FONDS professionell Österreich, Ausgabe 4/2018

nicht selbst auch einen Kostenausweis an ihre Endkunden senden müssen. Ritzinger meint dazu: „Die finale Verantwortung für das Ein- halten der Mifid-II-Anforderungen hat prinzi- piell das letzte Glied der Kette, sei es die Wertpapierfirma oder der Portfolioverwalter.“ Für Harrer steht dabei jedoch fest, dass es reichen wird, wenn einer in der Kette einen Kostenausweis erstellt. „Von wem der Kunde die Aufstellung bekommt, ist eigentlich zweit- rangig. Wichtig ist, dass er die Gesamtkosten auf jeden Fall ausgewiesen bekommt. Wir werden den Wertpapierfirmen diese daher zur Verfügung stellen.“ Und auch Ritzinger be- stätigt, dass bankunabhängigen Dienstleistern zugestanden werden muss, sich auf die Daten der Depotbanken verlassen zu dürfen. Zwei Kostenausweise? Allerdings weist Harrer auch auf das po- tenzielle Problem hin, dass die Depotbank nur jene Kosten berücksichtigen kann, von denen sie selbst auch Kenntnis hat: „Wenn jemand selbst noch Abrechnungen vor- nimmt, die außerhalb der Depotbank pas- sieren, wie es etwa bei einer direkten Honorarvereinbarung mit dem Kunden der Fall sein kann, dann können wir diese na- türlich nicht berücksichtigen.“ In diesem oder ähnlichen Fällen sind die Wertpapier- firmen und der Berater selbst dafür verant- wortlich, sich um eine entsprechenden Kostendarstellung zu kümmern. Im un- günstigsten Fall könnte das dazu führen, dass der Kunde zwei Kostenausweise er- hält, einmal von der Depotbank und einmal von der Wertpapierfirma. Und dies könnte durchaus für Verwirrung sorgen. Für Berater wird die Situation dadurch jedenfalls nicht einfacher. Ich solchen Fällen ist auch damit zu rechnen, dass sich Kunden nach Erhalt des Kostenausweises melden und eine Erklärung verlangen. Walter Larionows, Bereichsleiter des B2B-Geschäfts bei der Hello Bank, glaubt: „Es wird für alle Berater sicher noch- mals spannend, ob und wie die Kunden auf den Gesamtkostenausweis reagieren werden.“ Entspannt sieht man die Situation allerdings bei den Vertrieben selbst, so geht etwa Finanz- admin-Geschäftsführer Reinhard Magg davon aus, dass Kunden nicht automatisch den Berater mit den Kosten in Verbindung brin- gen, er meint: „Mit dem Thema wird der Berater natürlich trotzdem umgehen müssen. In Erklärungsnot sollte er dabei allerdings nicht geraten, die Kosten können schließlich auch gut argumentiert werden.“ „An Transparenz gewöhnt“ Ähnlich schätzt man die Situation auch beim Bank Austria Finanzservice ein. Ge- schäftsführer Siegfried Prietl geht davon aus, dass der Ex-post-Kostenausweis beim End- kunden nicht mehr Aufsehen erregen wird als der Ex-ante-Kostenausweis. „Eine ähnliche Entwicklung haben wir ja auch im Bereich der Hypothekarkredite gesehen. Mit dem stan- dardisierten ESIS-Merkblatt müssen hier auch die Kosten und Provisionen offengelegt wer- den. Der Markt hat sich an diese Transparenz mittlerweile gewöhnt. Und auch die Berater haben gelernt, damit umzugehen.“ Rechtlich problematisch könnte es allerdings werden, wenn Kunden der Meinung sind, dass Provisionen zu Unrecht geflossen sind. Schließlich dürfen seit Einführung von Mifid II Bestandsprovisionen nur noch ver- einnahmt werden, wenn diese qualitätsver- bessernd und durch eine höherrangige Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt sind und in einem angemes- senen Verhältnis zum Umfang der erhalte- nen Anreize stehen. Der Bank-Austria- Finanzservice-Chef sieht darin allerdings kein Problem: „Wir beziehungsweise unser Berater bieten den Kunden unterschiedli- che Servicedienstleistungen. Der Kunde hat etwa die Möglichkeit, einmal im Jahr seine Depotwerte überprüfen zu lassen.“ GEORG PANKL | FP Siegfried Prietl, BA-Finanzservice: „Der Markt hat sich an diese Transparenz mittlerweile gewöhnt.“ Reinhard Magg, Finanzadmin: „Mit dem Thema wird der Berater natürlich trotzdem umgehen müssen.“ Günther Ritzinger, Kapitalmarkt Consult: „Die finale Ver- antwortung hat prinzipiell das letzte Glied der Kette.“ Ex-ante-Kostenausweis Laut Finanzmarktaufsicht (FMA) muss der Ex-ante-Kostenausweis wie folgt erstellt werden: Umfang (Art. 50 (9) DeIV, ErwG 77): Angabe der Dienstleistungskosten Angabe der Produktkosten, wenn – Empfehlung oder Angebot von Finanzinstrumenten – nach EU-Recht ein KID/KIID auszuhändigen ist jeweils bei laufender Kundenbeziehung im Berichtsjahr Zeitpunkt der Information: zumindest jährlich (Art. 50 (9) DeIV, § 48 Abs. 1 Z 3 WAG 2018) ggf. zusammen im Rahmen einer regelmäßigen Berichterstattung (Art. 50 (9) DeIV, ErwG 77, 82) Berechnung der Berechnung der Kosten (Art. 50 (9) DeIV, ErwG 78): anhand der tatsächlich angefallenen Kosten (individuell) und bezogen auf den tatsächlichen Anlagebetrag Quelle: FMA 193 www.fondsprofessionell.at | 4/2018

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=