FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2020

Foto: © Robert Kneschke | stock.adobe.com, BStBK B ei der Beratung zur Altersvorsorge werden häufig finanzielle Wirkungen vergessen, die erst Jahrzehnte später praktische Bedeutung für den Kunden bekom- men: die Abzüge im Rentenalter. Grundsätz- lich fallen Sozialversicherungsbeiträge auch im Rentenalter an – bis zur Beitragsbemes- sungsgrenze. Anders als Pflichtversicherte müssen freiwillig in der gesetz- lichen Krankenversicherung ver- sicherte Rentner Sozialversiche- rungsbeiträge auch auf Einnahmen aus Miete, Pacht und Kapitalerträ- gen sowie auf Leistungen privater Lebens- und Rentenversicherungen bezahlen (siehe auch FONDS pro- fessionell 1/2020, Seite 430). Doch nicht nur die Kranken- und Pflege- kassen wollen von gesetzlich Ver- sicherten ihren Anteil, auch das Finanzamt langt bei Alterseinkünf- ten kräftig zu. Schuld daran ist das seit dem Jahr 2005 geltende Alters- einkünftegesetz. Seither werden gesetzliche Renten zunehmend besteuert. Wer 2020 in Rente geht, muss 80 Prozent seiner gesetzlichen Rente versteuern. Bei Neurentnern des Jahres 2019 waren es noch 78 Prozent. Der steuerpflichtige Teil der Rente wird ab 2021 für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang um jährlich einen Prozent- punkt angehoben. Von 2040 an liegt der Besteuerungsanteil für Neurentner dann bei 100 Prozent (siehe Grafik diese Seite). Der Besteuerungsanteil bemisst sich nach dem Jahr des Renteneintritts und gilt dann lebens- länglich. Wer also 2020 in Rente geht, für den gelten sein gesamtes Leben lang 80 Prozent Besteuerungsanteil auf die gesetzliche Alters- rente. „Der Besteuerungsanteil ist aber nicht zu verwechseln mit dem Steuersatz, den das Finanzamt zugrunde legt. Er sagt nur aus, wie viel Prozent der Rente letztlich mit dem indi- viduellen Satz zu versteuern sind“, sagt Carola Fischer, Referatsleiterin Ertragssteuern bei der Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Beispielrechnung Ein Beispiel verdeutlicht das: Ein Mann ging im Alter von 66 Jahren zum 1. Januar 2020 in den Ruhestand und hatte keine wei- tere private Vorsorge. Er erhält 1.300 Euro Rente pro Monat, also 15.600 Euro pro Jahr. Davon behält der Rentenversicherungsträger gleich Sozialversicherungsbeiträge für Kran- ken- und Pflegeversicherung ein. Die Besteue- rung erfolgt erst nachträglich – über die Steuer- erklärung: Von den 15.600 Euro werden als Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2020 genau 80 Prozent zugrunde gelegt, das sind 12.480 Euro. Davon kann der Rentner noch Vorsorgeaufwendungen von rund 3.150 Euro und einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro abziehen. Macht rund 9.300 Euro, die zur Besteuerung herangezogen werden dürfen. Der Mann muss jedoch auf seine Rente gar keine Steuer zah- len, sofern er keine weiterenAlters- einkünfte besitzt, denn per Gesetz steht jedem Steuerzahler ein jähr- licher Grundfreibetrag zu, der im Jahr 2020 bei 9.408 Euro liegt. Bei höheren Einkünften wäre der Betrag mit dem individuellen Ein- kommensteuersatz zu versteuern. Übrigens: Für Steuerpflichtige ab dem 64. Geburtstag wird noch ein Altersentlastungsbetrag gewährt, falls neben Altersrente oder Pen- sion noch Arbeitslohn oder andere Einkünfte eingehen. 2020 liegt die- ser Betrag bei 16 Prozent der Ein- künfte, maximal aber bei 760 Die Besteuerung der Altersbezüge sollten Makler bereits bei der Beratung zur Altersvor- sorge im Blick haben. Mit etwas Geschick lassen sich die Abzüge in Grenzen halten. Der Fiskus feiert mit In vielen Unternehmen ist es üblich, langjährige Angestellte gebührend zu verabschieden, wenn sie in den Ruhestand treten. Der Fiskus sitzt bei solchen Feiern zumindest gedanklich mit am Tisch, denn er greift auch bei Rentnern zu. Die Gnade der frühen Geburt Anteil der Rente, der besteuert wird, abhängig vom Renteneintritt* Wer 2020 in Rente geht, muss 80 Prozent seiner gesetzlichen Rente versteuern. *gilt auch für die private Basisrente Quelle: Paragraf 22 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa EStG 0 % 20 % 40 % 80 % 100 % 2040 2035 2030 2025 ’20 ’15 ’10 Bis 2005 Besteuerungsanteil der Rente nach Rentenbeginn* 50 % 80 % 100 % 430 www.fondsprofessionell.de | 2/2020 steuer & recht I altersbezüge

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