FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2022

Bitcoin- Steuer Steuerfreie Kryptowährungsgewinne gehören seit heuer weitgehend der Vergangenheit an. Der Finanzminister will künftig nach denselben Regeln wie bei Aktien oder Fonds mitverdienen. D ie Zuneigung der Österreicher zu Kryptowährungen versetzt ausländi- sche Besucher oft in Staunen. Bitcoins kann man in der Trafik erwerben oder in der Post – hierzulande ist der Kauf digitaler Assets innert weniger Jahre in die Nähe von Alltagserledigungen gerückt. Auch der Finanzminister hat die Berüh- rungsängste verloren: Seit 1.März 2022 gilt für Kryptowährungen die Kapitalertrag- steuer (KESt) von 27,5 Prozent, die Anleger bei Aktien, Anleihen, Fonds oder Derivaten abführen müssen. „Österreich zählt zu den ersten Ländern, die Kryptowährungen steuerlich den Kapitalanlagen gleichstellen“, sagte der Steuerexperte Cornelius Necas, Geschäftsführer der Wiener Kanzlei NWT, unlängst bei seinem Vortrag am FONDS professionell KONGRESS in Wien. Vor der Novelle – sie ist Teil des Öko- sozialen Steuerreformgesetzes 2022 – gab es im Land kein ausdrückliches Steuergesetz für Krypto-Assets. Der Handel damit wur- de schlicht als Spekulationsgeschäft einge- stuft. Es galten daher für Gewinne aus Bit- coin, Ether, Theter, BNB und den Tausen- den anderen digitalen Währungen diesel- ben Regeln wie bei Gold: Wer innerhalb eines Jahres wieder verkaufte oder in eine andere Kryptowährung tauschte, musste Gewinne in der Einkommensteuererklä- rung angeben. Somit gingen je nach Ein- kommen bis zu 55 Prozent (Spitzensteuer- satz) solcher Erlöse an den Fiskus. Umge- kehrt waren digitale Assets jedoch – wie al- le anderen Spekulationsgeschäfte – ein Jahr nach Kauf komplett steuerfrei. Kein Ideal- zustand im Sinne der Gerechtigkeit gegen- über anderen Assetklassen, wie Steuerfach- mann Necas betont. Dass der Gesetzgeber Kryptos den Regeln für Kapitalvermögen unterwirft, sei „konsequent“. Schließlich wurden in den vergangenen Jahren bereits Wertpapiere und Immobilien aus der Spe- kulations- in die KESt- beziehungsweise Immo-ESt-Besteuerung mit reduziertem Sondersteuersatz gehoben. Die wichtigsten Neuerungen • Kryptowährungen dürfen nun erstmals in den Verlustausgleich mit anderen Wertpapieren, die ebenfalls dem 27,5-pro- zentigen KESt-Satz unterliegen. Ein pla- katives Beispiel: „Seriöse“Anleihengewin- ne lassen sich innerhalb eines Kalender- jahres mit Verlusten aus der Spaß-Wäh- rung Dogecoin kleinrechnen. Davor war nur ein Verlustausgleich mit anderen Spekulationsgeschäften erlaubt. • Nicht gegenrechnen darf man hinge- gen das Kryptoportfolio mit dem Spar- buch (KESt 25 %) oder mit Nachrang- darlehen (fallen in die Tarifbesteuerung). • Steuerfrei ist im Gegensatz zu früher der Tausch in andere Kryptowährungen.Die Steuerabfuhr ist erst fällig, wenn Digital- in Fiatgeld (Euro,US-Dollar etc.) gewech- » Österreich zählt zu den ersten Ländern, die Kryptowährungen steuerlich den Kapital- anlagen gleichstellen. « Cornelius Necas, NWT Wer in Österreich Kryptowährungen besitzt, zahlt künftig auf laufende Erträge und realisierte Wertgewinne 27,5 Prozent Steuer. Formulare auszufüllen kann man sich aber dann sparen. STEUER & RECHT Kryptowährungen 252 fondsprofessionell.at 2/2022 FOTO: © NATEE MEEPIAN | STOCK.ADOBE.COM

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