FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2020

re, weil der Geschädigte sich über seinen Rat hinweggesetzt haben würde“, so Anwalt Matthias Kroll von der Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll in Hamburg. Vermittlern stehen Provisionen aus Folgeverträgen zu BGH, Urteile vom 2. 10. 1985, Az. IVa ZR 249/93, und 27. 11. 1985, Az. IVa ZR 68/84 § Zwei weitere wichtige Entscheidungen des BGH von 1985 betreffen die Frage der Courtageansprüche des Maklers bei Folgeverträgen. In dem einen Fall (Az. IVa ZR 68/84) – hier als Beispiel – hatte eine Maklerin 1977 einer Firma eine Police zum Schutz gegen Betriebsunterbrechungen im Brandfall vermittelt. Die Laufzeit betrug fünf Jahre, Risikoträger war ein Konsortium. Da- nach sollte sich die Police stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekün- digt wurde. Im September 1982 schloss der Versicherungsnehmer aber selbst bei einem neuen Konsortium eine neue Police mit weit- gehend gleichem Schutz ab. Die Maklerin klagte auf Erhalt von Provisionen, obwohl sie am Abschluss des neuen Vertrages nicht beteiligt war. Sie machte geltend, dass das Zustandekommen des Nachfolgevertrags ursächlich auf ihre Bemühungen um den Abschluss des ersten zurückzuführen sei. Der BGH stimmte dem grundsätzlich zu. „Der BGH dehnt den Schicksalsteilungsgrundsatz auf Folgeverträge aus, sofern diese im We- sentlichen inhaltsgleich mit dem Erstvertrag sind. Damit hat er es Versicherern und Versi- cherungsnehmern schwerer gemacht, den für den Erstvertrag verantwortlichen Makler zu umgehen und seinen Courtageanspruch zu vereiteln“, erklärt Kroll. Kündigung von Police: Makler müssen Originalvollmacht schicken BGH, Urteil vom 7. 12. 1994, Az. VIII ZR 153/94 § Wenn ein Makler einen Versicherungs- vertrag für den Kunden per Fax kündigt, muss er zur Legitimation die Makler- vollmacht mitschicken. Da aber die Vollmacht im Original vorliegen muss, weisen Versi- cherer die Kündigung häufig als unwirksam zurück – zu Recht. Dies hat der BGH laut An- walt Kroll trotz teilweise abweichender OLG- Rechtsprechung in zwei Entscheidungen klar- gestellt: Das oberste Gericht habe schon vor Jahren geurteilt, dass der Sendebericht zum Beweis des Zugangs nicht genüge. Denn durch den Bericht werde nur die Verbindung zwischen dem Sende- und Empfangsgerät be- wiesen, nicht die geglückte Übermittlung der Daten. Der Bericht reiche als Beweis nur aus, wenn weitere Umstände hinzukämen, die auf den Zugang der Kündigung schließen lassen, zum Beispiel die Bezugnahme auf das Fax im weiteren Schriftwechsel. Sonst sei die Zurück- weisung der Kündigung rechtmäßig (VIII ZR 153/94). Diese Ansicht hat der BGH 2011 nochmals bestätigt: Der „OK-Vermerk“ bele- ge nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die Übermittlung (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, Az. IX ZR 148/10.) „In Zeiten von E-Mail-Korrespondenz sollten diese Grundsätze, eine Originalvollmacht bei Kündigung zu übersenden, ebenso berück- sichtigt werden“, mahnt Kroll. Versicherer müssen Makler in ihre Korrespondenz einbinden BGH, Urteil vom 29. 5. 2013, Az. IV ZR 165/12 § In diesem Urteil geht es um die Kor- respondenzpflichten des Versicherers. Anlass war die Weigerung eines Versi- cherers, der nur mit der eigenen Ausschließ- lichkeit zusammenarbeitet, den Schriftverkehr mit einem Kunden über einen von diesem bevollmächtigten Makler laufen zu lassen. Welche Erlaubnis ist für Fondspolicen nötig? Nicht nur die Richter am Bundesgerichtshof und die vorhergehenden Instanzen fällen wichtige Urteile für Versicherungsmakler. Auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist für Vermittler relevant: Es geht um eine grundsätzliche Fest- stellung zu der von ihnen benötigten Erlaubnis (EuGH, 31. Mai 2018, Az. C-542/16). Der Fall: In Schweden stritten Verbraucher mit einer Versicherungsgesellschaft über Verluste von Beträgen, die zwischen 2004 und 2010 über Kapitallebensversicherungen in Finanzinstrumente investiert wurden. Zwar hatte der Versicherer selbst die Policen nicht verkauft. Da die Vermittlungsfirmen aber eine Haftpflichtpolice abgeschlossen hatten, kam der Versicherer vor Gericht. Es ging um die Frage, ob die Beratung zu den Kapitallebensversicherungen unter die EU-Versicherungsvermittlungsrichtlinie von 2002 oder unter die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid I von 2004 oder aber unter beide Richtlinien fällt. Die Entscheidung: Eine Beratung zu einer Investition von Kapital in eine Kapital- lebensversicherung ist eine Beratung im Rahmen einer Versicherungsvermittlung. Die Folge für Vermittler: Das Urteil ist insofern grundlegend, da in Deutschland immer wieder die Frage auftaucht, ob für die Vermittlung einer Fonds- police eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO) oder als Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f GewO benötigt wird. „Die Sache ist klar. Da sich die Fonds gleichsam im Versicherungsmantel befinden, handelt es sich um ein Versicherungsprodukt“, betont Anwalt Oliver Korn unter Verweis auf das EuGH-Urteil. „Folglich bedarf es nur einer Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO.“ Ergänzung des OLG Düsseldorf: Ein Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 4. November 2019 (Az. 24 U 1/19) steht Korn zufolge im Zusammenhang mit dem EuGH-Entscheid. Die Richter am OLG stellten heraus, dass bei der Vermittlung fondsgebundener Rentenversi- cherungsverträge die gleichen Auskunfts- und Beratungs- pflichten wie im Kapitalanlagegeschäft gelten, denn bei wirtschaftlicher Betrachtung würde es sich um Anlage- geschäfte handeln. Dem hat die Beratung des Vermittlers Rechnung zu tragen. „Das ist auch konsequent“, so Korn. „Denn der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass die Grundsätze der objekt- und anlegergerechten Beratung unabhängig davon sind, was das jeweilige ‚Anlagevehikel‘ ist.“ Dem stehe das vorgenannte EuGH-Urteil nicht ent- gegen, da in Fällen von Falschberatungen eben keine regulatorische, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungs- weise zugrunde liegt. Fazit: In der Beratung haben Vermittler Fondspolicen daher wie Fonds zu behandeln und entsprechend aufzu- klären – eine 34f-Erlaubnis benötigen sie aber nicht. V - e K e Oliver Korn, GPC Law: „Die Klärung von Vorversicherer- fragen sollte geradezu ein Reflex von Maklern sein.“ www.fondsprofessionell.de | 2/2020 413

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