FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2016
334 www.fondsprofessionell.de | 4/2016 steuer & recht I haftung bei falschberatung Foto: © Fotolia I uwimages, GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft U nwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Das gilt für Finanzanlagen- vermittler ebenso wie für Verkehrssün- der. Bringen Berater Produkte an den Kunden, die sie mit ihrer Zulassung gar nicht vermit- teln dürften, kann dies teuer werden. „Die rechtlichen Konsequenzen können Vermittler hart treffen“, sagt Oliver Korn, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der GPC Law Rechtsan- waltsgesellschaft aus Berlin. Meist vermitteln Berater zwar nicht absichtlich Finanzinstru- mente, auf die sich ihre Erlaubnis nicht er- streckt. „In der Regel geschieht es, weil die Vermittler unüberlegt handeln oder es einfach nicht besser wissen“, sagt Korn. Kommt es zum Prozess, spielt das jedoch keine Rolle. Damit nicht genug. „Die Vermittlung von Finanzprodukten ohne entsprechende Erlaub- nis kann nicht nur für den Berater übel aus- gehen“, weiß Korn. Je nach Fall ist es durch- aus möglich, dass die Vertriebsorganisation des Vermittlers oder der Pool, dem er ange- schlossen ist, haftet. „Schlimmstenfalls kön- nen Kunden sogar Schadensersatzansprüche direkt gegenüber dem Geschäftsführer eines Pools oder Vertriebs geltend machen“, erklärt Korn. Dass die Zusammenarbeit mit dem Berater dann schnellstens beendet ist, versteht sich von selbst. „Leider passiert es gar nicht selten, dass Berater Finanzprodukte vermit- teln, die ihre Zulassung nicht umfasst“, weiß Korn. Eine Stichprobe der Verbraucherzentra- le Hessen bestätigt seine Erfahrung. Die Ver- braucherschützer erstellten die kurze Analyse Mitte 2016 im Rahmen des Projekts „Markt- wächter Finanzen“. Das Ergebnis: Unter 25 Finanzberatern vermittelten immerhin sechs Produkte, für die sie die erforderliche Zulas- sung nicht vorweisen konnten. Verbraucher- schützer bringt das auf die Palme. Sie fordern, Finanzanlagenvermittler der Aufsicht der Bafin zu unterstellen, sofern sich die Fälle von Vermittlung ohne entsprechende Erlaubnis häufen. Umso wichtiger ist es, dass der einzel- ne Berater genau weiß, welche Anlageproduk- te aktuell durch seine Zulassung umfasst sind – und welche nicht. „Zudem sollten Vermittler darauf achten, dass sie nicht aus reiner Ge- dankenlosigkeit über ein Finanzinstrument be- raten, das ihre Erlaubnis nicht erfasst“, sagt Anwalt Korn. FONDS professionell fasst die wichtigsten Fragen und Antworten zum The- ma zusammen. Wie kann es dazu kommen, dass Ver- mittler versehentlich über Produkte be- raten, obwohl ihnen dafür die entspre- chende Zulassung fehlt? Berater mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Ge- werbeordnung (GewO) sprechen mit ihren Kunden regelmäßig über deren Fondsdepots. Hin und wieder passiert es, dass sie sich auch zu einzelnen Aktien äußern, die im gleichen Depot liegen. „Das ist aber bereits eine Bera- tung ohne entsprechende Zulassung“, mahnt Rechtsexperte Korn. Der Grund: Die Erlaub- nis nach Paragraf 34f GewO gilt explizit nicht für Wertpapiere wie Aktien oder Zertifikate. Wer darüber beraten oder solche Papiere ver- mitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis der Finanzaufsicht Bafin nach Paragraf 32 Kre- ditwesengesetz (KWG). „Eine andere Mög- lichkeit ist natürlich, als vertraglich gebunde- ner Vermittler unter einem Haftungsdach zu arbeiten“, sagt Korn. Bekommt ein Finanzanlagenvermittler Probleme, wenn er im privaten Rah- men und ohne jede geschäftliche Ab- sicht über Wertpapiere berät? Das ist nicht ganz so einfach zu beantworten, denn es kommt natürlich darauf an, wie der- jenige, den der Vermittler beraten hat, im Ernstfall reagiert. Finanzanlagenvermittler ge- hen auf Nummer sicher, wenn sie von solchen „Privatberatungen“ grundsätzlich absehen. Erwirbt ein Freund oder Bekannter die emp- fohlenen Papiere und erleidet damit Verluste, kann er den Vermittler schließlich haftbar ma- chen. Rechtlich gilt auch im privaten Bereich: Nur, wer über eine Bafin-Erlaubnis nach Para- graf 32 KWG verfügt, darf über Wertpapiere wie Aktien oder Anleihen beraten. Was ist bei Produkten zu beachten, die früher zum sogenannten Grauen Kapi- talmarkt zählten, heute aber reguliert sind? Die Stichprobe der Verbraucherzentrale Hes- sen hat gezeigt, dass eine Vermittlung ohne notwendige Erlaubnis besonders häufig bei Produkten vorkommt, die über Jahre hinweg zum Grauen Kapitalmarkt gezählt wurden. Dazu gehören zum Beispiel Nachrangdarle- hen, partiarische Darlehen und ähnliche Ver- mögensanlagen. „Diese Finanzinstrumente Vermittler fallen Weil die Gewerbeordnung sehr exakt definiert, wer was vermitteln darf, agiert man als Berater rasch einmal außerhalb des erlaubten Terrains. Bei Regelverstößen drohen Bußgelder, Schadensersatz oder Strafen. Immer wieder vermitteln Finanzberater Produkte ohne nötige Erlaubnis. Auch wenn dies aus Unwissenheit passiert, kann es ernste Folgen haben.
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