FONDS professionell Österreich, Ausgabe 3/2021

bleiben. Dem gegenüber steht jedoch, dass Austro-WPF Wettbewerbsnachteile haben: Sie dürfen im EWR-Raum mit österreichi- scher Genehmigung nur eingeschränkt tätig sein, während umgekehrt ausländi- sche Konkurrenten, deren nationale Be- rechtigung umfassender ist, in Österreich breiter agieren können. Tatsächlich weisen IFR und IFD mehrfach auf die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen hin. Dem Vernehmen nach überlegt das BMF nun, diesen reduzierten österrei- chischen Erlaubnisumfang im Zuge der IFD/IFR-Umsetzung auszudehnen. Der FMA hingegen soll das ein Graus sein. Die Behörde selbst sagt dazu nichts. Anlegerentschädigung Eine „Startrampe“, um den Tätigkeitsum- fang auf die Entgegennahme von Kunden- geldern auszuweiten, gäbe es bei näherer Betrachtung zumindest bereits: die „Anle- gerentschädigung für Wertpapierfirmen“ (AeW), die bis zu 20.000 Euro refundiert. Diese Einrichtung schreibt das Unionsrecht für den Fall vor, dass depotführende WPF Vermögen unterschlagen. Nach Ansicht vieler Juristen dürfte es so ein Konstrukt in Österreich eigentlich gar nicht geben, da die WPF ja wie erwähnt keine Finanzin- strumente von Kunden halten sollten. Dennoch: Zum Erstaunen vieler damaliger Beobachter kam die AeW zweimal zum Einsatz, nämlich bei den Skandalen AvW und Amis. Die Ge- richte urteilten hier, dass die AeW auch konzessionswidriges Verhalten deckt – also wenn Firmen Geld annehmen, obwohl sie es gar nicht dürften. Über diese erweiterte Aus- legung war natürlich der redlich arbei- tende Rest der WPF (die den AeW- Topf befüllen) nicht erfreut. Viele waren daher sehr erleichtert, als im Zuge der Novelle des Wertpapierauf- sichtsgesetzes (WAG) der Gesetzgeber anmerkte, dass die AeW für solche Fälle nicht gedacht ist. Sollte es nun tatsächlich zu einer Erlaub- nisausweitung kommen, würden wohl die AeW respektive ihre Mitglieder zu den ers- ten zählen, die sich erneut Gedanken über Konsequenzen machen müssten. Auf Nachfrage bestätigt Johannes Gots- my, Geschäftsführer der AeW, das BMF ha- be unter anderem bezüglich Kompetenz- ausweitung Kontakt aufgenommen. Von einer „Finalisierung“, die das BMF in Aus- sicht stellt, ist der AeW aber nichts bekannt. Man spreche über Auswirkungen auf die Entschädigungseinrichtung und deren Ge- sellschafter. „Wir führen unter anderem eine Diskussion, wie man Firmen- und Kundengeld trennt“, so Gotsmy. Er sagt: „Das System hat bis jetzt gut funktioniert. Natürlich würde grundsätzlich eine Schranke aufgemacht.“Andererseits arbeite die Branche professionell, und ein größerer Spielraum führe wohl nicht zwingend zu Problemen. Derzeit ist der AeW-Fonds, der von den WPF jährlich dotiert wird, laut Gotsmy mit rund 615.000 Euro gefüllt. Parallel dazu gibt es (als Konsequenz aus dem Amis-Skandal) eine Vertrauensscha- denversicherung mit einem Rahmen von rund 2,7 Millionen Euro. Als dritte Säule existiert eine zusätzliche Zahlungsverpflich- tung der WPF in Höhe von rund 4,3 Mil- lionen Euro. Letztere ist aus Marktschutz- gründen gedeckelt; im Sicherungsfall sol- len nicht auch andere mitgerissen werden. Betroffen sind von allfälligen Änderun- gen durch IFD/IFR die rund 64 WPF im Land. Der allergrößte Teil dürfte in die niederschwelligste Aufsichtskategorie 3 ein- gestuft werden. Tatsächliche Zahlen gibt es aufgrund von Meldefristen erst Anfang 2022. In der zweiten Stufe erwartet ein be- fragter Experte nur ein bis zwei Unterneh- men – es sei denn, es kommt zur Ausdeh- nung der Befugnisse.Wer Gelder annimmt, würde jedenfalls in Stufe zwei fallen. Nicht der IFD/IFR unterliegen dürften aller Voraussicht nach die rund 48 Wertpa- pierdienstleistungsunternehmen (WPDLU / ohne Portfolioverwaltung),wie aus WKO- Unterlagen hervorgeht. EDITH HUMENBERGER-LACKNER FP Die neuen WPF-Aufsichtsregeln im Überblick Die EU hat neue Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen ausgearbeitet und diese Ende 2019 in Form einer Richtlinie (Investment Firms Directive, IFD, [EU] 2019/2034) sowie einer Verordnung (Investment Firms Regulation, IFR, [EU] 2019/2033) veröffentlicht. Das neue Aufsichtsregime trat mit 26. Juni 2021 in Kraft. Die Verordnung ist direkt anwendbar; die IFD wäre in nationales Recht umzusetzen gewesen. Österreich ist säumig. Das neue Aufsichtsregime sieht insbesondere neue Eigenkapitalvorschriften vor und unterteilt die Wertpapierfirmen in drei Klassen: Klasse 1: systemrelevante WPF (gibt es in Österreich derzeit nicht). Bilanzsumme über 15 Mrd. Euro. Klasse 2: nicht systemrelevante Wertpapierfir- men, die bestimmte Schwellenwerte überschrei- ten: Vermögenswerte von 1,2 Mrd. Euro, täglich bearbeitete Kundenaufträge von 100 Mio. Euro für Kassageschäfte bzw. von 1 Mrd. Euro für Derivate, bilanzielle und außerbilanzielle Gesamt- summe der WPF von 100 Mio. Euro, jährliche Bruttogesamteinkünfte von 30 Mio. Euro. Klasse 3: kleine und nicht verbundene Wert- papierpapierfirmen, die keinen Schwellenwert für die Klasse 2 überschreiten. Quelle:WKO/FMA » Wir führen eine Diskussion, dass man sich anschauen müsste, wie man Firmen- und Kundengeld trennt. « Johannes Gotsmy, AeW fondsprofessionell.at 3/2021 255

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