits- fonds eine noch größere Begriffsverwir- rung als zuvor. „Die Guidelines der ESMA unterschei- den drei Begriffsgruppen“, erklärt Oliver Decker, Partner im Geschäftsbereich Legal bei Grant Thornton in Deutschland. In die erste Gruppe fallen Fonds, die Bezeichnun- gen wie „Transition“, „Social“, „Governance“, verwandte Begriffe oder Übersetzungen in andere Sprachen im Namen tragen. Die Gruppe zwei umfasst Produkte, in deren Namen sich Zusätze wie „Environmental“ oder „Impact“finden – ebenfalls gleichgül- tig in welcher Sprache. Die dritte Kategorie gilt für Fondsbezeichnungen, in denen das Wort „Sustainability“ steckt. Mindestquote von 80 Prozent Für die Produkte der drei Begriffsgrup- pen gilt zunächst einmal eine Bedingung. „Grundsätzlich müssen 80 Prozent der Investitionen des Fonds der Erreichung ökologischer, sozialer oder nachhaltiger An- lageziele dienen, die im Einklang mit den verbindlichen Elementen der Investment- strategie sind“, so Decker. Führt ein Produkt etwa den Begriff „Umwelt“ im Namen, müssen mindestens 80 Prozent des Port- folios in Anlagen stecken, die ökologische Ziele erreichen sollen. Je nach Gruppe ha- ben Asset Manager nach den ESMA-Leit- linien noch weitere Vorgaben zu erfüllen. Draufschreiben allein zählt nicht mehr, der Inhalt muss stimmen. In Zukunft sollen Fonds mit nachhaltig- keitsbezogenen Begriffen im Namen die Versprechen auch einlösen. Das sehen neue Leitlinien aus Paris vor. STEUER & RECHT ESMA-Leitlinien 270 fondsprofessionell.at 3/2024 FOTO: © VON LIERES | STOCK.ADOBE.COM
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