FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2023

Vorsicht, Stolperfalle! Die FMA nimmt verstärkt Versicherungsmakler und Versicherungs- agenten unter die Lupe und prüft, ob deren Unternehmensbezeich- nungen mit demVersicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vereinbar sind. E ine Aussendung des Fachverbands der Versicherungsvermittler und des Bun- desgremiums der Versicherungsagenten ließ jüngst die Branche aufhorchen. Wie die beiden Fachverbände darin berichten, wurde die FMA im Rahmen ihrer Auf- sichtspraxis o#enbar von anderen Markt- teilnehmern darauf aufmerksam gemacht, dass im Gewerbeinformationssystem Aus- tria (GISA) zahlreiche Firmenwortlaute und Unternehmensbezeichnungen auf- scheinen, die gegen den Bezeichnungs- schutz des VAG verstoßen. Als Reaktion kündigte die FMA an, nun verstärkt Unter- nehmensbezeichnungen von Versiche- rungsmaklern und -agenten zu prüfen. Bei festgestellten Verstößen drohen den betrof- fenen Unternehmen erhebliche Geldstra- fen. Wie ein Blick in das GISA zeigt, dürf- ten tatsächlich zahlreiche Unternehmen in Österreich betro#en sein. Worum geht es? Paragraf 287 VAG schränkt die Zulässig- keit der Verwendung der Begri#e „Versiche- rung“, „Versicherer“ und „Assekuranz“ er- heblich ein. Ausschließlich Versicherungs- unternehmen, die über eine entsprechende Konzession der FMA verfügen, sollen sich so nennen dürfen – nicht aber Versiche- rungsmakler oder Versicherungsagenten. Doch nicht nur das: Der Bezeichnungs- schutz geht noch viel weiter und erfasst daneben auch Abkürzungen und Wortzu- sammensetzungen, die eine geschützte Bezeichnung enthalten oder diese auch nur erkennen lassen. Unzulässig sind daher etwa auch Unter- nehmensbezeichnungen wie „Versicherungs- unternehmen“, „Versicherungsdienst“ oder „Versicherungskanzlei“ sowie Abkürzungen wie etwa „VU“. Darüber hinaus fallen auch Übersetzungen dieser Begri#e in sämtliche Sprachen unter den Bezeichnungsschutz. Es ist daher etwa auch die Bezeichnung „Insu- rance Company“konzessionierten Versiche- rungsunternehmen vorbehalten. Die Praxis hat sich in den letzten Jahren freilich in eine andere Richtung entwickelt, und auch die Aufsicht war bisher nicht besonders streng – obwohl der Wortlaut der einschlä- gigen gesetzlichen Bestimmungen hier eine andere Richtung vorgibt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Verwenden geschützter Begri#e nach anderen Gesetzen zulässig ist. Für Versiche- rungsvermittler ist etwa nach den Stan- desregeln das Verwenden der Begri#e „Ver- sicherungsmakler“ und „Versicherungs- agent“ nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Dass in den Unternehmensbe- zeichnungen für Versicherungsvermittler der Begri# „Versicherung“ enthalten ist, begründet daher keinen Verstoß gegen den Bezeichnungsschutz. » Nur die Änderung im Firmenbuch reicht nicht. Der Bezeichnungsschutz erfasst geschützte Bezeichnungen in allen denkbaren Konstellationen. « Dr. Raphael Toman, Brandl Talos Bei Verstößen gegen den im VAG verankerten Bezeichnungsschutz - zugunsten von Versicherungen drohen empfindliche Verwaltungs- strafen. Die Aufsichtsbehörde prüft dies im Moment sehr genau. STEUER & RECHT Bezeichnungsschutz 250 fondsprofessionell.at 2/2023 FOTO: © TRUEFFELPIX | STOCK.ADOBE.COM

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