FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2018

dürfen sie bis Ende 2021 mit Mieteinnahmen und Verkaufserlösen von 565 Millionen Euro rechnen. Wie viele Container Ende 2021 noch vorhanden sein sollen, ließ Jaffé auch auf Nachfrage offen. Buss-Geschäftsführer Bal- deweg meint dazu: „Die Zweitmarktverkaufs- erlöse erscheinen niedrig. Mangels weiterer Informationen ist allerdings eine nähere Ana- lyse derzeit nicht möglich.“ Beifall der Gläubiger erhielt Jaffé für sein Versprechen, dass die Container nicht über- hastet und nicht zu „Ramschpreisen“ veräu- ßert werden. Die bisher unaufgefordert einge- gangenen Kaufangebote seien inakzeptabel. Das bestmögliche Ergebnis sei durch die Kombination aus Weitervermietung und Ver- kauf zu erzielen. Wie die Rückflüsse auf die einzelnen insolventen Gesellschaften aufge- teilt werden und mit welchen Zahlungen die Anleger rechnen dürfen, wollte Jaffé nicht erklären. „Zuerst muss der Bär erlegt werden, ehe das Fell verteilt werden kann“, sagte er. Dennoch wurde den Anlegern kurz vor den Gläubigerversammlungen eine Abschlagszah- lung in nicht definierter Höhe im Jahr 2020 in Aussicht gestellt. Viele Beobachter bezwei- feln, dass es dazu kommen wird, zum Bei- spiel Rechtsanwalt Hartmut Göddecke: „Ich habe Bedenken, dass es eine Zahlung geben wird. Denn die Insolvenzverwalter werden die Forderungen der Anleger bestreiten, und dahinter stecken viele rechtliche Facetten.“ Vermittler im Feuer Spätestens dann werden die Anleger wohl nicht mehr stillhalten und zum Gegenangriff übergehen, der in erster Linie die Vermittler treffen wird. „Wir haben derzeit zirka 50 außergerichtliche Anspruchsschreiben auf dem Tisch. Vor Kurzem ging zudem die erste Klage ein“, sagt Rechtsanwalt Alexander Pfisterer-Junkert. Er arbeitet bei der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner, die Finanz- dienstleister vertritt. Pfisterer-Junkert rechnet mit weiteren Anlegerforderungen. „Erschwe- rend – und das hatten wir in dieser Form nicht vorhergesehen – kommt hinzu, dass sich eine Vielzahl klassischer Anlegeranwälte in den Gläubigerausschüssen wiederfindet“, sagt er. Es wird sich zeigen, mit welchen Argumen- ten die Anleger Ansprüche geltend machen wollen. Sie tragen auf jeden Fall die Darle- gungs- und Beweislast für die vermeintlichen Pflichtverletzungen des Vermittlers oder Beraters. „Alles in allem sind die Vorwürfe im Moment sehr pauschal gehalten und damit nur ein Instrument des Mandantenfangs“, beobachtet Rechtsanwalt Daniel Blazek von der Kanzlei BEMK Rechtsanwälte, die auf der Vermittlerseite tätig ist. Der Jurist geht davon aus, dass es am Ende um die Frage gehen wird, ob der Containermarkt um 2009/2010 oder zu anderen Zeitpunkten ren- tabel war – wenn nicht, hätte man das Invest- ment nicht empfehlen dürfen. Doch es gibt weitere Facetten. „Berater werden sich die Frage gefallen lassen müssen, inwieweit beziehungsweise ob sie die wirt- schaftliche Tragfähigkeit des Angebots sowie die dahinterstehenden Gesellschaften durch- leuchtet und die damit verbundenen Vertrags- konstruktionen überblickt haben“, prognosti- ziert Udo Brinkmöller, Partner der Kanzlei BMS aus Düsseldorf. Er geht von langwieri- gen Verfahren aus: „Gewissheit, welcher Pflichtenkatalog letztendlich zu erfüllen war und inwieweit insbesondere die von der P&R- Gruppe verwandten Unterlagen geeignet wa- ren, eine hinreichende Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und entsprechende Aufklärung bezüglich der spezifischen Besonderheiten und Risiken zu leisten, werden wir wohl erst in einigen Jahren haben, wenn einer dieser Fälle vom Bundesgerichtshof entschieden wurde“, so der Anwalt. Angriff auf die Aufsicht Während sich die Insolvenzverwalter und die Anlegeranwälte auch mit der möglichen Haftung der Wirtschaftsprüfer beschäftigen, geht Rechtsanwalt Schirp gegen die Bafin vor. Er hat Klagen wegen der „fehlerhaften Ge- nehmigung von Prospekten“ eingebracht, die P&R 2017 herausgegeben hat. Schirp wittert eine Amtshaftung, weil die Bafin seiner Mei- nung nach die Verkaufsprospekte nach dem geltenden Vermögensanlagengesetz nicht hätte genehmigen dürfen. Knackpunkt des Rechts- streits ist, ob die Bafin bei diesem Investment auch gegenüber Privatanlegern haften kann. Die Entscheidung wird in einigen Jahren wohl das deutsche oder europäische Höchstgericht treffen. ALEXANDER ENDLWEBER | FP Jan Schoop, Kanzlei GGV: „Wir werden den Insolvenz- verwaltern weiterhin genau auf die Finger schauen.“ 190 www.fondsprofessionell.de | 4/2018 sachwerte I p&r Foto: © Kanzlei BMS; Kanzlei GGV Udo Brinkmöller, Kanzlei BMS: „Welche Prüfpflichten zu erfüllen waren, wird wohl bei Gericht geklärt.“ „Vermögenskralle“ gegen den P&R-Chef Dinglicher Arrest: Die Kanzlei von Rechtsanwalt Hart- mut Göddecke hat in der Causa P&R mit einem „dingli- chen Arrest“ nach Paragraf 916 ff. der Zivilprozessordnung gegen den P&R-Chef Heinz R. auf sich aufmerksam ge- macht. Was er wirtschaftlich wert ist, ist jedoch noch völ- lig offen. Bei einem dinglichen Arrest handelt es sich um die vorläufige Pfändung eines Vermögensgegenstands, hier konkret eines Bankkontos. Damit der Arrest vollzogen werden kann, muss Göddecke mittels Klage einen Titel gegen Heinz R. erreichen. Nur mit dem entsprechenden Gerichtsurteil dürfen die Forderungen vollstreckt werden. Risiken: Die vorläufige Vermögenssicherung durch den Arrest – Göddecke nennt ihn „Vermögenskralle“ – ist für den Anleger mit mehreren Risiken verbunden: Erstens ist das Verfahren langwierig und teuer. Zweitens kann das Gericht letztlich auch gegen den Kläger entscheiden. Drit- tens ist unklar, wie viel Geld auf dem arrestierten Konto tatsächlich ist. Das weiß Göddecke nämlich zurzeit nicht, und die Bank muss darüber allein aufgrund des Arrest- befehls keine Auskunft geben. Und viertens: Wenn Heinz R. Privatinsolvenz anmeldet, wäre der Arrest ebenfalls wenig wert, weil das Insolvenzverfahren Vorrang hat.

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