FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2016

167 www.fondsprofessionell.de | 4/2016 Große Plattformen können sich eine KWG- Lizenz leisten – anders als die meisten freien Vertriebe. Vielen kleineren Vermittlern bleibt hingegen nur noch, sich einem Haftungsdach anzuschließen, wenn sie keine eigene KWG- Lizenz beantragen wollen. Manche Branchen- kenner finden das gut. Ihrer Meinung nach hilft die neue Rechtslage dabei, den Markt weiter zu bereinigen und das Image der durch Pleiten und Skandale in Verruf gekommenen Beteiligungsbranche aufzupolieren. Auch im Zweitmarkt gibt es schwarze Schafe, die unseriös arbeiten und Anlegern Fondsanteile unter Wert abluchsen. „Wir begrüßen durch- aus, dass die gesetzlichen Neuerungen ver- mutlich auf aggressiv agierende Vermittler Einfluss haben werden“, sagt Alex Gadeberg, Vorstand der Fondsbörse Deutschland. Allzu groß ist das Gefahrenpotenzial aller- dings ohnehin nicht, dazu ist der Markt schlicht zu klein. Beispiel Deutsche Zweit- markt AG: Diese Plattform wickelte seit ihrer Gründung im Jahr 2006 nur 9.000 Einzel- transaktionen im Nominalvolumen von rund 550 Millionen Euro ab. Das ist nur ein ganz geringer Anteil dessen, was die Anleger – ins- besondere vor der Finanzkrise – in geschlos- sene Fonds investiert haben. Private Geschäfte Auf Seiten der Fondsinitiatoren halten sich Begeisterung und Katzenjammer in Grenzen. „Wir halten die neue Pflicht nicht für eine notwendige Regulierung, können damit aber auch gut leben“, sagt beispielsweise Marco Ambrosius, Geschäftsführer des Anbieters HTB Fondsinvest. „Für unser Zweitmarkt- geschäft hat dies kaum nennenswerte Aus- wirkungen, da wir im Wesentlichen unsere Anteile von bereits regulierten Verkäufern oder auch direkt von Privatpersonen erwer- ben.“ HTB platziert derzeit den AIFM-regu- lierten „7. Immobilien Portfoliofonds“. Der Zweitmarktspezialist Asuco berichtet seit Längerem davon, dass sich der Markt in die Breite entwickelt. Der öffentliche Handel auf den bekannten Plattformen mache nur noch einen Teil des gesamten Marktvolumens aus. Stattdessen würden Privatverkäufe zuneh- men. „Bei der Asuco ist der Anteil der öffent- lichen Handelsplattformen am Gesamtumsatz im Jahr 2015 auf rund 26 Prozent gefallen“, sagt Geschäftsführer Dietmar Schloz. Sein Unternehmen hat seit 2009 fünf Immobilien-Zweitmarktfonds platziert. In diesem Herbst brachte Asuco statt eines neuen Fonds die Anleihe „Zweitmarktzins 01-2016“ auf den Markt. Die Netto-Emissionserlöse will das Unternehmen wie bisher in gebrauch- te Anteile an geschlossenen Immobilienfonds investieren. Die neue KWG-Lizenz-Pflicht für Berater und Gesellschaften wird laut Schloz keine Auswirkungen auf Asuco haben, denn: „Wir gehen davon aus, dass einige der aktivs- ten Vermittler eine Lizenz nach Paragraf 32 KWG beantragen werden.“ Praktische Auswirkung Auch DZAG-Vorstand Schmidt glaubt, dass die höhere Eintrittsbarriere in den Zweit- markt einige 34f-Berater veranlassen wird, sich neu aufzustellen, um eine KWG-Lizenz beantragen zu können. Ohne diese Erlaubnis sollte man die Finger vom Handel lassen, warnt Rechtsanwalt Heiko Hofstätter von der Kanzlei Schlatter: „Wer ab Januar 2017 Anteile auf dem Zweitmarkt vermittelt, ohne über eine entsprechende Lizenz zu verfügen, begeht eine Straftat.“ Der Vermittler könne sich eventuell schon allein deshalb schadens- ersatzpflichtig machen. Für die freien Finanzdienstleister ist das Zweitmarktverbot in der ganzheitlichen Bera- tung ein Nachteil, weil sie ihre Kunden bei diesem Thema nicht mehr begleiten können. Asuco-Geschäftsführer Schloz glaubt aber, dass es für die Freischaffenden Lösungen geben wird. „Da muss man noch abwarten, wie sich das entwickelt. Man hört hin und wieder den Begriff ‚Tippgeberprovision‘. Der Vermittler gibt seinem Kunden die Adresse des Käufers und erhält dafür eine Vergütung. Dann wendet sich der Verkäufer selbst an den Käufer.“ Auf diesem Weg könnte der Anleger die frei gewordene Liquidität wieder über seinen bisherigen Vermittler anlegen. Internet wird wichtiger Für den Privatanleger, der seine Anteile verkaufen möchte, ändert sich durch das neue Gesetz grundsätzlich nichts, insbesondere wenn er das im Internet über die Zweitmarktbörsen oder über Vertriebe, Treuhänder und Anbieter mit KWG-Lizenz oder AIFM- regulierte Kapitalverwaltungsgesell- schaften tut. Diesen Weg wählen übri- gens immer mehr Anleger. „Das Inter- net gewinnt mehr und mehr an Bedeu- tung“, sagt DZAG-Vorstand Schmidt. „Das ist ein Trend, der auch für den Zweitmarkt gilt und den wir durch den Anstieg unserer Onlineanfragen bestäti- gen können.“ ALEXANDER ENDLWEBER | FP Dietmar Schloz, Asuco: „Die aktivsten Vermittler werden eine Lizenz nach Paragraf 32 KWG beantragen.“ Zweitmarkt der Fondsbörse Deutschland Der Handel auf dem Zweitmarkt hat sich von der Krise 2008/09 offensichtlich erholt. *ohne Deutsche Zweitmarkt AG, die im Oktober 2014 von der Fondsbörse Deutschland übernommen wurde. Quelle: Fondsbörse Deutschland 0 50 100 150 200 250 Mio. Euro 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 9/2016 2015* 2014* 2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 2002 2001 Nominaler Umsatz Schiff Durchschnittskurs Gesamt (in %) Nominaler Umsatz Sonstige Nominaler Umsatz Immobilen 98,54 Mio. Euro 26,0 30,5 52,72 %

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=