FONDS professionell Österreich, Ausgabe 3/2021

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht weiters vor, bestehende nationale Bank- kontenregister miteinander zu verknüpfen. Die Mitgliedsstaaten sind durch EU-Be- stimmungen bereits verpflichtet, derartige Register für den Abruf von Informationen über Bankkonten und deren Inhaber ein- zurichten.Mit einem grenzübergreifenden System soll es zentralen Meldestellen er- möglicht werden, auch Informationen aus anderen Mitgliedsstaaten abrufen zu kön- nen. Auch die Strafverfolgungsbehörden sollen auf das System Zugriff haben und Abfragen tätigen können. Damit sollen Ermittlungen bei Finanzstraftaten und die Einziehung illegal erlangter Vermögens- werte in grenzübergreifenden Fällen in Zukunft beschleunigt werden. Eigene EU-Behörde Die EU plant, insbesondere eine zentrale europäische Geldwäschebehörde, die Anti- Money Laundering Authority (AMLA), einzurichten. Die Aufsicht über die Geld- wäschebekämpfung bei Finanzinstituten kommt bisher in Österreich ausschließlich der Finanzmarktaufsicht (FMA) zu. Das soll sich durch die neu zu schaffende euro- päische Geldwäschebehörde ändern. Die AMLA soll in Zukunft als zentrale Stelle die nationalen Aufsichtsbehörden bei ihrer Arbeit beobachten und koordinieren. Da- mit soll sie sicherstellen, dass die EU-Vor- schriften in allen Mitgliedsstaaten korrekt und vor allem einheitlich angewandt wer- den. Die AMLA soll auch die Zusammen- arbeit zwischen den nationalen zentralen Meldestellen fördern. Durch ein besseres Koordinieren der zentralen Meldestellen der Mitgliedsstaaten und durch gemein- same Analysen sollen in Zukunft grenz- übergreifende illegale Finanzströme besser aufgedeckt werden. Ziel ist es, die zentralen Meldestellen zu einer wesentlichen Infor- mationsquelle für die Strafverfolgungs- behörden zu machen. Die AMLA wird ab ihrem Bestehen überdies technische Regulierungsstandards ausarbeiten. Dies können beispielsweise einheitliche Standards für die Sorgfalts- pflicht sein. Dadurch sollen die Vorschrif- ten auf EU-Ebene detaillierter werden als bisher – womit weitere Verschärfungen in diesem Bereich zu erwarten sind. Direkte Aufsicht In Planung ist auch eine direkte Aufsicht der AMLA über Finanzunternehmen, die einem besonders hohen Risiko von Geld- wäscherei und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind. Die EU-Behörde soll die nationalen Aufsichtsbehörden bei grenz- überschreitend tätigen Finanzinstituten der höchsten Risikokategorie als Aufsichtsbe- hörde ablösen. Die Finanzinstitute, die der direkten Aufsicht der AMLA unterliegen, können laut dem Vorschlag der Kommis- sion auf zwei Arten bestimmt werden: Eine Art, die direkt beaufsichtigten Finanz- institute zu bestimmen, ist eine Auswahl nach objektiven Kriterien. Das Augenmerk wird dabei auf die grenzüberschreitende Tätigkeit und die Risikokategorisierung des Finanzinstituts gelegt. Es sollen jene Ver- pflichteten, die in einem signifikanten Anteil an Mitgliedsstaaten tätig werden und in mehreren dieser das höchste Risiko- profil aufweisen, ausgewählt werden. Es ist hierbei erforderlich, die Methodik für die Risikokategorisierung noch vor der ersten Auswahl der Institute in den Mitglieds- staaten zu harmonisieren. Nur dadurch können Gleichheit und Fairness bei der Auswahl der direkt beaufsichtigten Finanz- institute gewährleistet werden. Die erste Auswahl wird die AMLA voraussichtlich 2025 vornehmen und ab 2026 direkt beaufsichtigen. Die andere Möglichkeit, Finanzinstitute der direkten Aufsicht der AMLA zu unter- stellen, besteht in einem Beschluss der EU- Kommission. Die AMLA kann die EU- Kommission um einen Beschluss ersuchen, mit dem das Finanzinstitut ihrer direkten Aufsicht unterstellt wird. Es werden keine objektiven Kriterien für die Auswahl des Finanzinstituts herangezogen.Die Möglich- keit ist für Fälle gedacht, bei denen Hinwei- se auf eine systematische Nichterfüllung der Pflichten zur Geldwäschebekämpfung durch ein Unternehmen bestehen und wenn die nationale Behörde nicht in der Lage ist, schnell genug wirksame Maßnah- men zu ergreifen. Hier soll die AMLA ein- greifen und die Risiken, die durch das Unternehmen bestehen, bewältigen. Für die direkte Aufsicht durch die AMLA sollen Aufsichtsteams zuständig sein. Sie sollen sowohl aus Mitarbeitern der AMLA als auch aus solchen der zuständi- gen nationalen Aufsichtsbehörde bestehen. Das bedeutet, dass die FMA nicht vollstän- dig von der Aufsicht der Finanzinstitute ausgeschlossen wird, sondern die ihr unter- stehenden Mitarbeitern mit der AMLA zu- sammenarbeiten werden. In der Behörde sollen rund 250 Mitarbeitern beschäftigt werden, 100 davon sollen mit der direkten Aufsicht über Finanzinstitute befasst sein. Arbeitsbeginn der AMLA Die Gesetzgebungsvorschläge der EU- Kommission werden im nächsten Schritt im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. Es ist derzeit geplant, dass die Be- hörde bereits 2023 errichtet wird und ein Jahr später ihre Arbeit aufnimmt. 2026 soll die Behörde mit der direkten Aufsicht sehr risikoreicher Finanzinstitute beginnen. Die direkte Aufsicht erfordert allerdings, dass das harmonisierte Regelwerk fertiggestellt und anwendbar ist. Österreich hat sich bereits um den Standort der neuen Geld- wäschebehörde beworben und möchte die zentrale Stelle für Geldwäschebekämpfung in Wien ansiedeln – womit davon auszu- gehen ist, dass Österreich besonders im Fokus stehen und Vorreiter bei der Umset- zung besonders strenger Vorgaben werden wird. Die Autoren: Dr. Raphael Toman LL.M. (NYU) ist assoziierter Partner, Mag. Alexandra Glaser ist Rechtsanwaltsanwärterin der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei BRANDL TALOS Rechtsanwälte. FP fondsprofessionell.at 3/2021 249

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