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es: Provisionen sollen weiter erlaubt sein, wenn die Vermittler „ nicht vertraglich an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden sind“ – sinngemäß also „unge- bunden“ sind. Dem steht aber der Zusatz zu Artikel 30 Absatz 5b IDD entgegen, wo- nach Provisionen von Dritten verboten sind, wenn dem Kunden mitgeteilt wird, dass die Beratung „ ungebunden erfolgt“. Schlüs- siger scheint die englische Version, die un- ter 5b nicht die „ungebundene“, sondern die unabhängige “ ( independent ) Beratung provisionsfrei macht, während sie in den Erläuterungen davon die „ungebundenen“ ( „not … contractually tied“ ) Leistungen unterscheidet, denen sie Zuwendungen zu- gesteht. Die Kommission antwortete bis Redaktionsschluss nicht auf eine Anfrage. WPF stark betroffen Änderungen kommen durch die EU- Kleinanlegerstrategie auch auf die Wertpa- pierfirmen (WPF) zu. Sie dürfen ja bereits seit Mifid II keine Anreize von Dritten in der Portfolioverwaltung und bei unabhän- giger Beratung behalten. Dieses Verbot soll gemäß RIS nun aber auch auf das bera- tungsfreie Geschäft beziehungsweise auf die Untergruppe „Execution only“ (Ausfüh- rungsgeschäfte) ausgeweitet werden. Reine Ausführungsgeschäfte können ohne den sonst im beratungs- freien Geschäft nötigen Ange- messenheitstest getätigt werden, sind aber nur für nicht kom- plexe Finanzprodukte (Aktien, Anleihen, OGAWs) möglich. „Es gibt etliche WPF, die nur Execution-only-Geschäft haben“, betont Alexander Kern, Ge- schäftsführer des Fachverbands der Finanzdienstleister. Die Existenz dieser Firmen sei von dem EU-Vorhaben bedroht. Verboten wären dann zum Bei- spiel auch Zuwendungen für Nachkäufe, die die Kunden tätigen (man braucht naturge- mäß nicht jedes Mal eine Beratung). Eben- so wären Zuwendungen verboten, wenn die Kunden über die WPF ein Depot er- öffnen und über deren Interface bei der Depotbank handeln. Momentan belohnt die Depotbank eine WPF für die Bereitstel- lung einer solchen Anbindung, indem jede Transaktion vergütet wird. Tests, Tests, Tests Zu den Ärgernissen für Fachverbands- geschäftsführer Kern zählt auch, dass die Kommission den erwähnten Angemessen- heitstest im beratungsfreien Geschäft (Aus- nahme „Execution only“) ausweiten will: Risikotoleranz und Verlusttragfähigkeit sol- len zusätzlich abgefragt werden. Vom Um- fang her wäre das dann aber schon eine Geeignetheitsprüfung, und die ist ja eigent- lich nur im Beratungsgeschäft nötig – ein Widerspruch also. Neu soll außerdem ein „Best-Interest- Test“kommen, der den alten „Qualitätsver- besserungstest“ (Anreize erlaubt, wenn qua- litätsverbessernd und nicht nachteilig) er- setzt. Der Best-Interest-Test fokussiere aber allein auf den (günstigen) Preis, nicht auf die Qualität, kritisiert der Fachverband in einer Stellungnahme. Ein ETF wäre dem- nach immer besser als ein Fonds. „Das ist einfach nicht ausgegoren“, so Kern. Ebenso verwirrend sei, dass künftig den Kunden zum Vergleich ein Basisprodukt vorgeschla- gen werden soll, das diese gar nicht nach- gefragt haben. „Eigentlich soll es laut dem Vorschlag eine Ver- einfachung der Informationen geben. Dass diese nun noch granularer werden sollen, hat uns überrascht“, so Kern. Dass Zuwendungsverbote letztlich zu einer Unterversor- gung von Anlegern führen können, hat man in Ländern wie den Niederlanden und Großbritannien gesehen. Seit der Einführung 2014 haben die Fondszuflüsse drastisch ab- genommen, während diese in Deutschland gestiegen sind (siehe Grafik). EDITH HUMENBERGER-LACKNER FP Wirkung von Provisionsverboten Nettozufluss in Fondsvermögen seit 2014 Seit dem Provisionsverbot in den Niederlanden und Großbritannien 2014 nehmen Privatanleger weniger am Kapitalmarkt teil. Quelle:KPMG,Deutschland2021 -150 -100 -50 0 50 100 150 200 2020 I 2019 I 2018 I 2017 I 2016 I 2015 I 2014 Mrd.Euro Deutschland Niederlande Vereinigtes Königreich 188 -3 -133 » Das ist einfach nicht ausgegoren. « Alexander Kern, Fachverband der Finanzdienstleister fondsprofessionell.at 3/2023 173 FOTO: © STUDIO MATPHOTO | WKOE

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