FONDS professionell Österreich, Ausgabe 1/2021

Folgejahres bereitzustellen. Doch weil zu Jahresbeginn ebenso Datenmangel herrscht wie in Österreich, müssen auch deutsche Banken den Versand der Berichte weit nach hinten schieben oder aber die jüngsten testierten Zahlen verwenden. Das erlaubt ihnen die Bafin zwar, die Kunden sehen in diesem Fall aber Kosten, die im Berichts- zeitraum gar nicht entstanden sind. Für Abhilfe könnte auch hier nur die Finanzaufsicht sorgen. „Solange die Bafin Fondsgesellschaften keine klare Frist für die Bereitstellung der aktuellen Daten setzt, müssen Banken im luftleeren Raum ope- rieren“, sagt Georg Kornmayer, Geschäfts- führer des Maklerpools Fondsnet aus Erft- stadt bei Köln. Er muss es wissen, denn Fondsnet erzeugt Ex-post-Kostenberichte nicht nur für das eigene Geschäft, sondern etwa auch für andere Vermögensverwalter, Haftungsdächer und einige Banken. Eine solche Frist hat die Bafin genau wie die FMA aber nicht gesetzt. In Luxemburg sieht es ähnlich aus. Auch dort hat die Finanzaufsicht weder eine Frist für den Versand der Ex-post-Kostenausweise an die Kunden noch für die Bereitstellung der notwendigen Daten durch die Fonds- gesellschaften vorgesehen. Dasselbe ist aus Tschechien zu hören. In weiteren EU-Staa- ten gibt es für den Versand der Ex-post- Kostenberichte ebenfalls keine Fristen und keine Stichtage für die Lieferung der Pro- duktkosten. FONDS professionell fragte außer in Deutschland, Luxemburg und Tschechien auch bei Aufsichtsbehörden und Banken in den Niederlanden, in Bel- gien, Frankreich, Italien, Spanien und Schweden an. Die Schwierigkeiten sind überall die gleichen – fast überall. Neues aus Frankreich In Frankreich könnte sich bald etwas än- dern. Dort hat die nationale Finanzaufsicht vor einiger Zeit alle Banken dazu befragt, welche Frist für den Versand der Ex-post- Kostenausweise für die Institute denn am praktikabelsten wäre. „Daher gehen wir davon aus, dass es für die Bereitstellung dieser Information bald eine klare und vernünftige Frist geben wird“, erklärt eine Sprecherin der BNP Paribas. Auch andere Institute hoffen auf eine klare Linie in Sachen Ex-post-Kostenausweis. Schweden hingegen hat einen Weg ge- funden, mit dem Datenmangel zu Jahres- beginn umzugehen. „Hier versenden die Banken den Kostenausweis typischerweise am Ende eines Kalenderjahres“, teilt die schwedische Finanzaufsicht mit. Die Be- hörde nimmt in Kauf, dass Fondsanleger, die bereits zu Beginn des Vorjahres Neu- kunden einer Bank geworden sind, ihren ersten Kostenbericht mit Verspätung be- kommen. Wichtiger sei es, die tatsächlich angefallenen Kosten erkennen zu können. Ein faires Spiel. ANDREA MARTENS FP » Solange die Bafin Fondsgesellschaften keine Frist setzt, müssen Banken im luftleeren Raum operieren. « Georg Kornmayer, Fondsnet Ex-post-Kostenausweis: Diese Produktkosten sind auszuweisen Kostenbericht nach Mifid II: Die EU-Finanz- marktrichtlinie Mifid II verpflichtet Banken dazu, Kunden, zu denen eine laufende Geschäfts- beziehung besteht, einmal pro Jahr einen Kostenbericht zu schicken, in dem alle Produkt- und Dienstleistungskosten der Anlage ausgewiesen werden. Die Daten beziehen sich auf die vorangegangenen zwölf Monate. Laufende Produktkosten: Die Gesell- schaften müssen für ihre Fonds drei Kosten- blöcke ausweisen. Die laufenden Produktkosten umfassen Kosten, die dem Fonds tatsächlich belastet werden, etwa die Verwaltungs- und Ver- wahrstellenvergütung und die Gebühren für den Wirtschaftsprüfer. Diese Komponenten entsprechen den laufenden Kosten, die im KIID angegeben sind. Transaktionskosten: Zu den Trans- aktionskosten zählen zum einen die tatsächlich entstandenen, „expliziten“ Kosten, etwa Broker- und Börsengebüh- ren, zum anderen aber auch die „impliziten“ Transaktionskosten. Diese stecken in der Geld- Brief-Spanne, also der Differenz zwischen An- und Verkaufskurs eines Wertpapiers. Für die Ermittlung der impliziten Kosten gibt es unter Mifid II jedoch keine einheitlichen Vorgaben. Aus diesem Grund wenden Fondsgesellschaften ganz unterschiedliche Methoden an, um die impliziten Transaktionskosten zu berechnen. Dies macht einen Vergleich der Kosten von Fonds verschie- dener Häuser nahezu unmöglich. Anlassbezogene Kosten: Der dritte Block, den die Investmenthäuser ausweisen müssen, sind sogenannte anlassbezogene Kosten. Dazu gehört etwa eine Performance Fee, also eine Gebühr, die erhoben wird, wenn ein Fonds sich besonders gut entwickelt. fondsprofessionell.at 1/2021 213

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=