FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2020

käufer kann als neuer Inhaber aller Rechte aus dem Vertrag auch bestimmen, wem diese Courtage zufließt, da er sich einen neuen Berater suchen könnte, der diese erhält“, so Leithoff. Mit anderen Worten: Der Makler läuft Gefahr, diese Vergütung zu verlieren. „Jeder Aufkäufer, der einem Makler die Bestandsprovisionen entzieht, würde sehr schnell alle Kooperationspart- ner verlieren“, entgegnet Secker. Anders ist die Situation, wenn der Ver- trag erneut weiterverkauft wird, was eini- ge Gesellschaften tun. In diesem Fall kommt es wieder zumWechsel des Rech- teinhabers. Wenn dieser Käufer eine Zu- lassung als Vermittler besitzt oder mit einem solchen kooperiert, könnte es durchaus pas- sieren, dass eine Übertragung der Maklerpro- vision beantragt wird. Vermittler sollten dieses Szenario zumindest im Hinterkopf haben. Ein weiteres Problem ist, dass ein Makler mit Erhalt der Be- standsprovisionen die Pflicht hat, den Kunden zu betreuen. Juristen werfen aber ein, dass ein Aufkäu- fer als professioneller Investor die- se Betreuung gar nicht benötigt, sodass Versicherer die Courtage streichen könnten. „Diese Kon- stellation ist zwar eher theore- tischer Natur, aber auch nicht gänzlich auszuschließen“, meint Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. „Ich empfehle daher, vor Weiter- vermittlung einer Police die Cour- tagevereinbarung mit dem Versi- cherer zu prüfen.“ Schließlich gilt es für die Ver- mittler bei der Anbahnung eines Policenverkaufs grundsätzlich zu beachten, dass sie den Pflichten aus einem Maklervertrag ord- nungsgemäß nachkommen und im Kundeninteresse beraten müs- sen. So hat das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 8. Januar 2019 (Az.: 4 U 942/17) betont, dass der Policenverkauf Risi- ken bergen kann, auf die gegebenenfalls auf- merksam gemacht werden muss. Im konkre- ten Fall war es das Risiko der Insolvenz des Aufkäufers, der die Kaufsumme nicht auf einen Schlag direkt bezahlte. Zudem müsse der Makler den Kunden immer auch über mögliche Alternativen beraten, etwa eine Bei- tragsfreistellung oder ein Policendarlehen. Falsche Anreize? Ein anderer wichtiger Punkt sind die Vermittlungsprovisionen, die die Aufkäu- fer zahlen: Sie könnten einen Fehlanreiz darstellen. In jedem Fall sollten Vermittler diese Zahlung ihren Kunden offenlegen. „Problematisch ist immer, wenn der Ver- mittler aus Eigeninteresse zu einem Ver- kauf rät, wozu die Vermittlungsprovisio- nen der Aufkäufer beitragen könnten“, sagt Udo Brinkmöller, Partner der Düssel- dorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte. In der Vergangenheit kam es mitunter vor, dass ein Vermittler dem Kunden riet, seine Police zu verkaufen und das Geld in einen geschlossenen Fonds zu investieren, für den Weitere Angebote für Verbraucher POLICENDARLEHEN Einige Gesellschaften am Zweitmarkt für Lebensversiche- rungen kaufen nicht nur die Policen, sondern bieten auch andere Services für Verbraucher (siehe Tabelle nächste Seite). Dazu gehören in erster Linie Policendarlehen. Dabei erhält der Kunde von einer kooperierenden Bank einen Kredit, für den die Versicherung als Sicherheit hinterlegt wird. Der Kunde muss seine Lebenspolicen auch weiter- hin bedienen. Dafür erhält er ein Darlehen, das bis zu 100 Prozent des Rückkaufswertes betragen kann, wofür er meist einen geringen Zins als bei anderen Krediten zahlen muss. Die Policenaufkäufer erhalten für ihre Dienste in der Regel eine Gebühr. VORAUSZAHLUNG Policen Direkt bietet noch die Möglichkeit einer Voraus- zahlung auf den Vertrag: Dieser wird mit bis zu 90 Pro- zent des Rückkaufswertes beliehen, wobei Policen Direkt den Vertrag zugleich weiterführt und bedient. Der Kunde hat die Möglichkeit, seine Police später wieder zurück- zukaufen. Dabei wird ihm die Ablaufleistung erstattet – abzüglich gezahlter Prämien, Kosten und Zinsen. BEWERTUNG Verbraucher können sich auch an die Gesellschaften wenden, um ihre Lebenspolice bewerten zu lassen. Dadurch erhalten die Versicherungsnehmer einen Über- blick, wie viel ihr Vertrag nach Abzug der Kosten erwirt- schaften dürfte. Die Angebote sind oft kostenlos, die Aufkäufer wollen damit aber natürlich Kunden werben. Foto: © Manuel Dorn, www.ingasommer.de Efstratios Bezas, Policen Direkt: „Für jeden Vertrag, den wir übernehmen, erhält der Vermittler eine Provision.“ Klaus Secker, Winninger: „Bis 2008 kamen rund 70 Prozent des Geschäfts über Vermittler.“ » Der Aufkäufer kann als neuer Inhaber aller Rechte aus dem Vertrag auch bestimmen, wem diese Courtage zufließt, da er sich einen neuen Berater suchen könnte, der diese erhält. « Thomas Leithoff, Impuls Finanzmanagement 234 www.fondsprofessionell.de | 2/2020 fonds & versicherung I zweitmarkt für lebensversicherungen

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