FONDS professionell Österreich, Ausgabe 3/2019
Foto: © Rob hyrons | stock.adobe.com M it Erleichterung konnten Versiche- rungsmakler, Versicherungsagenten und Vermögensberater in den Som- merurlaub gehen: Am 17. Juni wurden – end- lich – die seit Monaten überfälligen verpflich- tenden Standesregeln für die gewerbliche Ver- sicherungsvermittlung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 11. Juli folgten schluss- endlich noch die vomWirtschaftsministerium abgesegneten Lehrpläne . Damit sind die letz- ten gesetzlichen Details zur österreichischen Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebs- richtlinie IDD schwarz auf weiß nachzulesen. Das Warten hat ein Ende, aber nun ergeben sich im Arbeitsalltag schrittweise die prakti- schen Detailfragen. Experten hatten in den vergangenen Wochen viel zu tun, um darauf Antworten zu finden. Frühe Schulungen anrechenbar Viel Unsicherheit bestand bei den Wei- terbildungsverpflichtungen. Sie sind bereits heuer voll zu erfüllen. Nachdem die Lehrplä- ne aber erst seit Kurzem aufliegen, stellte sich die Frage, ob die im ersten Halbjahr absolvier- ten Schulungen anrechenbar sind. Ja, heißt es dazu etwa bei den Versicherungsmaklern, die sich auf eine Auskunft des Wirtschaftsminis- teriums berufen. Die Schulungen müssen aber den Lehrplanvorgaben gerecht werden. Klare Stellungnahmen gibt es mittlerweile auch zu den Erfordernissen für Teilzeitmitarbeiter. Die- se dürfen nicht aliquot eine geringere Stun- denanzahl absolvieren, sondern müssen eben- so alle Stunden vorweisen, heißt es in einem Online-Q&A der Versicherungsmakler. Die Makler müssen 15 Fortbildungsstunden pro Jahr absolvieren, davon zehn bei unab- hängigen Bildungsinstitutionen; bei Vermö- gensberatern sind es 20, bei Versicherungs- agenten 15 Stunden, davon je die Hälfte unabhängig. Achtung: Anders als bei bisher freiwilligen Weiterbildungen wird die Pau- senzeit nicht mehr in die Fortbildungspunkte (Credits) eingerechnet. Wer neu im Geschäft ist, für den beginnt die Weiterbildungsverpflichtung übrigens stets erst im Jahr nach der Eintragung ins GISA- Register. Die Finanzdienstleister, die Praxisfragen auf der Homepage umfangreich beantworten, ma- chen weiters auf Onlineschulungen aufmerk- sam. Diese sind dann erlaubt, wenn die Teil- nehmer identifiziert werden und ihre Anwe- senheit „ständig überprüft“ wird. Außerdem ist am Ende eine Wissensüberprüfung nötig. Ausgeräumt wurden anfängliche Anerken- nungsfragen: Die BÖV (Bildungsakademie der Versicherungswirtschaft) hat im Septem- ber eine Zertifizierung als geeignete Bildungs- institution erhalten, wie die Redaktion erfuhr. Die Versicherungsagenten hatten sich ja mit den Versicherern darüber einen Streit geliefert. Standesregeln Auch die Standesregeln sind komplett neu: Sie bestehen aus Wohlverhaltensregeln der IDD plus Informations- und Dokumentations- pflichten, die aus der Gewerbeordnung (GewO) herausgenommen wurden. Ein zentraler Punkt ist das „Best-Interest-Prinzip“, das unter an- derem Vergütungen verbietet, die dem Inter- esse der Kunden zuwiderlaufen könnten. Von Experten wird punkto Standesregeln besonders die zwingende persönliche Emp- fehlungsabgabe betont – es muss ein kon- kretes Produkt, das am besten den Kunden- wunsch erfüllt, benannt werden. Ausnahmen haben unter strengen Voraussetzungen imWe- sentlichen nur Agenten, wie es in einer WKO- Info heißt. Immerhin: Bei flexibel gestaltbaren fondsgebundenen Produkten gilt dieses „Best Advice“-Prinzip nicht bis in die Einzelfonds- auswahl hinein, erklären die Finanzdienst- leister. Das seit mittlerweile geklärt, heißt es. Günther Ritzinger, Geschäftsführer von Kapitalmarkt Consult, mahnte unlängst im Rahmen des FONDS professionell Invest- ment Forums zur umfassenden Information: „Der Kunde muss eine wohlinformierte Ent- scheidung treffen können. Ein Standardin- formationsblatt wird nicht ausreichen“, so Ritzinger. Eine penible Dokumentation sei unerlässlich, um nicht in einer Haftungsfalle zu landen. EDITH HUMENBERGER-LACKNER | FP Die Versicherungsvermittler haben im Sommer die letzten Gesetzesvorgaben rund um die IDD-Einführung erhalten. Nun heißt es: Auf Details achten. Endlich Gewissheit Die sehr verspätet veröffentlichten Standesregeln und die Lehrpläne für die Versicherungsvermittler sind seit Sommer schwarz auf weiß nachzulesen. Nun geht es darum zu ergründen, was die neuen Regeln im Berufsalltag bedeuten. » Der Kunde muss eine wohlinformierte Entschei- dung treffen können. Ein Standardinformationsblatt wird nicht ausreichen. « Günther Ritzinger, Kapitalmarkt Consult 180 www.fondsprofessionell.at | 3/2019 fonds & versicherung I standesregeln
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