FONDS professionell Österreich, Ausgabe 4/2018
BiB „Key Information Document“. Daraus leitet sich wiederum die Abkürzung KID ab. Dieses Dokument soll den Kleinanleger auf maximal drei DIN-A4-Seiten über die wich- tigsten Merkmale des konkreten Produkts informieren, insbesondere über Folgendes: 1. Produktart 2. Ziele des Produkts und Mittel zum Erreichen dieses Ziels 3. Chancen und Risiken des Produkts 4. Performanceszenarien 5. Kosten 6. Anlagehorizont 7. Beschwerdemöglichkeiten Stichtag 1. Jänner 2020 Interessiert sich der potenzielle Kunde da- her sowohl für einen Investmentfonds als auch für eine fondsgebundene Lebensversi- cherung, erhält er die jeweiligen Informations- blätter, die einander zwar ähneln, aber nicht völlig identisch sind. Der Gesetzgeber sieht hier folgende Lösung vor: Für Anteile an Investmentfonds (OGAW) ist es derzeit aus- reichend, den Kunden das OGAW-KID/KIID (je nachdem, welche Sprache man bevorzugt) rechtzeitig, also bevor der Kunde vertraglich gebunden ist, zu übermitteln. Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der PRIIP-Verordnung sind näm- lich diese Produkte bis zum 31. Dezember 2019 von der PRIIP-Verordnung ausgenom- men. Erst ab 1. Jänner 2020 muss es auch für OGAW ein KID gemäß der PRIIP-Verord- nung geben, das dem Kunden rechtzeitig zu übermitteln ist. Derzeit gibt es daher noch folgende Infor- mationsdokumente: 1. KID (Kundeninformations- dokument) = KIID (Key In- vestor Information Docu- ment) bei OGAW (Invest- mentfonds) und AIF 2. BiB (Basisinformationsblatt) = KID (Key Information Do- cument) bei PRIIP Aber das sind noch nicht alle Abkürzungen, mit denen ein Finanzdienstleister vertraut sein muss. Ist er auch als Versiche- rungsvermittler tätig, sollte er den Begriff „IBIP“ kennen. Die Abkürzung „IBIP“ stammt wie- der aus dem Englischen und ist das Akronym für „Insurance- Based Investment Products“, im Deutschen also „Versicherungs- anlageprodukte“. Bei Versicherungen denkt man richtigerweise sofort an die IDD (Ver- sicherungsvertriebsrichtlinie, Richtlinie [EU] 2016/97). Die IDD sieht in Artikel 26 ff. für Versicherungsanlageprodukte weiterführende Regelungen vor. Konkretisiert werden diese durch die auf dem Versicherungsaufsichts- gesetz basierende FMA-Verordnung zu Infor- mationspflichten für die Lebensversicherung sowie durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die für den Ver- trieb von Versicherungsanlageprodukten gel- tenden Informationspflichten und Wohlver- haltensregeln. Versicherungsanlageprodukte werden aber auch von der PRIIP-Verordnung erfasst, die festlegt, dass auch für diese Produkte ein Basisinformationsblatt – also ein BiB/KID – erforderlich ist, weil die IDD und die PRIIP-Verordnung im Wesentlichen die gleichen Pro- dukte als Versicherungsanlage- produkte (IBIP) ansehen. Um- fasst sind etwa fonds- und in- dexgebundene Lebensversiche- rungen, die klassische Lebens- versicherung, aber beispielswei- se keine reinen Ablebensrisiko- versicherungen oder Nichtle- bensversicherungsprodukte. Bleiben wir noch kurz bei Nichtlebensversicherungspro- dukten wie etwa Unfallversi- cherungen. Hier stößt man schnell auf das Akronym „IPID“, das seinen Ursprung in der englischen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1489 hat. Diese Verordnung normiert ein Standard- format für das Informationsblatt zu Nichtle- bensversicherungsprodukten – auf Englisch „Insurance Product Information Document“. Der europäische Normengeber legt auch für dieses Informationsblatt strikte Vorgaben fest, beispielsweise die Reihenfolge der dort auf- genommenen Informationen. Der österreichische Gesetzgeber hat aber auch die Risikolebensversicherungsprodukte nicht vergessen. Diese Produkte haben ihren Fokus auf dem Absichern eines Risikos und nicht auf dem Veranlagen von Kapital. Auch für Risikolebensversicherungsprodukte ist ein standardisiertes Informationsblatt vorgesehen, um einzelne Produkte möglichst einfach mit- einander vergleichen zu können. Dieses stan- dardisierte Informationsblatt, im Engli- schen als „Life Insurance Product Informa- tion Document“ – abgekürzt „LIPID“ – be- zeichnet, basiert insbesondere auf der Ver- ordnung der FMA über die Informations- pflichten für die Lebensversicherung, die seit 1. Oktober 2018 in Kraft ist und auf die IDD zurückzuführen ist. KID und Co. sind aber noch immer nicht alle Informationsblätter, die das Ge- setz vorsieht. Auch das Verbraucherkredit- gesetz schreibt, basierend auf EU-Recht, einheitliche Informationsformulare für die Kunden vor, nämlich die „Europäische Standardinformation für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“ sowie die „Europäische Verbraucherkreditinfor- mation bei Überziehungsmöglichkeiten nach dem Verbraucherkreditgesetz“. MAG. KERSTIN LIEBL | FP Dschungel aus Informationsblättern und Abkürzungen Bezeichnung Kundeninformationsdokument (Key Investor Information Document) Basisinformationsblatt (Key Information Document) Insurance Product Information Document Life Insurance Product Information Document Insurance-Based Investment Product (Versicherungsanlageprodukte) Europäische Standardinformation für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz Europäische Verbraucherkreditinforma- tion bei Überziehungsmöglichkeiten nach dem Verbraucherkreditgesetz Abkürzung KID (deutsch) = KIID (englisch) (OGAW-KID) BiB (deutsch) = KID (englisch) IPID LIPID IBIP = KID gem. PRIIP-Verordnung; Informationsblatt gem. LV-InfoV 2018 Wofür? Grundlage? InvFG 2011 (Investmentfondsanteile), Immo- InvFG iVm AIFMG, InvFG 2011 (Immobilien- investmentfondsgesetz), AIFMG iVm InvFG 2011 (Alternative Investmentfondsanteile) PRIIP-Verordnung (befristete Ausnahme für „OGAW-KIDs“) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1489 (Informationsblatt für Nichtlebens- versicherungsprodukte) LV-InfoV 2018 (Informationsblatt zu Risikolebensversicherungen) PRIIP-Verordnung; LV-InfoV 2018 VKrG VKrG Quelle: Brandl & Talos Die Autorin, Mag.ª Kerstin Liebl ist Rechtsanwältin in der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH. 241 www.fondsprofessionell.at | 4/2018
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