FONDS professionell Österreich, Ausgabe 3/2019
Foto: © vegefox.com | stock.adobe.com; B&T E s wird ein heißer Herbst: Angestoßen durch die EU, wurden über die letzten Monate zahllose gesetzliche Vorgaben im Bereich des Kapitalmarktes neu umgesetzt beziehungsweise nachgeschärft – und das trotz der schon bisher hohen Regelungsdichte. Dabei wurden nicht nur etwa die Vorgaben für das öffentliche Angebot von Wertpapieren neu gefasst, auch die geldwäscherechtlichen Pflichten werden neu geregelt. Daneben ste- hen Änderungen im Bereich starke Kunden- authentifizierung und Open Banking an. KMG 2019 Mit dem Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG) hat der österreichische Gesetzgeber die not- wendigen Begleitmaßnahmen umgesetzt, um auch das österreichische Recht fit für die am 21. Juli 2019 in Kraft getretene EU-Prospekt- verordnung (Verordnung [EU] 2017/1129) zu machen. Der europäische Gesetzgeber hat sich nämlich entschieden, das öffentliche Angebot von Wertpapieren in Zukunft weit- gehend auf EU-Ebene zu regulieren, während der nationale Gesetzgeber bei Veranlagungen weiterhin selbst einen gewissen Umsetzungs- spielraum hat. Durch die EU-weit einheit- lichen Regeln soll es für die Unternehmen in Zukunft leichter sein, auf den europäischen Kapitalmarkt zuzugreifen. Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber das KMG wesentlich schlanker als bisher ausgestaltet und sämtliche Vorschriften über das öffentliche Angebot von Wertpapieren entfernt. Das öffentliche Ange- bot von Veranlagungen – wozu insbesondere Genussrechte, GmbH-Anteile, geschlossene Fonds oder auch Nachrangdarlehen zählen können – wird allerdings weiterhin im KMG geregelt. Bei diesen können sich daher die ge- setzlichen Vorgaben je nach EU-Mitgliedsstaat unterscheiden. Damit ist beim Vertrieb und beim Erwerb von Veranlagungen aufgrund abweichender mitgliedsstaatlicher Regelungen besondere Vorsicht an den Tag zu legen. Daneben hat der Gesetzgeber insbesondere an der Übersichtlichkeit der Kapitalmarkpro- spekte gearbeitet und sieht nunmehr etwa vor, dass die Zusammenfassung kürzer als bisher zu halten ist. Weiters wurden die Vorgaben im Hinblick auf die Risikofaktoren konkretisiert. So sollen diese in Zukunft nur noch auf jene beschränkt sein, die wesentlich und für die Emittentin spezifisch sind. Sie sind außerdem nur mehr in eingeschränktem Umfang in die Zusammenfassung aufzunehmen. Unverändert bleibt jedoch das Zusam- menspiel von Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) und KMG: Sowohl Wertpapier- als auch Veranlagungsangebote mit einem Ge- samtgegenwert von 250.000 bis zwei Mil- lionen Euro über einen Zeitraum von zwölf Monaten sind vom KMG 2019 ausgenom- men, unterliegen aber dem AltFG. Damit ist es zwar nicht erforderlich, einen vollständigen Prospekt zu erstellen, die Anleger müssen allerdings weiterhin ein ausreichendes Infor- mationsblatt erhalten. Erneut geschraubt hat der Gesetzgeber an den Verwaltungsstrafen. Verstöße gegen die EU-Prospektverordnung werden bei natürli- chen Personen mit Geldstrafen bis zu 700.000 Euro, bei juristischen Personen bis zu fünf Millionen Euro oder drei Prozent des jährli- chen Konzernumsatzes sanktioniert. Im Rah- men des KMG bleibt hingegen die bisherige Verwaltungsstrafe von bis zu 100.000 Euro erhalten. Die 5. Geldwäsche-Richtlinie Bereits am 19. Juni 2018 hat der europäi- sche Gesetzgeber die fünfte Geldwäsche- Richtlinie beschlossen, die bis zum 10. Jänner 2020 umzusetzen ist. Der österreichische Gesetzgeber hat hier schon etwas Vorarbeit geleistet und bereits das Finanzmarkt-Geld- wäschegesetz novelliert. Dieses richtet sich unter anderem an Wertpapierfirmen, Kredit- institute und Versicherungsunternehmen. Eine Novelle der Gewerbeordnung, die geldwä- scherechtliche Vorschriften für gewerbliche Vermögensberater vorsieht, ist nur mehr eine Frage der Zeit. Doch was genau ändert sich für die betroffenen Personen? Zum einen hat der Gesetzgeber die Sorg- faltspflichten bezüglich der Hochrisikoländer vereinheitlicht und gestrafft. Hochrisikoländer sind Staaten, die von der Kommission als sol- che festgelegt werden (delVO 2016/1675). Nunmehr sind EU-weite Mindestanforderun- In den letzten Monaten wurden etliche gesetzliche Vorgaben im Bereich des Kapitalmarktes neu umgesetzt beziehungsweise nachgeschärft. Ein Überblick. Erhöhte Regelungsdichte In den vergangenen Monaten wurden nicht nur die Vorgaben für das öffentliche Angebot von Wertpapieren neu gefasst, auch die geldwäscherechtlichen Pflichten werden neu geregelt. 250 www.fondsprofessionell.at | 3/2019 steuer & recht I ur teile
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