FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2021
Grün, grün, grün ist alles, was ich habe. Oder noch nicht ganz. Viele Fonds österreichischer KAGen sind bereits EU-konform nach Artikel 8 der Offenlegungsverordnung einge- stuft, deutlich weniger nach Artikel 9. Nachhaltige Farbenspiele FONDS professionell hat erhoben, wie viele Fonds bereits in den per Verordnung vorgegebenen neuen Kategorien „hellgrün“ und „dunkelgrün“ zur Verfügung stehen. L angsam tasten sich alle Beteiligten an die Frage heran: „Wie grün sind meine Finanzprodukte eigentlich?“ Seit 10. März 2021 muss die EU-Offenlegungsverordnung (Disclosure-VO/SFDR) weitgehend ange- wandt werden, die genau darauf eine Ant- wort verlangt. Sie teilt Investmentfonds und alle ande- ren Anlageprodukte in drei Kategorien ein: erstens alle Produkte, sobald sie mit einem ökologischen oder sozialen Aspekt werben (Artikel 8 der Offenlegungsverordnung). Für sie hat sich der Begriff „hellgrün“ ein- gebürgert. Zweitens Produkte, die ein Nachhaltigkeitsziel anstreben, etwa eine CO 2 -Reduktion (Artikel 9 / „dunkelgrün“). Das soll Greenwashing vorbeugen, denn die Anbieter müssen schlüssig darlegen, wie sie die beworbenen Merkmale errei- chen. Als dritte Kategorie bleiben alle sons- tigen (konventionellen) Produkte über. Doch welcher Fonds fällt in welche Gruppe? Dass diese Einstufung nicht leicht ist, zeigen die Anmerkungen, die FONDS professionell im Rahmen einer Erhebung (siehe Tabelle Seite 247) bekam. Kern diver- ser Statements: Man wird sich wohl unter Beobachtung des Mitbewerbs an die Erfor- dernisse herantasten. Zum Beispiel betont ein Experte von 3 Banken-Generali Invest- ment, man sei bei der Einstufung „sehr konservativ“vorgegangen, während bei der Konkurrenz andere Maßstäbe zu beobach- ten seien. „Wir werden unsere Fondspalette weiterhin auf eine mögliche Klassifizierung in Artikel 8 und Artikel 9 prüfen und dem- entsprechend in den nächsten Monaten noch Anpassungen vornehmen.“ Gesetzgeber säumig Dass regulatorische Neuerungen Unsi- cherheit hervorrufen, ist üblich. Allerdings werden die Marktteilnehmer in diesem Fall teils auch allein gelassen: Zum Beispiel gab es zu Redaktionsschluss noch immer keine offiziell zuständige Behörde, bei der man im Zweifel rückfragen könnte. Zwar gilt die SFDR als Verordnung unmittelbar, eine nationale Umsetzung ist nicht erfor- derlich. Jedoch muss der Gesetzgeber eine Aufsicht benennen, die über deren Einhal- tung wacht. Die Beamten im Finanzminis- terium haben bereits vor Monaten einen Gesetzentwurf ausgearbeitet. Darin ist die FMA als Aufseherin definiert. Jedoch kommt der Entwurf auf politischer Ebene nicht weiter, weil der Finanzminister mit der Bewältigung diverser Vorwürfe aus dem Ibiza-U-Ausschuss beschäftigt ist. Seit Monaten heißt es aus dem BMF, der Ent- wurf gehe „demnächst“ in Begutachtung. „Es wäre schön langsam gut, eine Auf- sichtsbehörde zu haben, mit der sich die Unternehmen abstimmen können“, sagt auch Thomas Moth, Geschäftsführer der Fachgruppe Finanzdienstleister in der Wirt- » Es wäre gut, eine Behörde zu haben, mit der sich die Unternehmen abstimmen können. « Thomas Moth, Geschäftsführer Finanzdienstleister STEUER & RECHT Offenlegungsgesetz 246 fondsprofessionell.at 2/2021 FOTO: © SARAYUT_SY | STOCK.ADOBE.COM | SIGRID AICHER
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