FONDS professionell Österreich, Ausgabe 4/2015
ist und wer nicht, so wünscht sich Trautmann, sollte in Zukunft ein eigenes Register Aus- kunft geben. Aktuell wird dies gerade inner- halb der Wirtschaftskammer diskutiert. Die Versicherungsmanager Hofmann und Steiner sehen ihre Branche im Hinblick auf die neue Anti-Geldwäsche-Richtlinie gut auf- gestellt – entsprechende Instrumente und Sys- teme stehen laut Hofmann zur Verfügung. Steiner warnt davor, die Frage der individuel- len Verantwortung zu unterschätzen: „Das Haftungsdach haftet, das Versicherungsunter- nehmen haftet; das bedeutet aber nicht, dass der Vermittler nicht haftet.“ Hofmann fügt hinzu: „Speziell für den Versicherungsmakler ergibt sich allein aus der Maklerhaftung eine Verpflichtung.“ Randthema? Obwohl das Thema Geldwäsche die Versi- cherer beschäftigt, bleibt es doch ein Neben- schauplatz, denn wie Nürnberger-Vorstand Steiner betont, hat man es in 80 bis 90 Pro- zent der Geschäftsfälle in der Lebensversiche- rung mit jährlichen Beitragszahlungen von unter 1.000 Euro zu tun. Somit gebe es im typischen Geschäftsfall – von den PEPs ab- gesehen – kein Geldwäsche-Thema. Eine Sichtweise, die auch Gothaer-Manager Hof- mann bestätigt. Und ein Blick auf die Zahl der jährlich eingehenden Meldungen bei der Geldwäsche-Meldestelle des Bundeskriminal- amtes bestätigt dies im Prinzip auch für die gesamte Branche. Von den 1.200 eingehenden Meldungen des letzten Jahres wurden nur 24 rechtskräftig abgeurteilt. Angesichts der „Größe“ des Problems für die normale Finanzberatung fällt die Begeis- terung der Marktteilnehmer entsprechend ge- ring aus. Versicherungsmakler Andreas Rein- thaler von Reinthaler-Finanz wies darauf hin, dass die rechtlichen Vorgaben „lebbar“ blei- ben müssen. Der Makler betonte einmal mehr, dass dem Kunden immer mehr Papiere vor- zulegen und immer mehr Daten einzusam- meln seien – für eine sinnvolle Beratung blei- be da immer weniger Zeit. Der Praktiker erinnerte auch an die beträchtliche Zahl von Urteilen, die klarstellen, dass man sich als Berater auf die Angaben der Kunde verlassen können müsse. GEORG PANKL | FP 166 www.fondsprofessionell.at | 4/2015 vertrieb & praxis I afpa marktdialog Foto: © Menzl Werner Painsy, Deutsche Asset & Wealth Management: „PEPs gibt es mittlerweile in jedem größeren Unternehmen, und wir müssen diese jedes Jahr überprüfen.“ Ingo Hofmann, Gothaer Lebensversicherung AG: „Speziell für den Versicherungsmakler ergibt sich allein aus der Maklerhaftung eine Verpflichtung.“ Wichtige Punkte zur 4. Geldwäscherichtlinie im Überblick Nach über zwei Jahren Verhandlungen hat der europäische Gesetzgeber die Arbeiten an der Vierten Geldwäschericht- linie und der Novelle der Geldtransferverordnung (Verord- nung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtrans- fers) abgeschlossen: Nach dem Rat der Europäischen Union hat im Mai 2015 auch das Europäische Parlament die beiden Rechtstexte verabschiedet. Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die neuen Regelungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die neue Geldwäsche-Richtlinie verfolgt einen risiko- basierten Ansatz; insbesondere soll mit der Richtlinie der gezielte Austausch von Informationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene weiter verbessert werden. Nach der Richtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten etwa erst- mals verpflichtet, ein zentrales Register mit Informationen zu den Nutznießern (den sogenannten wirtschaftlich Berech- tigten) von Unternehmen, Trusts und anderen Rechtsperso- nen einzurichten. Dieses zentrale Register muss für die zu- ständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, für „Verpflichtete“ wie etwa Banken im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und für alle Per- sonen und Organisationen, die ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen können, ohne Einschränkung zugänglich sein. Darüber hinaus erweitert die neue Geldwäsche-Richtlinie den Kreis der sogenannten PEP, also politisch exponierter Personen, um Mitglieder der leitenden Organe politischer Parteien und enthält zudem klarere Regelungen zum Umgang mit diesen PEP. Die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sieht daneben auch vor, dass alle Steuerstraftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, als Vortat zur Geldwäsche einzustufen sind. Nach der neuen Geldwäsche-Richtlinie kann die EU-Kom- mission delegierte Rechtsakte erlassen, um sogenannte Hochrisikoländer zu identifizieren. Durch diese Identifizie- rung soll Verpflichteten die Rechtsunsicherheit genommen werden, bei welchem Drittland sie verstärkte Sorgfalts- pflichten anzuwenden haben. Sehr viel konkreter als ihre Vorgängerin gibt die Vierte Geldwäscherichtlinie vor, wie die Mitgliedsstaaten Verstö- ße gegen die Geldwäscheregeln zu sanktionieren haben. So legt sie etwa für Kredit- und Finanzinstitute eine maxi- male Bußgeldhöhe von fünf Millionen Euro oder zehn Pro- zent des jährlichen Gesamtumsatzes fest. Für deutsche Institute ist das eine beachtliche Verschärfung: Bisher durf- ten Bußgelder hierzulande im Regelfall maximal 100.000 Euro betragen. Quelle: Bafin/Taylor Wessing
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