FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2023
Doch warum das alles? Wie bei vielen gesetzlichen Vorgaben möchte der Gesetzgeber die Verbraucher schützen. Er geht davon aus, dass die staat- liche Aufsicht der FMA über ein Unter- nehmen besondere Sicherheit und Ver- lässlichkeit vermittelt. Die Kunden sollen sicher sein können, dass es sich beim Versi- cherungsunternehmen um ein konzessio- niertes und beaufsichtigtes Versicherungs- unternehmen handelt. Versicherungsmak- ler und Versicherungsagenten sollen sich dieses Vertrauen nicht zunutze machen, ohne sich gleichzeitig den Konzessions- anforderungen und der Aufsicht der FMA unterwerfen zu müssen. Rasch handeln Was können betro!ene Versicherungs- makler und Versicherungsagenten nun tun? Wenn Unternehmen feststellen, dass ihre Unternehmensbezeichnung aus einem geschützten Begri! besteht oder sich aus solchen beziehungsweise Abkürzungen von diesen zusammensetzt, besteht Hand- lungsbedarf. Betro!ene Unternehmen soll- ten ihren Firmenwortlaut oder ihre Unter- nehmensbezeichnung rasch ändern, um zu verhindern, dass die FMA bei ihnen vor- stellig wird. Die Unternehmen müssen daher entsprechende Anpassungen im Fir- menbuch vornehmen. Bezeichnungsschutz Aber Achtung: Nur die Änderung im Firmenbuch reicht nicht. Der Bezeich- nungsschutz erfasst geschützte Bezeichnun- gen in allen denkbaren Konstellationen. Es muss daher der gesamte Marktauftritt des Unternehmens überprüft und allenfalls angepasst werden. Besonders zu beachten ist dies etwa bei Werbemaßnahmen. Selbst wenn betro!ene Unternehmen ihren Fir- menwortlaut geändert haben, jedoch auf Geschäftsschildern, Leuchtreklamen, ihrer Webseite oder im Rahmen ihrer E-Mail- Signatur mit geschützten Begri!en werben, verstoßen sie dennoch gegen den Bezeich- nungsschutz. Auch in diesen Fällen besteht eine Irreführungsgefahr für die Versiche- rungsnehmer. Um daher sicherzugehen, dass die FMA nicht auf den Plan gerufen wird, dürfen im gesamten Außenauftritt von Versicherungsmaklern und Versiche- rungsagenten keine geschützten Begri!e verwendet werden. Was haben Unternehmen zu befürchten, bei denen die FMA einen Verstoß gegen den Bezeichnungsschutz feststellt? Wer gegen den Bezeichnungsschutz des VAG verstößt, begeht eine Verwaltungsüber- tretung, die von der FMA mit einer Geld- strafe sanktioniert wird. Und diese Geld- strafen können emp ndlich hoch ausfallen. Betro!enen Unternehmen drohen Strafen von bis zu 60.000 Euro. Wann die FMA konkret mit der verstärkten Prüfung beginnt, ist nicht bekannt. Die FMA rät jedoch, betro!ene Unternehmensbezeich- nungen möglichst rasch zu sanieren. Ähnliches Problem Nicht nur das VAG kennt einen Bezeich- nungsschutz. Geschützte Unternehmens- bezeichnungen nden sich in unterschied- lichen (Aufsichts-)Gesetzen. Es darf sich daher auch etwa nur dasjenige Unterneh- men als „Finanzinstitut“ bezeichnen, das über eine entsprechende Konzession der FMA nach dem Bankwesengesetz (BWG) verfügt. Der Zweck hinter diesen Bestim- mungen ist immer der gleiche: Die Kun- den sollen vor einer möglichen Irrefüh- rung geschützt werden. Anfällig für eine mögliche Irreführung sind vor allem jene Bereiche, die aktuell rechtlich noch wenig erschlossen sind. Man denke etwa an Anbieter im Krypto- bereich. Solange nicht geklärt ist, ob bezie- hungsweise welche Kryptowerte unter den Wertpapierbegri! des WAG 2018 fallen, haben Kryptoanbieter darauf zu achten, dass ihre Unternehmensbezeichnung nicht etwa nahelegt, dass es sich dabei um einen konzessionierten Rechtsträger nach dem WAG 2018 handelt. Gleich wie das VAG legen auch die übrigen Gesetze einen strengen Maßstab an den Bezeichnungsschutz. Die Ankündi- gung der FMA, zukünftig ein strengeres Auge auf den Bezeichnungsschutz von Ver- sicherungsunternehmen zu werfen, sollte daher auch Anlass für Unternehmen ande- re Branchen sein, ihre Unternehmens- bezeichnungen auf eine mögliche Irrefüh- rung zu überprüfen. Fazit Die FMA hat mit ihrer Ankündigung, Unternehmensbezeichnungen von Versi- cherungsmaklern und Versicherungsagen- ten näher unter die Lupe zu nehmen, in der Branche aufhorchen lassen. Versicherungsvermittlern, die sich bei- spielsweise als „Versicherungsunternehmen“, „Versicherungsbüro“ oder etwa auch „Insu- rance Company“ bezeichnen, drohen Ver- waltungsstrafen von bis zu 60.000 Euro. Orientierungshilfe bietet der Wortlaut des § 287 VAG, der erkennen lässt, dass an den Bezeichnungsschutz des VAG ein strenger Maßstab anzulegen ist. Versicherungsvermittler sollten daher ihre Unternehmensbezeichnung sowie den gesamten Marktauftritt rasch überprüfen und die notwendigen Änderungen in die Wege leiten, ehe die FMA sich dazu mel- det. Die Autoren: Dr. Raphael Toman LL.M. (NYU) ist assoziierter Partner, Florian Hieslmayr Rechtsanwaltsanwärter in der auf Finanzmarktrecht spezialisierten Kanzlei BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH. FP Dr. Raphael Toman, BRANDL TALOS Rechtsanwälte Florian Hieslmayr, BRANDL TALOS Rechtsanwälte fondsprofessionell.at 2/2023 251 FOTO: © BRANDL TALOS, UWE STRASSER
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