FONDS professionell Österreich, Ausgabe 4/2018

T HX, VHS und FSK; RAF, LSD und FKK; DVU, AKW und KKK; RHP, USW, LMAA; PLZ, USP und DPD, BMX, DPM und XTC; EMI CBS und BMG; ADAC, DLRG – ojemine.“ So lautet ein Textteil des Songs „MfG“ der deutschen Hip- Hop-Gruppe Die Fantastischen Vier. Wenn Sie nicht alle diese Abkürzungen kennen, ist das kein Drama. „Ojemine“ und peinlich kann es aber für einen Finanzdienstleister sein, wenn er nicht weiß, was der Unterschied zwi- schen „KID“ und „KIID“ ist – sofern es über- haupt einen gibt. Klar ist bloß, dass es sich dabei um kurze Informationsblätter handelt, die dem (potenziellen) Kunden übermittelt werden müssen. Um den Unterschied zwischen KID und KIID zu klären, lohnt sich ein Blick auf die europarechtlichen Wurzeln dieser Begriffe. Der europäische Normengeber verfolgt ja stets das ehrenwerte Ziel des Anlegerschutzes. Insbesondere sollen Kleinanleger – so der europäische Normengeber – durch standardi- sierte Informationen in die Lage versetzt wer- den, Produkte möglichst einfach miteinander vergleichen zu können, gleichgültig von wel- chemAnbieter beziehungsweise aus welchem EU-Staat diese stammen. KID Im Hinblick auf OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren), also bei Investmentfondsanteilen, hat der öster- reichische Gesetzgeber mit den §§ 134 und 135 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) dieses standardisierte Informationsblatt ins nationale Recht aufgenommen und als „Kundeninformationsdokument“ bezeichnet. Der sperrige Name Kundeninformationsdo- kument wird ganz einfach mit KID abgekürzt. Auch das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) sowie das Alternative Invest- mentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) ver- wenden die Kurzform KID mit nur einem I (§ 48 Abs. 2 WAG 2018, §§ 48, 49 AIFMG). Um die Verwirrung über die Anzahl der Vo- kale aufzulösen, ist ein Blick in die OGAW- Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EU) zu werfen, die von der „Wesentliche[n] Anlegerinforma- tion“ spricht. In der englischen Fassung der OGAW- Richtlinie wird die „Wesentliche Anlegerin- formation“ als „Key Investor Information“ bezeichnet. Das diesbezügliche Informa- tionsblatt wird im Englischen daher mit „KIID“ abgekürzt, wobei das D für „Do- cument“ steht. Also ist für alle Anglophilen das deutschsprachige KID ein englisches KIID. Das OGAW-KID/KIID muss zwingend folgende Informationen zum OGAW ent- halten: 1. Identität des OGAW und der zuständi- gen Behörde des OGAW 2. kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie 3. Darstellung der bisherigen Wertentwick- lung oder gegebenenfalls Performance- Szenarien, 4. Risiko-Rendite-Profil der Anlage ein- schließlich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und ent- sprechender Warnhinweise PRIIP-Verordnung Die genannten Informationen müssen für den Anleger so klar sein, dass er keine weite- ren Dokumente heranziehen muss, um diese verstehen zu können. Die OGAW-Richtlinie und somit auch das Kundeninformations- dokument des InvFG beziehungsweise des AIFMG machen freilich nicht alle für Anleger interessanten Produkte miteinander vergleich- bar. Beispielsweise fonds- und indexgebun- dene Lebensversicherungen, Derivate oder strukturierte Wertpapiere bleiben demgemäß unberücksichtigt. Um hier Abhilfe zu schaf- fen, wurde auf europäischer Ebene die PRIIP- Verordnung (Verordnung (EU) 1286/2014) er- lassen, die auch für solche Produkte stan- dardisierte Informationsblätter vorschreibt. Diese Verordnung ist in Österreich unmittel- bar anwendbar, muss also – im Gegensatz zu EU-Richtlinien – nicht erst in österreichisches Recht transformiert werden. In der deutschen Fassung der PRIIP-Ver- ordnung wird dieses Informationsblatt als „Basisinformationsblatt“, teilweise mit „BiB“ abgekürzt, bezeichnet. Die englische Version der PRIIP-Verordnung hingegen nennt dieses Es gibt mittlerweile einen regelrechten Dschungel aus Informationsblättern und Abkürzungen, der selbst Profis manchmal verzweifeln lässt. Ein Überblick. Abkürzungs dschungel Der „Abkürzungsdschungel“ wird immer dichter. Für Berater wird es daher immer schwieriger, den Überblick zu behalten. Viele Abkürzungen sehen ähnlich aus, was für zusätzliche Verwirrungsgefahr sorgt. 240 www.fondsprofessionell.at | 4/2018 steuer & recht I abkürzungen Foto: © stokkete | stock.adobe.com; M. Dörr & M. Frommherz; Matthias Nemmert | Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH

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