FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2022

selt wird oder wenn man damit bezahlt. • Nicht besteuert werden die derzeit ge- hypten NFT (Non Fungible Token). Es handelt sich um „einzigartige“, nicht be- liebig vermehrbare Werte, etwa ein digi- tales Kunstwerk oder eine Konzertkarte, die es für einen Sitzplatz nur einmal gibt. NFT fallen nicht unter die Definition einer Kryptowährung, weil sie wegen ih- res einmaligen Werts nicht eins gegen das andere ausgetauscht werden können. Erträge aus Verkäufen gelten daher weiter als Spekulationseinkünfte. • Besteuert werden nicht nur realisierte Wertgewinne , sondern auch laufende Erträge , also etwa Zinsen beim „Len- ding“ („Krypto-Kredit“) oder das Mining. • Keine laufenden Einkünfte sind hinge- gen das Staking (Teilnehmen an Trans- aktionsbestätigungen), Airdrops (Gratis- Coins), Bounties (Belohnungen) und Hardforks (Teilung einer Blockchain). • Bei gratis erhaltenen Token fällt die Steuer bei Tausch in Fiatgeld oder bei Be- zahlung an (Anschaffungskosten null). • Mit den neuen Regeln sind Krypto- Assets endbesteuert . Den KESt-Abzug müssen die österreichischen Handels- plattformen beziehungsweise Emittenten bewerkstelligen (verpflichtend ab 2024). Wettbewerbssorgen Während dieser automatische KESt-Ab- zug für die Kunden bequem ist, bereitet er den Plattformen enormes Kopfzerbrechen. Der europäische Riese Bitpanda mit Sitz in Wien, der die Regeln im Grunde begrüßt, klagt über enorme Wettbewerbsnachteile. Kunden könnten mit einemMausklick ihr Vermögen zur Konkurrenz ins Ausland verlegen, die keine KESt einbehält. Noch dazu kennen Plattformen wie Bitpanda den Anschaffungspreis oft gar nicht, weil die Coins anderswo gekauft wurden. Wie also die Wertsteigerung errechnen? Hier gibt es eine pragmatische Lösung: „Wenn der Anleger selbst seine Anschaffungskos- ten plausibel darlegt, kann der Dienstleister sich darauf verlassen“, erklärt Necas. Generell gilt: Wer seine Anschaffungs- kosten nicht nachweisen kann, dem zieht die Finanz von der Hälfte des Veräuße- rungspreises 27,5 Prozent ab. Und wer den Kaufzeitpunkt nicht nachweisen kann, fällt automatisch in die neue KESt-Regelung. „Ich würde jedem raten, die Anschaffungs- unterlagen aufzubewahren“, so Necas. Grenzübergreifende Meldung Bisher haben wohl viele Anleger bei der Steuererklärung auf ihre Krypto-Spekula- tionsgewinne „vergessen“. Der EU-Rech- nungshof geht sogar davon aus, dass solche Erträge „weitestgehend nicht besteuert“ werden – zumal der Finanzminister von den Assets, die oft auf einer ausländischen Wallet liegen, kaum erfährt. Von einem Verschweigen ist jedoch abzuraten. Denn die EU arbeitet daran, den bestehenden Auslandskonten-Informationsaustausch auf Kryptowährungen auszuweiten.Mit der in absehbarer Zeit erwarteten achten Version der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 8) sollen die Steuerbehörden grenzübergreifend informiert werden. In Österreich erhofft sich der Finanzmi- nister aus der Krypto-KESt im Jahr 2023 rund fünf Millionen Euro. 2025 sollen es 30 Millionen sein. Die Regeln gelten ab 1. März 2022 und zwar rückwirkend für Anschaffungen ab dem 28. Februar 2021. Wer Bitcoins vor Ende Februar 2021 gekauft hat, der streift Gewinne beim Verkauf komplett selbst ein. EDITH HUMENBERGER-LACKNER FP » Ich würde jedem raten, die Anschaffungsunter- lagen aufzubewahren. « Cornelius Necas, NWT Micar – Mifid II für Kryptowährungen Europa bekommt mit der Mica-Verordnung (Markets in Crypto Assets Regulation, Micar) bald einen einheitlichen Rahmen für Kryptowerte. Die Micar überträgt die Mifid-II-Regeln für Wertpapierdienstleister auf die Kryptodienstleister. Emittenten von Token müssen dann zum Beispiel die Kunden in einem „White Paper“ aufklären. Ähnlich einem Kapitalmarktpro- spekt sind dort Angaben über Technologie, Risiken, Rechte und Pflichten der Tokeninhaber erforderlich. Es gibt Wohlverhaltensregeln und Verbote von Insider- und Marktmanipulationspraktiken. Beratungsdienstleistungen werden reguliert (etwa Wunsch-und-Bedürfnis-Ermittlung). Ein Kernpunkt: Die Mica-VO teilt Kryptowährungen in drei Haupt-Token-Typen ein: 1. Utility Token (Gebrauchszweck, etwa Gutschein) 2. Currency Token (Vermögenseinheit, etwa Bitcoin) 3. Security Token (wertpapierähnlich) (von Micar ausgenommen, es gilt Mifid II) Micar tritt voraussichtlich im dritten Quartal 2022 in Kraft. Quelle:GrantThornton fondsprofessionell.at 2/2022 253 FOTO: © ELKE MAYR

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