FONDS professionell Österreich, Ausgabe 4/2018
ED I TOR I A L www.fondsprofessionell.at | 4/2018 11 Eigentlich hätte die Versicherungsver- triebsrichtlinie (IDD) bereits per 23. 2. 2018 umgesetzt wer- den müssen. Nur weil das nicht klappte, wurde von der EU be- kanntlich eine Verlän- gerung bis Anfang Oktober eingeräumt. Lange musste die Branche jedoch auf den letzten Begut- achtungsentwurf für die IDD aus dem Wirtschaftsmi- nisterium warten. Obwohl die IDD EU-weit bereits mit 1. Oktober anzuwenden ist, präsentierte das Ministe- rium erst drei Wochen später die noch fehlenden Ge- setze. Dem nicht genug, musste die Branche mit einer gerade einmal acht Arbeitstage umfassenden Begut- achtungsfrist klarkommen. Eine Tatsache, die vielen Institutionen zu Recht sauer aufstieß – sieht doch die Verordnung über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-GV) im Regelfall einen Zeit- rahmen von mindestens sechs Wochen vor. Beson- ders unangenehm ist dabei die Tatsache zu sehen, dass der Begutachtungsentwurf einigen Zündstoff bie- tet. Vor allem ein Punkt sorgt bei Branchenvertretern für Kopfzerbrechen. Es geht dabei um die Wiederein- führung des sogenannten Nebengewerbes: Bran- chenfremde Unternehmen könnten dann in Zukunft bis zu 30 Prozent ihres Umsatzes aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung lukrieren, sofern die Versi- cherungen als Ergänzung zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung angeboten werden. Ein Reisebüro mit einem Umsatz von 100 Millionen Euro könnte also künftig Versicherungen für bis zu 30 Millionen Euro vermitteln. Lebensversicherungen oder Haftpflichtrisi- ken dürfen zwar grundsätzlich nicht in Nebentätigkeit verkauft werden. Doch auch auf sie trifft zu, dass sie sehr wohl vertrieben werden dürfen, wenn damit eine Ware oder Dienstleistung ergänzt wird, die der Vermitt- ler hauptberuflich respektive als Hauptgeschäfts- zweck anbietet. Kritisch zu sehen ist dabei vor allem, dass für die Vermittler im Nebengewerbe nicht die- selben Informationspflichten, Schulungs- und Weiter- bildungsverpflichtungen gelten. Großes Ziel der IDD war es doch, die Anwendung der gleichen Regeln, un- abhängig davon, über welchen Vertriebsweg die Pro- dukte vermittelt werden, zu erreichen. Da fragt man sich nun zu Recht: Wo ist denn nun das angekündigte Level Playing Field? Georg Pankl Chefredakteur IDD: Level Playing Field?
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