FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2020
steuererklärung zurückzuholen, und Total- verluste hoffentlich die Ausnahme bleiben, sollen die Verlustverrechnungstöpfe drei und vier hier nur am Rande erwähnt sein. Für die meisten Fondsanleger und ihre Berater dürfte es deutlich interessanter sein, wie die depotführenden Stellen mit den Verlusten in den ersten beiden Töpfen rechnen. „Sämtliche Einbußen, die sich im zweiten Topf befinden, werden mit posi- tiven Kapitaleinkünften, so weit es geht, ausgeglichen“, erläutert Oliver Schultze, Inhaber der Steuerberatungsgesellschaft S&V Steuern und Vermögen aus Pinne- berg. Gegen ein Minus aus der Veräuße- rung von Fondsanteilen etwa laufen also Erträge aus Verkäufen von Sondervermö- gen, aber auch Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Anleihen- oder Aktienver- äußerungen. „Wer hingegen Aktien mit Verlust veräußert, darf diese Einbußen aus dem ersten Topf nicht mit Erträgen aus dem zweiten verrechnen“, weiß Schultze. Gewinne mit Aktienverkäufen werden also zum Beispiel gegen Verluste aus Fondsveräußerungen gerechnet, anders- herum aber nicht? Das klingt unlogisch, und das ist es auch. „Diese Regelung hat der deutsche Gesetzgeber am 1. Januar 2009 zusammen mit der Abgeltungsteuer eingeführt“, erläutert Schultze. Einkünfte umqualifiziert Bis zu diesem Zeitpunkt zählten Aktien- ebenso wie Fondsverkäufe nach Paragraf 23 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den sogenannten privaten Veräußerungsge- schäften, laufende Erträge gemäß Paragraf 20 EStG hingegen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Da jedoch Veräuße- rungsgewinne ebenso wie Zinsen und Dividenden einheitlich mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belegt werden sollten, wurden die Gewinne aus den Wertpapier- verkäufen umqualifiziert und den Einkünf- ten aus Kapitalvermögen zugeordnet. „So kurz nach der Finanzkrise sah der Gesetzgeber Aktien allerdings als hoch- spekulativ an“, sagt Schultze. „Man ging wohl davon aus, dass der Verkauf der Titel Holger Sedlmaier, BVI: „Anleger sollten mit Blick auf den Verkauf an die steuerlichen Folgen der Teilfreistellung denken.“ Geschickt verteilt: So lässt sich der Sparerpauschbetrag optimal nutzen Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag Jedem Anleger steht pro Jahr ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro zur Verfügung, für Ehepaare liegt die Summe bei 1.602 Euro. Einkünfte aus Kapital- vermögen, also Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus der Veräußerung von Einzeltiteln oder Fondsanteilen, sind bis zu diesen Beträgen steuerfrei. Um den Sparerpauschbetrag in Anspruch zu nehmen, muss – möglichst gleich bei Depoteröffnung und unbefristet – ein Freistellungsauftrag einge- reicht werden. Freistellungsauf- träge lassen sich im Lauf eines Jahres jederzeit verringern oder erhöhen. Wurden während eines Jahres Erträge realisiert, bevor ein Freistellungsauftrag gestellt wurde, erstattet die depotführende Stelle zu viel gezahlte Steuer automatisch wieder zurück. Zusammen oder einzeln Ehepartner können ihren Sparerpauschbetrag jeweils getrennt für sich oder auch zusammen nutzen. Für eine Nutzung zu zweit muss lediglich ein gemeinsamer Frei- stellungsauftrag eingereicht werden. Wird der Pausch- betrag gemeinschaftlich eingesetzt und haben die Eheleute Depots bei derselben Bank, so verrechnet das Institut Verluste und Erträge automatisch. Bestehen Depots bei verschiedenen Instituten, können die Partner ihre Pausch- beträge nach Belieben verteilen, also etwa zu 80 Prozent für die von der Ehefrau erzielten Kapitalerträge nutzen und nur zu 20 Prozent für die des Gatten. Zu viel gezahlte Steu- ern können sich die Eheleute getrennt oder auch über eine gemeinsame Einkommensteuererklärung zurückholen. Auch für Kinder Verwalten Eltern für ihre minderjährigen Kinder Vermö- gen auf gesonderten Depots, so steht auch jedem Sprössling ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro zu. Laufende Erträge aus Einzeltiteln Zinsen auf Sparguthaben oder aus Anleihen sowie Dividenden aus Einzelaktien sind in voller Höhe steuerpflichtig. Anders als bei den laufenden Erträgen aus Aktien- und Mischfonds sind hier keine steuerlichen Teilfrei- stellungen vorgesehen. Dasselbe gilt auch für die laufenden Erträge von Rentenfonds. Daher kann es sich lohnen, für diese Einkünfte aus Kapitalvermögen einen größeren Teil des Sparerpauschbetrags zu nutzen, sofern mit hohen Erträgen zu rechnen ist. Achtung Vorabpauschale Bei thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds ermit- telt die depotführende Stelle jeweils am ersten Werktag eines neuen Jahres die Vorabpauschale und führt darauf automatisch die Kapitalertragsteuer plus Soli und gege- benenfalls Kirchensteuer ab. Daher ist es sinnvoll, zumin- dest einen Teil des Freibetrags für entsprechende Erträge zu nutzen, damit das Giro- oder Verrechnungskonto zum Stichtag nicht etwa ins Minus rutscht, weil möglicherwei- se nicht ausreichend Liquidität zur Verfügung steht. Laufende Fondserträge unter dem Sparerpauschbetrag Erreichen die laufenden Erträge aus Misch- oder Aktien- fonds den Pauschbetrag in einem Jahr voraussichtlich nicht, so kann ein eventuell bestehender Freistellungsauf- trag geändert und der Sparerpauschbetrag besser genutzt werden. Andernfalls gehen die steuerlichen Teilfreistel- lungen ins Leere. Die laufenden Fondserträge sind nach Abzug der Teilfreistellung dann zwar zu versteuern, im Gegenzug kann der Anleger aber Anteile an Misch- oder Aktienfonds veräußern, mit denen sich Veräußerungsge- winne realisieren lassen. Vom Veräußerungsgewinn wer- den die entsprechende Teilfreistellungen und der Sparer- pauschbetrag abgezogen. Abgeltungsteuer fällt nur auf die verbleibende Summe an. Mit dem Veräußerungs- gewinn nach Steuern ist im Optimalfall die Steuer auf die laufenden Fondserträge mehr als ausgeglichen. So nutzt der Anleger sowohl die Teilfreistellungen als auch den Pauschbetrag richtig aus. Möchte er den Fonds auch künftig im Depot haben, kann er die Anteile wenige Tage nach der Veräußerung wieder neu erwerben. Gewinne noch nicht komplett verrechnet Zum Jahresende sollten Anleger prüfen, ob sie eventuell Gewinne realisiert haben, denen keine aktuellen oder vorgetragenen Verluste gegenüberstehen und die den Sparerpauschbetrag übersteigen. Ist dies der Fall, so wäre es eine Überlegung wert, andere Wertpapiere zu verkau- fen, die im Minus notieren. Diese Verluste können dann noch mit Gewinnen verrechnet werden. A e www.fondsprofessionell.de | 2/2020 425
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