FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2016

visionen etwa dadurch begründen, dass ein Institut seinen Kunden prinzipiell zusätzliche Dienstleistungen anbietet. Das können etwa ein jährlicher Depotcheck oder erweiterte Onlinetools sein. Und der Katalog der Regel- beispiele ist offen. Dass das Thema Einzelfall- bezogenheit – „Case by Case“ genannt – da- mit weitgehend vom Tisch ist, ist ein klarer Erfolg. Dieses Prinzip war in den ersten Level-II-Entwürfen der ESMA enthalten. Danach hätte ein Finanzinstitut jede bei einem Kunden vereinnahmte Provision dafür ein- setzen müssen, die Servicequalität für genau diesen Kunden zu erhöhen. Ein Fortschritt ist auch, dass das Zuwendungs- und Verwen- dungsverzeichnis als deutsches Spezifikum nun europaweit eingeführt wird. Sie sagen, der Katalog der Regelbeispiele sei offen. Was meinen Sie damit? Offen heißt, der Gesetzgeber legt nicht fest, welche Services ein Institut anbieten kann. Der deutsche Gesetzgeber hat im Referenten- entwurf zum Zweiten Finanzmarktnovellie- rungsgesetz den Katalog der Regelbeispiele weiter spezifiziert. So kann ein weitverzweig- tes Filialnetz unter bestimmten Umständen die Vereinnahmung von Zuwendungen rechtfer- tigen. Die im Gesetz genannten Beispiele sind aber nicht abschließend. Die Industrie hat damit auch selbst die Möglichkeit, neue Mo- delle zur Qualitätsverbesserung zu entwickeln. Das heißt: Zuwendungen können für zahl- reiche qualitätsverbessernde Maßnahmen ein- gesetzt werden. Diese würde die Bafin aber prüfen. Natürlich, eine solche Prüfung gehört zu unse- ren Aufsichtsaufgaben. Nun steht im jüngsten Referenten- entwurf aber, dass ein weitverzweigtes 321 www.fondsprofessionell.de | 4/2016 mitgeschnitten werden“ » Ein weitverzweigtes Filialnetz kann unter bestimmten Umständen die Vereinnahmung von Zuwendungen rechtfertigen. « Elisabeth Roegele, Bafin

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